Heft Nr. 3/2025 – 106. Jahrgang
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Bern Erleichtere Löschung eines höchstwahrscheinlich
bedeutungslosen Grundbucheintrags. Die rechtliche
Bedeutungslosigkeit muss sich unzweifelhaft aus den Belegen
oder aus den Umständen ergeben. | 137

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| ZGB Art. 976a ZGB; Erleichterte Löschung eines höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Grundbucheintrags.
Wenn eine eingetragene Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat, so kann jede dadurch belastete Person beim Grundbuchamt deren Löschung verlangen. Für eine erleichterte Löschung bedarf es einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder aus den Umständen ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Auszug aus dem unveröffentlichten Entscheid vom 28. April 2023 (2022.DIJ.976). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Secret professionnel du notaire; responsabilité disciplinaire. Le notaire qui, dans le cadre d’un litige auquel est partie une personne dont il défend les intérêts en tant qu’avocat, produit un extrait du registre
foncier informatisé auquel il a eu accès en sa qualité de notaire, viole son secret professionnel. | 142

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| Berufsgeheimnis des Notars; disziplinarische Verantwortlichkeit.
Der Notar, der im Rahmen eines Rechtsstreits, an dem eine Person beteiligt ist, deren Interessen er als Rechtsanwalt vertritt, einen Auszug aus dem EDV-Grundbuch vorlegt, zu dem er in seiner Eigenschaft als Notar Zugang hatte, verletzt sein Berufsgeheimnis. Ein Notar, der auch als Rechtsanwalt tätig ist, muss umso mehr darauf achten, dass es zwischen diesen beiden Tätigkeiten zu keinen Überschneidungen kommt.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit public, extrait de l’arrêt non publié du 29 août 2024 (recours en matière de droit public) (2C_243/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Résiliation d’un contrat d’entretien viager. Le disposant qui s’est fait promettre une contre-prestation en échange de dispositions pour cause de mort prises en faveur du cocontractant doit procéder conformément aux règles des art. 102ss CO par analogie pour résilier unilatéralement le contrat en raison d’une inexécution de ce dernier. | 147

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| ZBG Art. 514; OR Art. 521 Abs. 2; Kündigung eines Verpfründungsvertrags.
Der Erblasser, der sich eine Gegenleistung für eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Gegenpartei hat versprechen lassen, muss nach den Regeln von Art. 102 ff OR analog vorgehen, wenn er den Vertrag wegen Nichterfüllung einseitig kündigen will. Die Zulässigkeit von
(unechten) Noven liegt nicht im Ermessen der Parteien, sondern hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
TRIBUNAL FÉDÉRAL, IIe Cour de droit civil, extrait de l’arrêt non publié du 4 décembre 2024 (recours en matière civile) (5A_268/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) BewG. Erwerb von Grundstücken als Betriebsstätte (Grundstücksteile in der Gewerbe-Industriezone und in der Grünzone). Zulässigkeit von Auflagen. | 154

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| BewG Art. 2 Abs. 2, lit. a und 22; Erwerb von Grundstücken als Betriebsstätte (Teile davon in der Gewerbe-Industrie-Zone und in der Grünzone). Mit der Erwerbbewilligung wurde die Erwerberin durch Auflage verpflichtet, alle zwei Jahre über den Baufortschriftt der Erweiterung des Industriebetriebes und die Finanzierung Bericht zu erstatten.
Begriff der Betriebsstätte (Erw 3.3). Einem Erwerber, der keiner Bewilligungspflicht untersteht, darf als Auflage eine Berichterstattungspflicht zur Wahrung des Zwecks des BewG auferlegt werden, wenn sich diese auf rechtserhebliche Tatsachen abstützt (Erw. 5.2, 7.1). Gesamtbetrachtung bei der Anwendung der Betriebsstätten-Bestimmung auch auf das Grundstück in der Grünzone (Erw. 5.3). In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Auflage einer Berichterstattung
nicht gegeben (Erw. 3.3.2, 5.4).
BUNDESGERICHT, II. öffentlich-rechtlichen Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 5. Juni 2024 (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
(2C_168/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 150 III 353 Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus
Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum. | 163

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| ZGB Art. 124e Abs. 1 und Art. 247 ff.; BVG Art. 30c; Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum.
Zur Frage, wie die angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) zu ermitteln ist, wenn unter der Herrschaft der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) ein Ehegatte einen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Art. 30c BVG) getätigt und vor Auflösung der Ehe das Rentenalter erreicht hat (Erw. 4).
BUNDESGERICHT, Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Juli 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_336/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE 150 III 310 Vorkaufsrecht des Pächters. Ist ein Vorkaufsfall allein
deshalb ausgeschlossen, weil zwischen Verkäufer und Käufer eine freundschaftliche Beziehung besteht? | 173

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| BGBB Art. 47 Abs. 2; OR Art. 216c; Vorkaufsrecht des Pächters.
Rechtliche Grundlagen (Erw. 3.3). Zur Frage, ob ein Vorkaufsfall allein deshalb ausgeschlossen ist, weil zwischen Verkäufer und Käufer eine freundschaftliche Beziehung besteht (Erw. 3.5).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 19. August 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_927/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Grundstückkauf. Kaufpreiserhöhungsklausel bei Umzonung des
Grundstücks und Weiterverkauf. Auslegung des Begriffs «Umzonung». | 176

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| OR Art. 216; Grundstückkauf (Grundstücke mit Klinikgebäude
und Personalhaus, die sich vornehmlich in einer Kurbetriebszone befinden). Kaufpreiserhöhungsklausel bei Umzonung und Weiterverkauf von Grundstücken.
Auslegung des Begriffs «Umzonung». Wenn der wirkliche Wille
unbewiesen bleibt, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Erw. 3.1–3.3). Auslegung des Begriffes «Investitionen», die vertraglich vom Veräusserungsgewinn in Abzug gebracht werden dürfen, sowie Anforderungen an die Beweismittel dafür, insbesondere für die geltend gemachten Leistungen von Firmen, die personell mit der zahlungspflichtigen Person verbunden sind (Erw. 3.4 und 3.5).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 17. November 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_247/2023). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Formungültige Kaufrechtseinräumung in einem Mietvertrag über
ein Baurechtsgrundstück mit Kündigungsregel bei Nichtausübung des Kaufrechtes. Abschluss eines Grundstückkaufvertrages zeitlich unmittelbar nach Ausübung des formungültigen Kaufrechts. Schicksal des Mietvertrages nach Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes durch den Baurechtgeber. | 186

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| OR Art. 216 Abs. 2; Formungültige Kaufrechtseinräumung in
einem Mietvertrag über ein Baurechtsgrundstück (Baurecht für den Bau eines Einfamilienhauses). Abschluss eines Grundstückkaufvertrages zeitlich unmittelbar nach Ausübung des formungültigen Kaufrechts. Kündigungsregelung, wenn das Kaufrecht nicht innert einer festgelegten Frist ausgeübt wird, gilt auch für den Erwerber des Baurechtsgrundstückes (hier Grundeigentümer, der das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat).
Das Kaufrecht an einem Grundstück zählt zu den Optionsrechten und ist nur gültig, wenn es öffentlich beurkundet wird (Erw. 3.3, 3.4.1). Dem Formzwang unterliegen mit Ausnahme von zusätzlichen Leistungen zum kaufrechtlichen Austauschverhältnis nur Vertrags elemente, die für den betreffenden Vertragstyp nicht artfremd sind (Erw. 3.3.2).
Das ungültig vereinbarte Kaufrecht kann nur als Interessenbekundung für einen Erwerb des Grundstückes gewertet werden. Der nachfolgende vereinbarte Kaufvertrag ist keine Folge des formungültig vereinbarten Kaufrechts (Erw. 3.4.1). Vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ist wirksam,
da diese keinem Formzwang unterliegt (Erw. 3.4.2).
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 15. Juli 2024 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_251/2024). |
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Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Grundstückkaufvertrag mit Bauleistungspflicht (Kauf Stockwerkeigentum ab Plan). Änderungen am Bauprojekt ohne Information eines Käufers. Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers gegenüber dem Verkäufer bei mangelhaften gemeinschaftlichen Teilen. | 190

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| OR Art. 216 ff, 363 ff; ZGB 712d, 712e, 712m; GBV 69 Abs. 2:
Grundstückkaufvertrag mit Bauleistungspflicht (Kauf Stockwerkeigentum ab Plan). Änderungen am Bauprojekt ohne Information eines Käufers: Bei den Nachfolgeverkäufen bildeten die geänderten Pläne Grundlage der Kaufverträge. Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers gegenüber den Verkäuferinnen bei mangelhaften gemeinschaftlichen Teilen. Koordination unter den Stockwerkeigentümern
mit Beschlussfassungen durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Das werkvertragliche Nachbesserungsrecht gegenüber dem Unternehmer kann bei Mängeln von jedem Stockwerkeigentümer, auch für die gemeinschaftlichen Bauteile, geltend gemacht werden; liegen für die Erstellung der gemeinschaftlichen Bauteile unter den Käufern der Stockwerkeinheiten abweichende Vereinbarung vor, besteht eine Pflicht zur Koordination und zur Rücksichtnahme auf die Interessen
der anderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2.1). Bedeutung
der Anmerkung «Begründung Stockwerkeigentum vor Erstellung
der Gebäude» (Erw 2.1.1 und 2.1.1.) Wird die Mängelbehebung
durch die anderen Stockwerkeigentümer für die gemeinschaftlichen Teile bei unterschiedlichen Plangrundlagen mit einer Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümerversammlung mitgetragen? (Erw. 2.2). Geltendmachung von Ansprüchen aus dinglichen Rechten?
(Erw. 2.3). Werkvertragliches Verhältnis unter den Miteigentümern? (Erw. 2.5)
BUNDESGERICHT, I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 2023 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_540/2022). |
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Verschiedenes | Amtliche Vermessung: Statistik für das Jahr 2024
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