Heft Nr. 4/1996 – 77. Jahrgang
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Abhandlung | Rechtsgeschäftliche Errichtung von Grundpfandrechten – Umfang des Formzwangs und zeitlicher Beginn der Pfandsicherheit Brückner Christian, Prof. Dr. iur., Advokat und Notar | 217
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Basel Ist die Gläubigerin, die einen Schuldbrief in Faustpfandbesitz hat, berechtigt, Betreibung auf Grundpfandverwertung einzuleiten? Im Ergebnis entspricht in casu die Rechtsstellung der Faustpfandgläubigerin derjenigen einer Grundpfandgläubigerin | 247
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Grundlagenirrtum beim Abschluss des Faustpfandvertrages. Die Faustpfandgläubigerin, die die Schuldbriefforderung im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, kann sich auch als Grundpfandgläubigerin nicht auf guten Glauben (Art. 865 f. ZGB) berufen, da sie vor der Ersteigerung des Schuldbriefes Kenntnis vom Irrtum des Pfandschuldners genommen hatte | 250
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Wallis Grundpfandverschreibung; Schuldnerschaft und Pfandhaftung bei Veräusserung des belasteten Grundstücks. Rechtsstellung des Pfandeigentümers, der nicht Schuldner der pfandgesicherten Forderung ist, in der Betreibung | 255
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Wallis Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung; Entstehung und Rangordnung gemäss kantonalem Hypothekarregister | 259
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Valais Poursuite en réalisation de gage, motif d'opposition, mainlevée provisoire, notion d'obligation hypothécaire au porteur | 265
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Eine Kreditkommission, die pro Quartal auf dem jeweiligen Quartalshöchstdebet berechnet wird, ist kein Zins im Sinne von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und darum nicht grundpfandversichert | 268
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 119 II 326 Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben | 270
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 121 III 432 Poursuite en réalisation de gage immobilier (LP art. 156, CO art. 85 al. 1 et 818 al. 1), imputation en cas de paiement partiel, cancellation ou réduction des cédules hypothécaires au registre foncier | 272
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Behördliche Bekanntmachung | Eidg. Amt für das Handelsregister Mitteilung vom Mai 1996 über den Ablauf der Frist zur Anpassung der Aktiengesellschaften an das neue Aktienrecht am 30. Juni 1997 | 275
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Behördliche Bekanntmachung | Eidg. Amt des Innern Stiftungsaufsicht. Hinreichendes Vermögen als Voraussetzung für die rechtsgültige Errichtung einer Stiftung | 277
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Gesetzgebung | Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Änderung vom 10. Juni 1996 | 277
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Gesetzgebung | Verordnung über die Raumplanung. Änderung vom 22. Mai 1996 | 278
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Gesetzgebung | Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 23. Juni 1995 | 278
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