Heft Nr. 2/2025 – 106. Jahrgang
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Abhandlung | Le principe du déséquilibre de la succession dans l’institution des rapports succesoraux et les inégalités qu’il crée Schroeter Margaux, Docteure en droit, Genève | 73

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Löschung der Vormerkung eines vererblichen Vorkaufsrechtes
durch die Erben der vorkaufsberechtigten Person. Vor der
Löschung der Vormerkung sind die Erben bei der Vormerkung im
Grundbuch nachzuführen. | 91

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| ZGB 656 Abs. 2, 964 und 965; GBV 131 Abs. 2; Löschung der
Vormerkung eines vererblichen Vorkaufsrechtes durch die Erben der verstorbenen vorkaufsberechtigten Person. Vor der Löschung der Vormerkung sind die Erben als Vorkaufsberechtigte bei der Vormerkung im Grundbuch nachzuführen (Erw. 2). Überspitzter Formalismus (Erw. 3).
KANTONSGERICHT DES KANTONS LUZERN, 1. Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 19. Januar 2023 (21 22 1). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Übertragung von vinkulierten Aktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften. | 97

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| OR Art. 684, 685c und 686; Aktienrecht. Übertragung von vinkulierten Aktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften.
Eintragung im Aktienbuch bei Einzeltiteln durch Vorlage der
mängelfrei indossierten Namenaktie und der Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übertragung. Ohne Zustimmung des Verwaltungsrates erfolgt kein Rechtsübergang (Erw. 7.1 und 9).
Beschränkte Wirkung des Aktienbuches als Legitimationsfunktion im Verhältnis Gesellschaft und Aktionäre (Erw. 7.2). Bedeutung von unterschiedlichen Aktienbüchern und fehlenden Angaben der Rechtsübertragung im Aktienbuch (Erw. 8 und 9).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_251/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Autorisation de construire et exigence d’un équipement.
Une autorisation de construire n’est délivrée que si le terrain est équipé, soit lorsqu’il est desservi d’une manière adaptée à l’utilisation prévue par les voies d’accès. | 107

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| RPG Art. 19 und 22; Baubewilligung und genügende Erschliessung.
Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn eine genügende Erschliessung vorliegt, d.h. wenn das Grundstück in einer für die geplante Nutzung geeigneten Weise durch Zufahrtswege erschlossen ist. Bestehen Zweifel über die hinreichende Erschliessung, ist die Baubewilligung grundsätzlich zu verweigern (Erw. 3.1). Bei der Dienstbarkeit Wegrecht
beschränkt für die bestehende Villa oder einen Villen-Ersatzbau bestehen ernsthafte Zweifel als hinreichende Zufahrt mit 16 Wohnungen (Erw. 3.2.). Das Erschiessungserfordernis ist zudem nicht erfüllt, wenn der Zugang (für Feuerwehr) über ein Nachbargrundstück erfolgen muss und wenn der Eigentumer desselben seine Zustimmung verweigert hat.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, Ire Cour de droit public, extrait de l’arrêt du 18 février 2022 non publié (recours en matière de droit public) (1C_341/2020). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Empiétement. Un empiétement peut concerner les locaux
d’une construction qui déborde sur un fonds voisin, voire une pièce intégralement construite au-delà de la limite d’un bien-fonds. | 113

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| ZGB Art. 667 Abs. 2, Art. 675 und Art. 674 Abs. 3. Ueberbaurecht.
Ein Ueberbau kann sich auf die Räumlichkeiten eines Gebäudes beziehen, das auf dem Nachbargrundstück überragt, oder sogar auf einen Raum, der vollständig über die Grenze eines Grundstücks hinaus gebaut wurde.
Grundsätzlich kann der Eigentümer die Beseitigung eines Ueberbaus in sein Grundstück verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Art. 674 Abs. 3 ZGB schränkt dieses Recht jedoch ein; die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen sind kumulativ. Ein Einspruch, der fast 15 Jahre nach den Bauarbeiten erhoben wurde, wurde nicht rechtzeitig
eingelegt.
Ein Ueberbaurecht, das sich auf den Dachboden bezieht, verstösst nicht gegen den Grundsatz von Art. 675 Abs. 2 ZGB.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 7 août 2024 non publié (recours en matière civil) (5A_9/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung von Inhalt und Umfang eines im Grundbuch als
Grunddienstbarkeit eingetragenen «begrenzten Bauverbotes». | 121

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| ZGB Art. 738; OR Art. 18; Auslegung von Inhalt und Umfang
eines im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen «begrenzten Bauverbotes».
Können weder die Motive für die Errichtung der Dienstbarkeit
noch der Zweck der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch entnommen oder sonst positiv festgestellt werden, ist im Rahmen der objektivierten Auslegung derjenige Zweck, den die damaligen Parteien aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benutzung des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergaben, zu ermitteln.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 8. November 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_397/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 149 II 237 Immeuble agricole inclus dans un plan d’extraction de gravière; champ d’application da la LDFR. | 127

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| Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 BGBB; landwirtschaftliches Grundstück, das in einem Kiesabbauplan einbezogen ist; Anwendungsbereich des BGBB.
Die Schaffung einer Kiesabbauzone schliesst das darin befindliche landwirtschaftliche Grundstück nicht vom räumlichen Geltungsbereich des BGBB aus, wenn die neue Zone, wie im vorliegenden Fall, nicht zu einer Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG gehört (Erw. 4).
Wird das Grundstück hingegen tatsächlich als Kiesgrube genutzt, endet die Unterstellung unter das BGBB aufgrund des Ausscheidens aus dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Erw. 4.2 und 5).
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit public, Extrait de l’arrêt du 7 février 2023 (recours en matière de droit public) (2C_255/2022 – Praxis 2024 Nr. 17 S. 216). |
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Verschiedenes | Hinweise auf veröffentlichte Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
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Verschiedenes | Literatur / Bibliographie
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