Heft Nr. 6/2008 – 89. Jahrgang
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Abhandlung | Der Grundbuchverwalter als Hüter des Grundbuches – ein moderner Odysseus! Fasel Urs, Dr. iur., Fürsprecher und Notar, Bern | 321
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Schwyz Der Titel Notar bzw. Notar-Stellvertreter ist gewählten Notaren bzw. Notar-Stellvertretern vorbehalten und darf von freiberuflich tätigen Urkundspersonen nicht verwendet werden. | 328
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Ein Erbenvertreter kann auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eines Erbteilungsprozesses bestellt werden. Zuständigkeit zur Bestellung. | 330
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Qualifizierung eines Ehe- und Erbvertrages als Scheidungskonvention, welcher der gerichtlichen Genehmigung gemäss Art. 140 ZGB bedarf.
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Interprétation d'un testament. | 335
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 133 III 1 Die Einholung einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich alleine noch keine Einmischung in die Erbschaft und damit eine Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis. | 342
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 133 III 309 Die Pflichtteilsverletzung der Erben im Zusammenhang mit einer Nacherbeneinsetzung ist nicht abstrakt, sondern konkret zu betrachten. | 346
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 133 III 416 Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges. Abtretung eines unüberbauten Grundstückes mit anschliessender Parzellierung, Überbauung und Verkauf der Parzellen durch den Empfänger des Vorbezuges. | 348
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Anordnung und Erlass der Ausgleichung durch den Erblasser. Gültigkeit privatorischer Klauseln. | 352
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Activités incompatible avec l'exercice du notariat. | 364
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 133 I 259 Weitreichende Normierungsfreiheit der Kantone bei der Regelung der öffentlichen Beurkundung. Das Verbot für Notare als Organ einer Immobiliengesellschaft zu amten, das Einführen einer Altersgrenze für Notare sowie der Ausschluss von Mitarbeitern des gleichen Büros als Zeugen sind nicht zu beanstanden. | 369
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 133 II 468 Qualité pour agir du dénonciateur par la voie du recours en matière de droit public. | 378
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Disziplinaraufsicht über Notare. Zweimonatiger Entzug der Beurkundungstätigkeit bei wahrheitswidriger Bescheinigung der Anwesenheit einer Urkundspartei, die das Einverständnis nur telefonisch abgegeben hat. | 381
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Jahresbericht des Präsidenten anlässlich der 60. Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 19.September 2008 in Solothurn. | 385
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Bericht über die 60. Tagung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 19./20. September 2008 in Solothurn. | 390
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Verschiedenes | Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter / Société Suisse des Conservateurs du Registre foncier Kurzbericht des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht über die laufenden Projekte, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung, anlässlich der 60. Tagung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 19. September 2008 in Solothurn. | 392
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