Heft Nr. 2/1997 – 78. Jahrgang
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Abhandlung | Participation aux acquêts et acquisition d'un bien à credit Sandoz Suzette, docteur en droit et professeur / Terrier Christian, notaire | 73
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Luzern Schadenersatz wegen falscher Vermessung. Auf den Anspruch nach Art. 955 ZGB sind ausschliesslich die Bestimmungen des OR über die Verjährungsunterbrechung anzuwenden | 84
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein aussergerichtlicher Vergleichsvertrag als gültiger Rechtsgrund für die Eintragung in das Grundbuch. Der im eigenen Namen beschwerdeführende Notar hat nicht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. | 86
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Die Bereinigung der Vermögensmassen (Abtretungsvertrag) im Hinblick auf die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung genügt als Rechtsgrund einer grundbuchlichen Verfügung | 90
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Eine unvollständige Grundbuchanmeldung ist grundsätzlich abzuweisen. Möglichkeit einer vorläufigen Eintragung i. S. von Art. 966 Abs. 2 ZGB. Die fehlende Erbenbescheinigung bedeutet nicht nur einen ungenügenden Nachweis des Verfügungsrechts der Erben sondern das Verfügungsrecht ist materiell nicht vorhanden, weshalb eine vorläufige Eintragung ausgeschlossen ist | 91
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Die Einsicht in das Grundbuch wird bejaht für den Fall in dem es um die Feststellung bzw. Bezifferung eines vorgemerkten Gewinnanteilsrechts geht | 97
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Grundbuchberichtigungsklage. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs. Wer das Eigentum durch Erbvorbezug erwirbt, ist nicht als Erbe mit der Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers zu behandeln, sondern als Dritter, der in seinem gutgläubigen Erwerb zu schützen ist | 102
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 120 II 137 Fondation. Inscription des organes au registre du commerce | 106
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 393 Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der richterlichen Genehmigungspflicht unterliegen | 111
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 201 Güterrechtliche Auseinandersetzung. Ist ein Lotterielos aus Errungenschaft erworben worden, so stellt der realisierte Gewinn eine Ersatzanschaffung für Errungenschaft dar | 114
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 152 Güterrechtliche Auseinandersetzung. Welcher Vermögensmasse das kaufmännische Unternehmen zugehört, ist zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage zu bestimmen
Dagegen erfolgt die Bewertung erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, bei Scheidung am Tag der Urteilsfällung | 115
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 121 III 304 Künftige, nur schätzungsweise feststellbare Grundstückgewinnsteuern dürfen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden | 118
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 122 III 308 Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten | 121
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Behördliche Bekanntmachung | Erläuterungen des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht vom Januar 1997 zur Änderung vom 2. Dezember 1996 der Verordnung betreffend das Grundbuch | 126
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