Heft Nr. 4/2023 – 104. Jahrgang
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Abhandlung | Le nouveau droit de la société anonyme et son impact sur l’activité notariale Blanc Mathieu, Dr en droit, avocat et
Demierre Rafaella, MLaw, avocate, à Lausanne | 197

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Fribourg Désignation d‘un administrateur d‘office d‘une succession.
Pouvoirs et devoirs de l‘administrateur officiel d‘une succession. | 224

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| Art. 554 ZGB; Ernennung des Erbschaftsverwalters von Amtes wegen. Befugnisse und Pflichten des Erbschaftsverwalters; die Suche nach möglichen Erben, die Prüfung der Zweckmässigkeit einer Ausschlagung der Erbschaft und die Erstellung des Erbscheins gehören nicht zum Auftrag des Erbschaftsverwalters. Sie sind Aufgabe der Behörde (Erw. 2).
Ie COUR D’APPEL CIVIL, extrait de l’arrêt du 2 juin 2021 (101 2021 141 – RFJ 2021 p. 87). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten
personenbezogenen Daten in einem Handelsregisterbeleg. | 228

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| HRegV Art. 8 Art. 5 und Art. 9 Abs. 4: Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten in einem Handelsregisterbeleg.
Auf das Handelsregister ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar (Erw. 4.1). Natürliche und juristische Personen können sich jedoch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (Erw. 4.2). Für die Verweigerung des direkt aus der Verfassung abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige
Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den
Handelsregisterbelegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit beziehen sich auf die Einträge im Handelsregister, nicht auf die Belege (Erw. 5.2). Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Inhalte besteht nicht ebenso wenig daran, dass Teile eines Belegs
nicht nachträglich geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden können (Erw. 5.3). Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sind nicht erfüllt (Erw. 5.5). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten zuliesse, würde im konkreten Einzelfall das private Interesse an einer nachträglichen Schwärzung der heiklen personenbezogenen Daten im Beleg überwiegen (E. 6).
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, 4. Kammer, unveröffentlichtes Urteil vom 16. Dezember 2021 (VB.2020.00648). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Eine vorsorgliche Verfügungsbeschränkung zur Sicherung
güterrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 178 ZGB kann nicht zulasten eines Gesamthandanteils eines Ehegatten im Grundbuch angemerkt werden. | 238

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| ZGB Art. 178 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 652; ZPO Art. 262
lit. c; GBV Art. 55 Abs. 1; OR Art. 544 Abs. 1; ZPO Art. 7O Abs. 1. Vorsorgliche Verfügungsbeschränkung zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche.
Voraussetzungen für eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von
Art. 178 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB (Erw. 4). Die streitgegenständliche Liegenschaft steht im Gesamteigentum des beklagten Ehegatten und eines Dritten als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft (Erw. 5 und Erw. 7. 1). Gestützt auf Art. 178 ZGB kann das Grundbuch nur mit Bezug auf ein Grundstück im Allein- oder Miteigentum des beklagten
Ehegatten gesperrt werden, dagegen nicht mit Bezug auf ein
Grundstück im Gesamteigentum einer Gemeinschaft zur gesamten
Hand (Erw. 7.2). Da die dinglichen Rechte der Gesamthänder betroffen sind, wäre über deren Rechtsverhältnis einheitlich zu entscheiden, sodass eine notwendige passive Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO vorliegt. Fehlende Passivlegitimation (Erw. 7.4).
OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH, I. Zivilkammer, Auszug aus dem Urteil vom 21. Oktober 2021 (LY210045-O-U – ZR 121 Nr. 40, S. 152). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 148 III 415 Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen fallen unter den Begriff des «Kündigungsschutzes» im Sinne der ZPO. Es gilt demzufolge das vereinfachte Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert. | 243

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| ZPO Art. 243 Abs. 2 lit. c; OR Art. 261b; ZGB Art. 959; vereinfachtes Verfahren; Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch.
Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an
Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach OR Art. 261b (in
Verbindung mit ZGB Art. 959) fallen unter den Begriff des
«Kündigungsschutzes» im Sinne von ZPO Art. 243 Abs. 2 lit. c. Für sie gilt demnach das vereinfachte Verfahren (ZPO Art. 243 ff.) ohne Rücksicht auf den Streitwert (Erw. 3).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 20. September 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_199/2022 – Praxis 2022, S. 1153). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Vollzug einer erbrechtlichen Auflage durch jedermann, der ein Interesse hat. Voraussetzungen für die Aktivlegitimation zwecks Durchsetzung einer Auflage. | 247

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| ZGB Art. 482; Vollziehung einer erbrechtlichen Auflage durch
jedermann, der ein Interesse hat. Vermächtnis eines «Schlössli» an eine Gemeinde mit der Auflage, dieses immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar zu machen.
Aktivlegitimation für die Durchsetzung einer Auflage (Erw. 2). Voraussetzungen dafür sind eine spezifische Beziehungsnähe oder ein praktischer Nutzen, zum Beispiel als Destinatär.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Entscheid vom 11. November 2022 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_90/2022). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | ATF 148 III 109 Annotation de la restriction du droit d’aliéner opérée par un fiduciant; effet de l’annotation sur la procédure d’exécution forcée lorsque la qualité de propriétaire d’un bien immobilier est reconnue avant la réalisation. | 253

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| ZGB Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2; Vormerkung einer vom Fiduzianten erwirkten Verfügungsbeschränkung; Wirkung der Vormerkung in der Zwangsvollstreckung, wenn das Eigentum am Grundstück vor der Versteigerung anerkannt wird.
Ist eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Grundbuch vor einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme vorgemerkt worden, kann der durch die Vormerkung Begünstigte von der Konkursverwaltung – oder vorliegend den Pfändungsgläubigern – die Erfüllung seines Anspruchs verlangen (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Der eingetragene Anspruch kann der Konkursmasse bzw. den Pfändungsgläubigern entgegengehalten werden, sodass, wenn
der Anspruch das Eigentum an einem Grundstück betrifft, dieses nicht mehr dem Konkurs oder der Pfändung bzw. dem Arrest unterliegt (Erw. 5).
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 2 février 2021 (recours en matière civile) ((5A_491/2021). |
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Entscheidung | Hinweise auf veröffentlichte Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
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