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Heft Nr. 5/2026 – 107. Jahrgang
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| Abhandlung | Beurkundung von eidesstattlichen Erklärungen Merk Christoph, Fürsprecher und Notar, Grundbuch- und Notariatsinspektor des Kantons Zug | 273

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| Abhandlung | L’acquisition d’une entreprise ou d’un immeuble agricole situé en Suisse par une fondation de droit suisse Gonzenbach Lila Julie, Genève, Baccalauréat universitaire en droit de l’Université de Genève | 304

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Administration d’office de la succession. Une administration d’office peut tre ordonnée en cas d’incertitude quant à la qualité d’héritier d’une personne, par exemple lorsqu’il existe un héritier légal qui pourrait contester la
validité des dispositions prises par le de cujus l’exhérédant. | 319

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| | ZGB Art. 554; Erbschaftsverwaltung.
Eine Erbschaftsverwaltung kann angeordnet werden, wenn Unsicherheit hinsichtlich der Erbenstellung einer Person besteht, beispielsweise wenn es einen gesetzlichen Erben gibt, der die Gültigkeit der Verfügungen des Erblassers, der ihn enterbt hat, anfechten könnte. Sie muss unverzüglich
und von Amts wegen angeordnet werden, kann jedoch jederzeit von der zuständigen Behörde geändert werden. Die Behörde kann den Testamentsvollstrecker (Art. 554 Abs. 2 ZGB) oder eine anderen Person bestellen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht über die für die Ausübung
des Amtes erforderlichen Eigenschaften verfügt oder wenn die vorläufige Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker Risiken für die Aushändigung der Vermögenswerte an die Erben birgt, insbesondere im Falle eines Interessenkonflikts. Der Testamentsvollstrecker hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, gegen einen Beschluss, mit dem seine Bestellung zum amtlichen Verwalter abgelehnt wird, Rechtsmittel einzulegen.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 8 juin 2026 non publié
(recours en matière civile) (5A_50/2026, 5A_52/2026, 5A_54/2026 et 5A_64/2026). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Exécution testamentaire; reddition des comptes. Le devoir de l’exécuteur testamentaire d’informer les héritiers trouve sa limite dans le droit des héritiers à être informés. | 326

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| | ZGB Art. 518, Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2; Testamentsvollstreckung; Rechnungslegung.
Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben findet ihre Grenze im Recht der Erben auf Information. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB; es setzt das Vorliegen eines konkreten und berechtigten Interesses voraus, das auf
einer vom Erbrecht anerkannten Rechtsstellung beruht. Das Informationsinteresse der Erben ist weitreichend zu schützen; der Anspruchsberechtigte muss zur Geltendmachung dieses Rechts nicht nachweisen, wonach er sucht.
Das Recht auf Auskunft über Sachverhalte, die vor der Teilung liegen, wenn der Vertrag eine Entlastung zugunsten der Testamentsvollstrecker beinhaltet, kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil eine Teilungsvereinbarung geschlossen wurde; der Erbe, der Informationen verlangt, muss jedoch ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für einen Willensmangel oder für die Entdeckung relevanter Umstände vorbringen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung unbekannt waren bzw. die ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde nicht zur Kenntnis
gebracht worden wären. In dieser Hinsicht sind an den Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erlangung von Informationen höhere Anforderungen zu stellen als vor der Teilung. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin diese Anforderungen nicht.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, II. Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 15 avril 2026 non
publié (recours en matière civile) (5A_716/2025). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Grundbuchberichtigungsklage und Verhältnis zwischen Grundpfandecht, Grundforderung und Schuldbriefforderung. | 336

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| | ZGB Art. 975, 842, 853 und 854; Grundbuchberichtigungsklage
und Verhältnis zwischen Grundpfandrecht, Grundforderung
und Schuldbriefforderung.
Erweist sich ein Grundbucheintrag nachträglich als unrichtig, weil sich die materielle Rechtslage geändert hat, kommt, abgesehen von den Fällen ZGB Art. 736 und 826, nicht die Grundbuchberichtigungsklage zur Anwendung (Erw. 4.1).
Die Tilgung der Forderung aus dem Grundverhältnis (Sicherungsübereignung oder Faustpfandverhältnis) hat keinen Einfluss auf den Bestand der Schuldbriefforderungen (Erw. 4.2.2). Die Tilgung der Grundforderung begründet allein einen Anspruch auf Rückübertragung der Schuldbriefe nach Massgabe der Sicherungsvereinbarung. Mit der Rückübertragung erhält der Schuldner das Recht, die Schuldbrief-Einträge
im Grundbuch stehen zu lassen und die Schuldbriefe weiterzuverwenden (Erw. 4.2.5). Da das Grundpfandrecht nicht untergegangen ist, kommt für die Löschung der Schuldbriefe die Grundbuchberichtigungsklage nicht zur Anwendung (Erw. 4.3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 4. März 2026 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_381/2025). |
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| Verschiedenes | Hinweise auf veröffentlichte Abhandlungen Renvoi à d’autres contributions
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