Graubünden Eröffnung letztwilliger Verfügungen. Die Eröffnungsbehörde
hat alle eingelieferten Schriftstücke zu eröffnen, und zwar ohne vorgängige Prüfung der formellen oder materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen.
BGE 129 III 113 Die Auslieferungspflicht der Vorerbschaft an die Nacherben kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, wenn das Grundstück vom Vorerben aus Mitteln der Erbschaft erworben wurde.
BGE (unveröffentlicht) Solidarhaftung der Erben. Der im Aussenverhältnis für eine Erbschafts- oder Erbgangsschuld belangte Erbe kann bereits vor der Teilung seine Miterben einzeln mit einer quotalen Regressforderung belangen.
BGE (unveröffentlicht) Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Der
Willensvollstrecker handelt aus eigenem Recht und muss keine Anweisungen der Erben befolgen.
BGE 129 III 305 Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) sowie
Freizügigkeitsleistungen fallen nicht in den Nachlass und unterliegen auch nicht der Herabsetzung.
BGE 129 III 209 Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB. Nichtigkeit bzw. Recht der übermässig gebundenen Partei, die Erfüllung zu verweigern.
Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Grundsatzartikel Tiere). Änderung vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 S. 463).
Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV). Änderung vom 7. März 2003 (AS 2003 S. 507; SR 211.432.2).
Technische Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV). Änderung vom 11. März 2003 (AS 2003 S. 514; SR 211.432.21).
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4). Nachtrag; (AS 2003 S. 2318).
Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter Société suisse des Conservateurs du Registre foncier Rapport présidentiel à la 55e assemblée générale
le 12 septembre à Zoug.