Heft Nr. 2/2023 – 104. Jahrgang
(Heft bestellen)
|
Seite |
|
Abhandlung | Öffentliche Beurkundung von virtuellen Generalversammlungsbeschlüssen nach neuem Aktienrecht. Müller Lukas, Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt, lic. iur., LL.M., MA UZH, Abteilungsleiter Handelsregister, Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug /
Kaiser Philippe J.A., lic. iur. HSG, Rechtsanwalt und Notar,
Zug /
Benz Diego, lic. iur. Rechtsanwalt und Notar, Zug: | 65

 |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Landwirtschaftliches Grundstück als Vermächtnis. Erwerbsbewilligung für eine nicht mit dem Erblasser verwandte Person. | 80

 |
| BGBB Art. 61 und Art. 62; ZGB Art. 484: landwirtschaftliches
Grundstück als Vermächtnis.
Keine Bewilligungspflicht bei Erwerb durch Erbgang und erbrechtliche Zuweisung. Hingegen bedarf der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes als Vermächtnis durch eine nicht verwandte Person einer Erwerbsbewilligung.
BUNDESGERICHT, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 11. März 2022 (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde) (2C_735/2021). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Garantie pour les défauts de la chose vendue (indication erronée de la surface habitable d›un appartement vendu). | 85

 |
| OR Art. 197, 199 und 203. Gewährleistung wegen Mängel der verkauften Kaufsache (fälschliche Angabe der Wohnfläche einer verkauften Wohnung).
Die in der Verkaufsbroschüre und in den Verkaufsinseraten angegebene Fläche stellt eine zugesicherte Eigenschaft in Anwendung des Vertrauensprinzips (objektive Auslegung des Parteiwillens) dar. Die verkaufte Liegenschaft weist einen Mangel auf, wenn diese Fläche höher als die tatsächliche Fläche der Wohnung ist (vorliegend 92 m²).
Eine Freizeichnungsklausel, die im Kaufvertrag enthalten ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer die tatsächliche Fläche der Wohnung kannte. Der Verkäufer, welcher den Käufer absichtlich getäuscht hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig erfolgt wäre.
Wenn der Käufer auf Sachgewährleistung klagt (und damit verzichtet, den Vertrag auf Grund eines Willensmangels anzufechten), dann genehmigt er stillschweigend den mit einem Irrtum behafteten Vertrag.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, Ire Cour de droit civil, extrait l’arrêt du 6 mai 2022 non publié recours en matière civile, 4A_535/2021. |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Kostenübernahme (Strassenreinigung) bei Miteigentumsgrundstück. Umfang der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen; eine wöchentlich zweimalige Reinigung der Strasse gehört nicht dazu. | 95

 |
| ZGB Art. 649 Abs. 2 und 647a Abs. 1; Miteigentum. Übernahme
der Kosten und Lasten (Strassenreinigung.)
Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ein Miteigentümer über seinen Anteil hinaus getragen hat, ist eine Realobligation (Erw. 4.1). Voraussetzung ist ein Handeln im Rahmen der Verwaltungsordnung (Erw. 4.1 und 4.2). Umfang der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen; eine wöchentlich
zweimalige Reinigung der Strasse gehört nicht dazu (Erw. 4.2
und 4.3). Anspruch auf Ersatz bei elegenheitshilfeleistungen bei drei- bis viermaligen Reinigungen der Strasse pro Jahr (Erw. 3.1 und 4.5)?
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 13. Mai 2020 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_175/2019). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages. Verknüpfung eines
Näherbaurechtes mit einer Bauhöhenbeschränkung. | 100

 |
| ZGB Art. 738; Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages (Näherbaurechts- und Bauhöhenbeschränkungsdienstbarkeit). Gewährung Bauhöhenbeschränkung ist objektiv ersichtliche Gegenleistung für das Näherbaurecht. Verknüpfung der beiden Dienstbarkeiten. Untergang der Bauhöhenbeschränkungsdienstbarkeit nach Abbruch des
Gebäudes auf dem mit dem Näherbaurecht berechtigten Grundstück, wenn das Näherbaurecht für Neubauten nicht mehr beansprucht wird bzw. Bauhöhenbeschränkung nur für einen konkreten Praxisanbau.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 23. März 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_28/2021). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Subrogation. Paiement par la masse successorale des impôts de
succession dus par le légataire. | 113

 |
| OR Art. 110; Subrogation. Bezahlung der vom Vermächtnisnehmer geschuldeten Erbschaftssteuern durch die Erbmasse. Die Subrogation umfasst die akzessorischen Rechte, wie die Zinsen; diese kommen somit der Erbengemeinschaft zugute und werden ab Fälligkeit der Forderung geschuldet.
TRIBUNAL FEDERAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 26 janvier 2022 non publié recours en matière civile, 5A_376/2021. |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Fin de la copropriété. | 120

 |
| ZGB Art. 4, 650 und 651; Aufhebung des Miteigentums.
Die Aufhebung des Miteigentums findet zwangsläufig in zwei Etappen statt: das Prinzip der Teilung (Art. 650 ZGB) und dann ihre Umsetzung (Art. 651 ZGB). Die Miteigentümer können die Aufhebungsmodalitäten des Miteigentums frei wählen. Mangels Einigung setzt der Richter den Teilungsmodus fest; er ist jedoch an die übereinstimmenden Anträge der
Parteien gebunden und kann nur die körperliche Teilung oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes der Sache nicht möglich ist, die öffentliche Versteigerung oder die Versteigerung unter den Miteigentümern anordnen (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Sein Urteil ist nach der Eigenschaft der zu teilenden Sache und nach Recht und Billigkeit zu fällen. Der
Richter wird namentlich den Beziehungsgrad der Parteien zu den Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen, berücksichtigen. Die Forderungen eines Miteigentümers (welche vorliegend auf Grund eines Architektenvertrags
entstanden sind) müssen ebenfalls berücksichtigt werden; die
Beweiserbringung ihres Bestehens unterliegt den gewöhnlichen Regeln.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 15 juillet 2021 non publié recours en matière civile, 5A_936/2020. |
 |
Verschiedenes | Literatur / Bibliographie Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Verlag Schulthess Juristische Medien AG, Zürich und Genf 2022,
XLII + 667 Seiten, A4 broschiert, Fr. 118.– (IBAN 978-3-7255-8363-8). | 128

 |
 |  |  |
 |