Luzern Grundbuchgebühren. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2‰ für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig.
Luzern Grundbuchgebühren. Die Grundbuchgebühren sind für jede grundbuchliche Eigentumsübertragung geschuldet, unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis.
Luzern Werden bei der Auflösung einer einfachen Gesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum übernommen, liegt ein personenbezogenes Rechtsgeschäft vor, das nicht der öffentlichen Beurkundung bedarf (Akkreszenz).
Luzern Ausserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters im Zusammenhang mit einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fortsetzungsklausel. Umfang und Form der dem Grundbuchamt einzureichenden Unterlagen.
Zürich Unentgeltliche Rechtspflege für die Aufnahme eines amtlichen Inventars. Tritt der Erbe ein Nachlassvermögen an, so kann er zur Nachzahlung der erlassenen Kosten verpflichtet werden.
BGE 122 III 10 Verjährung einer in einem Dienstbarkeitsvertrag eingegangenen, auf Kündigung gestellten oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung. Unverjährbarkeit einer nebensächlichen Leistungspflicht im Sinne von Art. 730 Abs. 2 ZGB.
BGE 122 I 351 Ein kantonales Steuerpfandrecht zur Sicherung der Liquidationsgewinnsteuer ist insoweit zulässig, als der Liquidationsgewinn auf eine Wertsteigerung des Grundstücks zurückgeht, nicht aber, soweit er auf andere Faktoren zurückzuführen ist.
BGE 123 III 152 Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Begründung einer Ersatzforderung durch wertvermehrende Arbeitsleistung eines Ehegatten sowie güterrechtliche Zuordnung einer aus Mitteln des Eigengutes und der Errungenschaft erworbenen Liegenschaft.
BGE 123 III 289 Güterrechtliche Auseinandersetzung. Nach Anhängigmachung der Scheidungsklage ausbezahltes Vorsorgekapital von Personalfürsorgeeinrichtungen kann zufolge aufgelöstem Güterstand nicht mehr zu Errungenschaft werden und ist daher güterrechtlich irrelevant.