Luzern Löschung einer Nutzniessung durch den Berechtigten. Die Zustimmung
des Eigentümers und der Nachweis des Rechtsgrundes kann nicht verlangt
werden.
Bern Formvorschrift beim Grundstückskauf. Bei der betreibungsrechtlichen
Pfandverwertung bedarf der Freihandverkauf nicht der öffentlichen
Beurkundung.
BGE 124 III 41 Mietzinse für Geschäftsräume sind nach der Konkurseröffnung in jedem Fall im Umfange des gesetzlichen Retentionsrechtes als Konkursforderungen zu behandeln.
BGE 125 III 123 Doppelaufruf. Bei langjährigen Mietverträgen ist sowohl bei vorgemerkten als auch nicht vorgemerkten Mietverträgen der Doppelaufruf zulässig. Schicksal des Mietvertrages.
BGE 125 III 252 Erfolgt die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung durch einen Freihandverkauf, so sind die durch den Kaufpreis nicht gedeckten Grundpfandrechte - analog der Zwangsversteigerung - zu löschen.
BGE (unveröffentlicht) Ein Aufschub in der Behandlung der Grundbuchanmeldung, bis die noch einzuholende Bewilligung einer Behörde vorliegt, ist nur in den in Spezialgesetzen vorgesehenen Fällen erlaubt. Rechtsmittel gegen Verweis an die Bewilligungsbehörde.
BGE (unveröffentlicht) Formbedürftige Abreden beim Grundstückskauf. Der beim formungültigen Rechtsgeschäft zur Restkaufpreiszahlung Verpflichtete unterliegt aufgrund einer rechtlichen Sonderverbindung einer Vertrauenshaftung.
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Jahresbericht der Präsidentin anlässlich der 51. Generalversammlung des
Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 17. September 1999 in
Muttenz.
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Orientierung über die Geschäftstätigkeit, Richtlinien für die Grundbuchführung, Gerichts- und Verwaltungspraxis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht an der Generalversammlung vom 17. September 1999 in Muttenz.
Association suisse des Conservateurs du Registre foncier Rapport du 51ème congrès de la Société Suisse des Conservateurs du
Registre foncier des 17 et 18 septembre 1999 à Muttenz.