Zürich Erbschein. Unter welchen Voraussetzungen fällt
die rechtzeitig erhobene Einsprache eines gesetzlichen Erben gegen die Ausstellung eines Erbscheins zugunsten eines testamentarisch eingesetzten Alleinerben wiederum dahin?
Zürich Nacherbschaftsinventar. Ein Nacherbschaftsinventar ist trotz Verzichts sämtlicher Erben und des Willensvollstreckers von Amtes wegen anzuordnen.
BGE 113 II 142 Lastenverzeichnis. Ein nicht im Grundbuch eingetragenes bzw. vorgemerktes Benützungsrecht an einer Liegenschaft kann nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen
werden.
BGE 113 IV 77 Notarielle Beurkundungs- und Beglaubigungsformeln sind bestimmt und geeignet, die darin genannten Tatsachen betreffend den Beurkundungsvorgang zu beweisen.
Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrichtungen vom 18. Oktober 1989 (AS 1989 S. 2123, SR 211.437.55).
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Auszug aus dem Jahresbericht des Präsidenten anlässlich der 41. Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 6. Oktober 1989 in Locarno.
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Orientierung des Chefs des Eidg. Grundbuchamtes und Amtes für landwirtschaftliche Entschuldung an der Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 6. Oktober 1989.
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Bericht des Eidg. Grundbuchamtes über die Pilotprojekte PARIS (Information 1/89).