Heft Nr. 5/2025 – 106. Jahrgang
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Abhandlung | Révision de la propriété par étages: Les travaux liés aux améliorations énergétiques dans un droit en mutation Pradervand-Kernen Maryse, Dr. iur., avocaté, professeure à l’Université de Fribourg | 265

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Entscheidung über die Forderung für den (vorzeitigen)
Heimfall des im Baurecht erstellten Schulgebäudes ist nicht
eine zivilrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Zuständig sind die Verwaltungsjustizbehörden. | 295

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| ZGB 779d; Entscheidung über die Forderung für den (vorzeitigen) Heimfall des im Baurecht erstellten Schulgebäudes ist nicht eine zivilrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Zuständig sind die Verwaltungsjustizbehörden.
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS BERN, Verwaltungs-rechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 20.09.2024 (Nr. 100.2024.173U). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Graubünden Konventionalstrafe und deren Verjährung. Sicherung
der Abgabe der Grundbuchanmeldung durch eine Konventionalstrafe und Formbedürftigkeit der entsprechenden Abrede. | 299

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| OR Art. 160, 127 und 216 Abs. 1, ZGB Art. 732 Abs. 1; Konventionalstrafe und deren Verjährung.
Formbedürftigkeit der Abrede einer Konventionalstrafe in einer schriftlichen Vereinbarung zu einem beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag mit ergänzenden Voraussetzungen. Sicherung der Abgabe der Grundbuchanmeldung durch eine Konventionalstrafe. Da für die Grundbuchanmeldung die Schriftform genügt, ist diese Form auch für die Abrede der Konventionalstrafe ausreichend (Erw. 4).
Auslegung der vereinbarten verschiedenen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Konventionalstrafe (Erw. 5). Verjährung der Konventionalstrafe mit der gesicherten Forderung; der Anspruch auf Einreichung einer Grundbuchanmeldung verjährt nach 10 Jahren (Erw. 6).
KANTONSGERICHT GRAUBÜNDEN, II. Zivilkammer, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 8. August 2024 (ZK2 2023 52). (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2025 ohne inhaltlich neue Erwägungen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist – BGE 4A_500/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 151 III 81 Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages. Die Mitwirkung von zwei Zeugen ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
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| ZGB Art. 361 Abs. 1, Art. 499 ff., SchlT ZGB Art. 55; öffent-liche Beurkundung des Vorsorgeauftrags.
Zur Frage, ob Art. 361 Abs. 1 ZGB für die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags auf die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen (Art. 499 ff. ZGB) verweist oder entsprechend dem Grundsatz von Art. 55 SchlT ZGB das kantonale Recht massgeblich ist (Erw. 3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 17. Januar 2025 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_336/2024). (Der Entscheid des Kantonsgerichts St.Gallen wurde in ZBGR 105 S. 368 bereits veröffentlicht). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Ausländische Erbausweise als Ausweis für die Eintragung der Erben im Grundbuch.
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| ZGB Art. 559 Abs. 1 und 965 Abs. 1; IPRG Art. 99 Abs. 1; GBV 65 Abs. 1; ausländische Erbausweise als Ausweis für die Ein-tragung der Erben im Grundbuch.
Nachweis der Erbfolge kann mit ausländischem Erbfolgezeugnis erbracht werden, die der schweizerischen Erbbescheinigung gleichwertig sind. Gleichwertig als Ausweis für einen in Deutschland do-mizilierten Erblasser ist das europäische Nachlasszeugnis, der deutsche Erbschein oder bei vollständiger Klarheit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auch eine öffentliche beurkundete Verfügung von Todes wegen mit der Urkunde über die Eröffnung der Verfügung durch die zuständige Behörde (Erw. 3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 28. März 2025. (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_595/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 151 III 269 Inhalt und Umfang einer Baubeschränkungsdienstbarkeit.
Begriff der eingeschossigen Baute.
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| ZGB Art. 738 Abs. 1 und 2; Inhalt und Umfang einer Baubeschränkungsdienstbarkeit; Auslegungsregeln; Begriff der eingeschossigen Baute.
Stufenordnung zur Ermittlung des Inhalts und Umfangs einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit (Erw. 2.1). Grundsätze für die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages (Erw. 2.2 und 2.3). Objektivierte Auslegung aufgrund der seinerzeitigen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, wenn sich der Zweck weder aus dem Grund-buch noch aus dem Vertrag ergibt (Erw. 2.4). Zweck einer Dienstbarkeit im konkreten Fall, wenn bei Hanglage nur eingeschossige Bauten auf dem dienenden Grundstück errichtet werden dürfen (Erw. 4). Begriff der eingeschossigen Baute im Dienstbarkeitskontext (Erw. 5).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 8. November 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_85/2024). |
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Gesetzgebung | Obligationenrecht (Baumängel). Änderung vom 20. Dezember 2024 (SR 220) (BBl 2025 18). | 335

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Verschiedenes | Stiftung Schweizerisches Notariat/Fondation Notariat Suisse
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