Heft Nr. 6/2022 – 103. Jahrgang
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Abhandlung | Das neue Aktienrecht vom 19. Juni 2020 aus Sicht des Beurkundungsrechts Semi Melda, MLaw, LL.M., Rechtsanwältin / Müller Lukas, Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt, lic. iur., LL.M., MA UZH, Lehrbeauftragter an den Universitäten Freiburg, St. Gallen und Zürich | 329

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Vernichtung des Testamentes mit der Widerrufsklausel für frühere Testamente; Wiederauflebung des früheren Testamentes? | 351

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| ZGB Art. 509–511; Vernichtung des Testamentes mit der Wi-derrufsklausel für frühere Testamente; Wiederaufebung des früheren Testamentes?
Testierwille zur Aufhebung des früheren Testamentes und Rekonstruktion des Testierwillens durch die Fotokopie des Testamentes (Erw. 2 und 3.4). Fehlender Testierwille des Erblassers zum Wiederaufeben des früheren, noch im Original vorhandenen Testamentes (Erw. 3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Juni 2019 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_69/2019). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Contenu d’une servitude. Lien entre plusieurs réquisitions simultanées. | 364

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| ZGB Art. 680 Abs. 3, Art. 685 Abs. 2 und Art. 730; Inhalt einer Dienstbarkeit. GBV Art. 47 Abs. 4; Verhältnis zwischen mehreren simultanen Anmeldungen.
Art. 685 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung fnden. Diese gesetzliche Bestimmung hat die Regelung über die Abstände des kantonalen Privatrechts zum Gegenstand, welche sich auf die privatrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums, die durch Art. 686 ZGB vorbehalten sind, beziehen. Abweichungen von öffentlichrechtlichen Beschränkungen (Art. 702 ZGB) durch privatrechtliche Abmachungen sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 680 Abs. 3 ZGB); Abweichungen von diesem Prinzip können durch das kantonale Recht vorgesehen werden. Im Kanton Waadt haben die gesetzlichen Regelungen über die Abstände zwischen Bauten öffentlichrechtlichen Charakter, sodass kein Näherbaurecht gestützt auf Art. 685 Abs. 2 ZGB eingetragen werden kann. Kein Platz besteht für die Eintragung eines solchen Rechts, wenn die vorgesehene Baute keiner Ausnahmebewilligung bedarf.
Werden mehrere Anmeldungen eingereicht, so gilt das Gesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 GBV als implizit. Sind dagegen die Anmeldungen unabhängig voneinander, hat die anmeldende Person ausdrücklich zu beantragen, dass die Eintragungen zusammen vorgenommen werden müssen. Vorliegend hat die Abweisung der Anmeldung der Näherbaurechtsdienstbarkeit Vorrang gegenüber der Anmeldung der Eintragung einer Überbaurechtsdienstbarkeit (derer Gesetzesmässigkeit nicht in Frage gestellt wurde), da die Begründung dieser Dienstbarkeiten als Ganzes zu betrachten war.
TRIBUNAL FEDERAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt non publié du 15 novembre 2021 (recours en matière civile) (5A_838/2020). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung eines Fuss- und Fahrwegrechtes. Massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundtückes im Zeitpunkt der Errichtung. | 374

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| ZGB Art. 738, Art. 739 und Art. 973; Auslegung eines Fuss- und Fahrwegrechtes; massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes im Zeitpunkt der Errichtung. Guter Glaube in den Grundbucheintrag.
Fuss- und Fahrwegrecht für die Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Errichtung (Erw. 2.3–2.5). Ist das Fuss- und Fahrwegrecht zur landwirtschaftlichen Nutzung des berechtigten Grundstückes begründet worden, darf es neuen Bedürfnissen, die durch Umzonungen entstehen, nicht dienstbar gemacht werden; aus dem rudimentären Stichwort des Grundbucheintrags kann kein unbeschränktes Recht abgeleitet werden (Erw. 2.6). Guter Glaube in das Stichwort besteht bei einem rudimentären Stichwort nicht und verpfichtet einen Erwerber, die Belege einzusehen (Erw. 2.6.2).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 29. November 2021 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_346/2021). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung eines Bauverbotes (keinerlei Hochbauten). | 382

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| ZGB Art. 730 und Art. 738; Auslegung einer Grunddienstbarkeit Bauverbot (keinerlei Hochbauten).
Grundsätze für die Auslegung des Inhaltes (Erw. 3 und 4). Auslegung nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Zweck der Dienstbarkeit, der ihr vernünftigerweise beizumessen ist (Erw. 5.1.2 und 5.3.4). Hochbauten sind Bauten, die wesentlich oder erheblich den Erdboden überragen (Erw. 5.1.1). Art der Gestaltung der Bodenfäche steht im Ermessen des Grundeigentümers (Erw. 5.1.3). Begriff der Hochbaute (Erw. 5.2 und 5.3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 25. April 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_692/2021). |
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Verschiedenes | Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) / Conférence Suisse du Registre Foncier (CSRF) Jahresbericht des Präsidenten anlässlich der 74. Generalversammlung der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung vom 9. September 2022 in Pruntrut. | 390

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Verschiedenes | Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) / Conférence Suisse du Registre Foncier (CSRF) Bericht über die 74. Tagung der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung vom 9. und 10. September 2022 in Pruntrut. | 393

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Verschiedenes | Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) / Conférence Suisse du Registre Foncier (CSRF) Mitteilungen des Eidgenössichen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA). | 395

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Verschiedenes | Literatur / Bibliographie
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