Heft Nr. 4/1995 – 76. Jahrgang
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Abhandlung | Régime matrimonial de la participation aux acquêts - Acquisition d'un bien à crédit avec constitution de gage Sandoz Suzette, docteur en droit et professeur | 201
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Güterrechtliche Zuordnung einer Liegenschaft, namentlich unter Würdigung der Herkunft der Mittel für die Hypothekarzinsendienste. Ersatzforderung, wenn die Hypothek der Eigengutsliegenschaft aus Mitteln der Errungenschaft desselben Ehegatten amortisiert wird.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Die Testierfähigkeit kann nur gestützt auf das massgebende Testament und nach dem Tod der verfügenden Person beurteilt werden.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Erfolgloses Gesuch um gerichtliche Hinterlegung eines bei einem Anwalt deponierten Testamentes.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Eröffnung der beglaubigten Abschrift einer veröffentlichten letztwilligen Verfügung. Der ordentliche Richter hat darüber zu befinden, ob ein gültiger Widerruf vorliegt.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Wann ist der Streit darüber, ob nicht der vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter bestellt werden soll, als Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff. OG) zu beurteilen?
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Bei Veräusserung einer Nachlassliegenschaft durch den Willensvollstrecker an eine Bekannte von ihm kann eine Interessenkollision vorliegen.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden? Bescheid der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen auf eine Anfrage.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Der Vertrag über die Vereinbarung einer Nutzniessung, die erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen soll, bedarf der Form der Verfügung von Todes wegen.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 119 II 323 Art. 612a ZGB, der dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumt, das Eigentum an der ehelichen Wohnung bzw. am ehelichen Haus auf Anrechnung zu verlangen, ist dispositiver Natur.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 120 II 182 Ob im Einzelfall eine Bedingung oder eine Auflage vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 119 II 208 Testament. Annulation partielle d'une clause pour erreur sur les motifs.
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Behördliche Bekanntmachung | Erläuterungen des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht zur Revision der Grundbuchverordnung vom 23. November 1994.
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Verschiedenes | Ungereimtes in Art. 949a ZGB in der Änderung 1994 der eidgenössischen Grundbuchverordnung Schmid Jürg, Notariatsinspektor
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