Heft Nr. 4/2024 – 105. Jahrgang
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Abhandlung | Déréliction et renonciation à des droits immatriculés au registre foncier: réponses à la reprise d’anciennes controverses Piotet Denis, professeur honoraire à la Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique de l’Université de Lausanne | 201
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Thurgau Inhaltliche Anforderungen an einen Vorsorgeauftrag.
Ein Vorsorgeauftrag gilt mangels gegenteiliger Anordnungen für alle Aufgaben. | 210
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| ZGB Art. 360 Abs. 2 und Art. 363 Abs. 2 Ziffer 1: Inhaltliche Anforderungen an einen Vorsorgeauftrag; mangels gegenteiliger Anordnung der beauftragenden Person gilt ein Vorsorgeauftrag für alle Aufgaben.
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU, 3. Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 2023, KES 2023.14 (RBOG 2023 S. 31). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zug Virtuelle Verwaltungsratssitzung. Beendigung der Verwaltungsratssitzung durch den Vorsitzenden, nachdem eine unbekannte Drittperson sich geweigert hat, die Videokonferenz zu verlassen. | 212
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| OR 713; Virtuelle Verwaltungsratssitzung. Beendigung der Verwaltungsratssitzung durch den Vorsitzenden, nachdem eine unbekannte Drittperson sich geweigert hatte, die Videokonferenz zu verlassen.
Ein Vorsitzender darf die Sitzung des Verwaltungsrates beenden, wenn sie durch die Teilnahme Unbefugter nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann und die anderen Mitglieder keinen Widerspruch erheben. Verwaltungsratsbeschlüsse nach Beendigung der Sitzung durch die anderen Verwaltungsräte sind ungültig.
KANTONSGERICHT ZUG, II. Zivilabteilung, Auszug aus dem Entscheid vom 5. Januar
2023 (Z2 2022 37). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Grundlagenirrtum zur (künftigen) Überbaubarkeit eines Grundstücks. | 220
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| OR Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4: Grundlagenirrtum
zur Überbaubarkeit eines Grundstücks (Grundstück in einem Kleinsiedlungsgebiet).
Kein Grundlagenirrtum, wenn das gekaufte Grundstück in einer
Kleinsiedlung während rund eines halben Jahres nach Vertragsabschluss noch überbaubar war, d.h. eine Baubewilligung hätte eingeholt werden können (Erw. 6). Kein beachtlicher Irrtum zu einem zukünftigen Sachverhalt, wenn der Erhalt der Baubewilligung in einer Kleinsiedlung im Zeitpunkt des Kaufs objektiv nicht sicher war (Erw. 7).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 5. März 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_406/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Vente d’une unité d’étage; garantie pour les défauts. L’art. 219 CO ne s’applique pas à la vente d’une part de copropriété par étages. Le défaut de surface par rapport aux plans utilisés dans les pourparlers contractuels est, au même titre que les autres défauts, par exemple celui portant sur le volume d’un bâtiment, soumis au régime ordinaire
des art. 197ss CO. | 228
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| OR 197 und 219; Verkauf einer Stockwerkeinheit; Gewährleistung.
Art. 219 OR ist nicht auf den Verkauf einer Stockwerkeigentumseinheit anwendbar. Der Flächenmangel im Vergleich zu den in den Vertragsgesprächen verwendeten Plänen unterliegt wie andere Mängel, z. B. ein Mangel am Volumen eines Gebäudes, der ordentlichen Regelung von
Art. 197 ff. Die in diesen Plänen angegebenen Flächen sind zugesicherte Eigenschaften; es wird vermutet, dass die unrichtige Angabe der Fläche den vereinbarten Preis beeinflusst hat. Die Preisminderung (Art. 205 OR)
ist nach der relativen Methode zu berechnen. Dabei wird vermutet, dass der objektive Wert der mangelfreien Sache (als tatsächliche Vermutung) dem von den Parteien vereinbarten Preis entspricht. Diese Vermutung wird im vorliegenden Fall widerlegt.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, Ire Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 8 août 2023 non publié (recours en matière civile) (4A_499/2022). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Darlehen oder Schenkung. Auslegung eines Testamentes über den Erlass einer Darlehensverbindlichkeit. | 239
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| OR Art. 312, 239 Abs. 1; ZGB Art. 484; Darlehen oder Schenkung; Auslegung eines Testamentes über den Erlass einer Darlehensverbindlichkeit.
Wann liegt ein Darlehen oder eine Schenkung vor (Erw. 4.1.1 und 4.1.2, 4.2). Auslegung dazu durch die letztwillige Verfügung, mit der Darlehensforderungen erlassen wurden (Erw. 4.3).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 30. März 2023 (zivilrechtliche Beschwerde) (4A_475/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Virtuelle Erbin. In einem Erbvertrag vollständig übergangene
Pflichtteilserbin. Fehlende Aktivlegitimation für Erbteilungsklage. | 247
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| ZGB Art. 494, 525, 604; OR Art. 18: virtuelle Erbin. In einem Erbvertrag vollständig übergangene Pflichtteilserbin (voreheliche Tochter des Ehemannes). Auslegung des Erbvertrages. Fehlende Aktivlegitimation
für Erbteilungsklage.
ZGB Art. 533 Abs. 1: Rechtsbegehren für Herabsetzungsklage und Verjährung.
Auslegung des Erbvertrages. Subjektive Auslegung bzw. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Erw. 3.1.2, 5). Berücksichtigung der weiteren Umstände (wie abgeschlossener Ehevertrag, Begleitumstände des Vertragsabschlusses, Interessenlage der Parteien) (Erw. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 4.) Virtuelle Erbin muss für die Aktivlegitimation zur
Erbteilungsklage zuerst durch Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage Erbenstellung erhalten (Erw 3.1.1).
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben im Rahmen der Begründung auszulegen. In der Erbteilungsklage ist die Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage nicht enthalten (Erw. 6). Wird das Begehren um Herabsetzung oder Ungültigkeit durch Klageänderung erst während des Verfahrens gestellt, darf die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageänderung noch nicht abgelaufen sein (Erw. 6.4).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 24. April 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_765/2022). |
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Verschiedenes | Literatur / Bibliographie
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Verschiedenes | Hinweise auf veröffentliche Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
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Verschiedenes | Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) Conférence Suisse du Registre Foncier (CSRF)
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