Heft Nr. 1/2023 – 104. Jahrgang
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Verschiedenes | Zum 75-Jahr-Jubiläum der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung
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Abhandlung | Gütergemeinschaft und Grundbuch Pfäffli Roland, Prof. Dr. iur., Notar und em. Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Freiburg sowie Blattner Julia, MLaw und Rechtsanwältin | 3

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Notar.
Staatshaftung für den Schaden. | 15

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| NotG Art. 24 und Art. 43; Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Notar. Staatshaftung für den Schaden.
Die tatsachenwidrige Beurkundung eines Grundstückkaufvertrages, wonach anlässlich der Beurkundung ein Zahlungsversprechen übergeben worden sei, was aber nicht der Fall war, stellt eine Verletzung der notariellen Sorgfaltspflicht dar und führt zur vermögensrechtlichen
Verantwortlichkeit.
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN, Auszug aus dem Urteil vom 14. Dezember 2021 (U 2018 49) (ZGRG 2022 S. 33). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Schiedsklausel in einem Benutzungs- und Verwaltungsreglement
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Verbindlichkeit für
Rechtsnachfolger. | 23

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| ZGB Art. 647, Art. 649a Abs. 1 und Art. 712g; ZPO Art. 61
und Art. 358; Schiedsklausel in einem Benutzungs- und Verwaltungsreglement einer Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger.
Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine im Benutzungs- und Verwaltungsreglement festgehaltene Schiedsklausel für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob er von der Schiedsklausel Kenntnis hatte oder der Erwerbsakt darauf hinwies.
OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Zivilkammer, Auszug aus dem Urteil vom 11. Dezember 2020 (ZK 20 404). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Vaud L’exercice d’une servitude non inscrite ou incomplètement
inscrite jouit de la protection de la possession juridique de ce droit prétendu. | 31

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| ZGB Art. 919, Art. 927 ff., Art. 738; ZPO Art. 261 ff.. Die Ausübung einer nicht oder unvollständig eingetragenen Dienstbarkeit geniesst den Schutz des rechtlichen Besitzes des angeblichen Rechts.
Bedingungen, unter denen eine Berichtigung wegen einer falschen Übertragung der Parzellenartikel des alten waadtländischen Grundbuchs auf die Parzellenblätter des eidgenössischen Grundbuchs erfolgen kann.
Wenn es keinen Plan für die Bemessungsgrundlage der Dienstbarkeit gibt, ist die Art und Weise, wie die Dienstbarkeit lange Zeit in gutem Glauben ausgeübt wurde, für die Festlegung der Auslegung der Dienstbarkeit
entscheidend.
Bei einer Kumulierung von Besitzansprüchen und einem vorläufigen Rechtsschutz entbindet der Erfolg des Besitzanspruchs von der Entscheidung über die erforderlichen vorläufigen Massnahmen und deren Bestätigung durch die Eröffnung einer Klage in der Hauptsache, eine letzte
Frage, die übrigens nicht Sache des Berufungsgerichts ist.
TRIBUNAL CANTONAL VAUDOIS, Juge délégué de la Cour d’appel civile, extraits d’un arrêt du 16 mai 2021 (2021/191). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Begriff der ehelichen Wohnung und des Hausrats bei einem
Bauernhof. | 38

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| ZGB Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2; Begriff der ehelichen Wohnung
und des Hausrats bei einem Bauernhof.
Ein Bauernhof ist als Ganzes eine Wohnung. Der eheliche Charakter bleibt bestehen, wenn die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aussergerichtlich aufgehoben haben. Dient ein Grundstück zu geschäftlichen und zu Wohnzwecken, so sind die beweglichen Sachen, die sich darauf befinden, auch dann als Hausrat zu qualifizieren, wenn sie ausschliesslich oder überwiegend beruflich genutzt werden.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, l. Zivilkammer, Auszug aus dem Urteil vom 9. April 2021 (LE200061) (ZR 120/2021 Nr. 39). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Mehrere letztwillige Verfügungen. Aufhebung der früheren Verfügungen oder blosse Ergänzung der früheren Verfügungen. Aufhebungswille oder Ergänzungswille. | 41

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| ZGB Art. 511 Abs. 1: Mehrere letztwillige Verfügungen. Spätere Verfügung ohne ausdrückliche Aufhebung früherer Verfügungen. Aufhebung der früheren Verfügungen oder blosse Ergänzung der früheren Verfügungen. Aufhebungswille oder Ergänzungswille.
Die gesetzliche Vermutung, dass die neue Verfügung an die Stelle einer früheren tritt, bzw. es sich lediglich um eine Ergänzung der früheren Verfügung handelt, wird durch Auslegung ermittelt. Es können dazu ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel verwendet
werden (Erw. 2). Genügt eine Kopie einer letztwilligen Verfügung mit einem auf der 2. Seite datierten und unterschrieben Vermerk «ungültig» als Widerruf (Erw. 3 und 4.3). Ausdrücklicher Wille des Erblassers, dass frühere Verfügungen ganz oder teilweise weiter bestehen (Erw. 4).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 22. März 2022 (Beschwerde in einer zivilrechtlichen Angelegenheit) (5A_286/2021). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auskunftserteilung und Einsichtnahme in das Grundbuch. Für die
Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen besteht ein
schutzwürdiges Interesse an der Einsicht ins Grundbuch (Datum
Erwerbe, Erwerbsgründe und Gegenleistungen). | 51

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| ZGB Art. 970: Auskunftserteilung und Einsichtnahme in das
Grundbuch. Für die Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht ins Grundbuch (Datum Erwerbe, Erwerbsgründe und Gegenleistungen) (Erw. 3). Dies gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller die gewünschten Angaben über die Auskunftspflicht der Miterben nach ZGB Art. 610 Abs. 2 erhalten könnte; Umfang der Einsichtnahme (Erw. 4).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 5. Januar 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_799/2020). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 147 V 417 Verjährungsfrist für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen durch die Erben. | 55

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| ATSG Art. 25 Abs. 2 Satz 2; StGB Art. 146 Abs. 1 und Art. 97
Abs. 1 lit. b: Erben haben die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Es gelten für die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen von 15 Jahren (Erw. 5 und 7).
BUNDESGERICHT, II. sozialrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 2. Juli 2021 (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (ohne Erw. 5 – 9C_321/2020). |
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Gesetzgebung | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Erbrecht), Änderungen vom 18. Dezember 2020 (AS 2021 312; SR 210).
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch). Änderungen vom 15. Dezember 2017 (AS 2018 4017; AS 2021 917; SR 210).
Grundbuchverordnung (GBV). Änderungen vom 10. Dezember 2021 (AS 2021 918; Berichtigung AS 2022 148; SR 211.432.1).
Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV). Änderungen vom 10. Dezember 2021 (AS 2021 919; SR 211.432.11).
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Bekämpfung der Geldwäscherei), Änderungen vom 19. März 2021 (AS 2021 656; 2022 551; SR 210).
Handelsregisterverordnung (HRegV), Änderungen vom 2. Februar 2022 (AS 2022 552; SR 221.411).
Obligationenrecht (OR) (Aktienrecht), Änderungen vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4005; 2022 109; SR 220).
Handelsregisterverordnung (HRegV), Änderungen vom 2. Februar 2022 (AS 2022 114; SR 221.411). | 61

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Verschiedenes | Hinweise auf veröffentlichte Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
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