Heft Nr. 4/2025 – 106. Jahrgang
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Abhandlung | L’usufruit et le registre foncier Mooser Michel, Prof. Dr. iur., notaire, Bulle | 201

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Abhandlung | Voraussetzungen, Inhalt und Schranken der Grundbucheinsicht Eberhard Philipp, MLaw, Rechtsanwalt und Notar, Leiter des
Notariates, Grundbuch- und Konkursamtes March in Lachen SZ | 216

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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Thurgau Der Umfang eines gemessenen Wegrechts richtet sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung. | 229

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| ZGB Art. 737, 738 und 739; OR Art. 18 und 19; der Umfang
eines gemessenen Wegrechts richtet sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung. Zu deren Eruierung sind Mittel aus der Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit heranzuziehen.
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU, 2. Abteilung, 12. Dezember 2023, ZBR.2023.4, RBOG 2024 Nr. 6. |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Haftung des Kantons wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten des Notars.
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| NotG Art. 24, 26 und 43 (Graubünden), SHG Art. 1 und 3 (Graubünden), OR Art. 41; Haftung des Kantons wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten des Notars (Prüfung, ob die Parteien tatsäch-lich Kenntnis von den am Tag vor der Beurkundung vorgenommenen Änderungen zur Regelung der Bezahlung des Kaufpreises ge-nommen haben und damit einverstanden waren).
Frage der widerrechtlichen Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Notar offen gelassen (Erw. 4.2). Fehlende Intensität der Kausalzusammenhänge zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden der Verkäuferin, da der Schaden hauptsächlich durch die Veruntreuung des Kaufpreises durch die Maklerin verursacht wurde (Erw. 4.2).
BUNDESGERICHT, II. öffentliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2025 (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Staats-haftungsklage) (2C_507/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 151 III 239 Betreibung einer Erbschaft (Grundpfandverwertung).
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| SchKG Art. 49, 65 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2; Betrei-bung einer Erbschaft.
Eine unverteilte Erbschaft kann gestützt auf Art. 49 SchKG als solche betrieben werden. Die Betreibung kann auch auf Pfandverwertung gehen (Erw. 2.1–2.3). Betreibung gegen die «Erbengemeinschaft des …»; Auslegung des betreffenden Zahlungsbefehls (Erw. 2.4.2–2.4.4). Erben, die das Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben, sind in einer gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung nicht als «Dritteigentümer» zu betrachten (Erw. 2.4.5). Die Wahl, an welchen Erben – mangels bestehender Erbschaftsvertretung - die Zustellung zu erfolgen hat, obliegt dem betreibenden Gläubiger und nicht dem Betreibungsamt (Erw. 2.4.6).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 21. November 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_446/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Auskunftserteilung und Einsichtnahme in das Grundbuch.
Kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht eines Erben in
die von der verstorbenen Person abgeschlossenen Kaufverträge nach erfolgter Teilung der Erbschaft.
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| ZGB Art. 970: Auskunftserteilung und Einsichtnahme in das Grundbuch. Kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht eines Erben in die von der verstorbenen Person abgeschlossenen Kaufverträge nach erfolgter Teilung der Erbschaft. Glaubhaftmachung des Interesses an der Einsicht in die Kaufpreise.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 6. März 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_561/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Renonciation à une servitude. | 259

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| ZGB Art. 734, 736 Abs. 1 und Art. 975; Verzicht auf eine Dienstbarkeit. Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kann vor der Löschung wirksam werden, wenn der Berechtigte erklärt, dass er vorbehaltlos und bedingungslos darauf verzichtet; der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, wobei ein implizites Verhalten diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen muss. Wenn dem Verzicht keine entsprechende Erklärung des Inhabers der Dienstbarkeit gegenüber dem Grundbuchamt folgt, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Berichtigungsklage einreichen, um die Löschung der Dienstbarkeit zu erwirken. Die Nichtnutzung der Dienstbarkeit lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie ihren Nutzen verloren hat, und ermöglicht somit keine Löschung im Sinne von Art. 736 Abs.1 ZGB; Art. 661 ZGB ist nicht analog anwendbar. Die Nichtnutzung der (Weg-)Dienstbarkeit während rund vierzig Jahren, die damit zusammenhängt, dass das herrschende Grundstück nicht bebaut ist, reicht allein offensichtlich nicht aus, um den Verzicht auf die Dienstbarkeit zu begründen.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, II. Cour de droit civil, arrêt non publié du 11 avril 2025 (recours constitutionnel subsidiaire) (5A_379/2024). |
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