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Heft Nr. 4/2026 – 107. Jahrgang
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| Abhandlung | Die Leistungserbringung im Rahmen der Notariatsprüfung Ein interkantonaler Rechtsvergleich zwischen den Kantonen mit freiberuflichem Notariat* Mühlematter Adrian, Notar, Geschäftsleitender Grundbuchverwalter des Grundbuchamts Oberland, Präsident der Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern
Merk Christoph, Fürsprecher und Notar, Grundbuch- und Notariatsinspektor Kanton
Zug, Mitglied der Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern** | 201

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Fribourg L’obligation légale d’effectuer un stage en vue de se présenter aux examens de notaire est compatible avec les droits fondamentaux reconnus par la Constitution fédérale, en particulier avec la liberté économique. | 250

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| | Notariatspraktikum (Freiburg). Die gesetzliche Verpflichtung, ein Praktikum zu absolvieren, um die Notarprüfungen ablegen zu können, ist mit den in der Bundesverfassung anerkannten Grundrechten vereinbar,
insbesondere mit der Wirtschaftsfreiheit.
COUR ADMINISTRATIVE DU TRIBUNAL CANTONAL FRIBOURG, extrait de l’arrêt du 16 février 2026 (601 2025 1). Décision non encore définitive. Affaire en instance devant le Tribunal fédéral (2C_176/2026). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Verletzung der Berufsregeln, Verbotene Interessenkollision. Ein Notar, der ein Rechtsgeschäft beurkundet hat, darf in einem nachfolgenden Streit über dieses Rechtsgeschäft nicht als Rechtsanwalt eine der beteiligten Vertragsparteien vertreten. Dieses Vertretungsverbot gilt auch für alle in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte. | 254

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| | BGFA Art. 12 Bst. c; Verletzung der Berufsregeln. Verbotene
Interessenkollision. Disziplinarstrafe.
Ein Notar, der ein Rechtsgeschäft beurkundet hat, darf in einem nachfolgenden Streit über dieses Rechtsgeschäft nicht als Rechtsanwalt eine der beteiligten Vertragsparteien vertreten. Dieses Vertretungsverbot gilt auch für alle in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte.
BUNDESGERICHT, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 5. August 2025 (Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit)
(2C_315/2024 in italienischer Sprache, übersetzt mit Deepl – Praxis 2026, S. 318). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Obligatorisches Mietrecht statt Wohnrechtsdienstbarkeit für die Eltern beim Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes an den Sohn. Auslegung des gewährten Mietrechtes (kündbar oder auf Lebzeiten gewährt?). | 260

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| | OR Art. 266a und 266c; Obligatorisches Mietrecht statt Wohnrechtsdienstbarkeit für die Eltern beim Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes an den Sohn gestützt auf die Empfehlungen des landwirtschaftlichen Betriebsberaters (Erw. 3.2–3.5, 4.3).
Besteht das Mietverhältnis für die Mieter auf Lebzeiten, oder ist es seitens des Sohnes kündbar, da zur Kündbarkeit keine konkrete Regelung vereinbart wurde? Auslegung der Vereinbarung des Mietrechtes unter Berücksichtigung des Vertrages über den Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes (Erw. 3.6, 4.1–4.2, 4.4, 5, 6).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 20. Februar 2026 (4A_442/2025). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 152 III 1 Verwirkung der Herabsetzungsklage bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person. Separater Lauf der Verwirkungsfristen. | 268

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| | ZGB Art. 533 Abs. 1; Verwirkung der Herabsetzungsklage
bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person; separater Lauf der Verwirkungsfristen.
Der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage beginnt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person bezüglich jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Dazu zählt die Identität der betroffenen Person. Dagegen ist
ein einheitlicher Fristenlauf hinsichtlich aller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit Kenntnis des Klagegrundes bezüglich einer der Zuwendungen abzulehnen (Erw. 11).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 13. August 2025 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_347/2024). |
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