Suche im Sachregister (Bd. 86/2005 - Bd. 104/2023) |
|
|
|
-
Dachterrasse -
Darlehen Schenkung des in ein Darlehen umgewandelten Restkaufpreises. -
Datenschutz -
Datenverarbeitung Schmid Jürg, Elektronische öffentliche Urkunden im Verkehr mit den Registerbehörden. Bd. 89
S. 257
EDV-Grundbuch / Grundstücksdatenbank Abfrage Verbindliche Vereinbarungen über den Zugriff im Abrufverfahren auf elektro nisch gespeicherte Grundbuchdaten Bd. 87
S. 58
Verfügbarkeit der Daten und Datensicherheit beim informatisierten Grundbuch Bd. 87
S. 65
Aufbau Elektronisches Einlesen der Belege Bd. 87
S. 61
Gegenstand Einheitliche Datenmodelle und Schnittstellen Bd. 87
S. 58
Grundsatz zur Führung des Grundbuches mittels Informatik Bd. 87
S. 62
Rechtswirkung Des informatisierten Hauptbuches Bd. 87
S. 63
Sicherung Langfristige Sicherung und Archivierung von Daten Bd. 87
S. 59
Stand der Einführung des EDV-Grundbuches per 30.9.2008. Bd. 89
S. 397
Elektronisches Grundstücksinformationssystem (eGRIS) Bd. 89
S. 394
Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt. Bd. 89
S. 265
Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Handelsregister. Bd. 89
S. 263
-
Début des travaux -
Déclaration de décès -
Déclaration sous serment -
Déclaration sur l`honneur -
Défauts -
Défense de morceler -
Déficit -
Dégrèvement -
Délai -
Délivrance des biens -
Démarcation -
Denkmalpflege -
Dénonciation -
Dépôt des testaments -
Dereliktion -
Destinatär -
Destination de la chose -
Dette alimentaire -
Dettes de la masse -
Deutschland -
Devoir d`examen -
Devoir de diligence -
Devoir de fonction -
Diebstahl -
Dienstbarkeit Alfred Koller, Das Prinzip der natürlichen Publizität und die Stufenordnung von Art. 738 ZGB Bd. 103
S. 1
Amédéo Wermelinger, Roland Pfäffli, Nebensächliche Verpflichtungen und Unterhaltslasten im Dienstbarkeitsrecht - Ist der Berechtigte fein raus? Bd. 103
S. 5
Amir Noah Moshe, Christoph Käser, Adrian Mühlematter, Die Unverzichtbarkeit von akkuraten Dienstbarkeitsplänen und - grenzen sowie deren freie Zugänglichkeit durch die obligatorische Aufnahme in die amtliche Vermessung Bd. 102
S. 265
Irène Martin-Rivara, Dans les sinuosités juridiques des chemins privés: du chemin détenu en copropriété à la servitude de passage Bd. 103
S. 69
Leonie Dörig, Der Untergrund im Grundbuch: Dienstbarkeiten und Konzessionen für Infrastrukturen und private Nutzungen im Untergrund Bd. 101
S. 273
Maryse Pradervand-Kernen, Sophia Bondallaz, Les travaux dans la propriété par étages en présence d'un usufruit ou d'un droit d'habitation Bd. 102
S. 133
Ablösung durch den Richter, Art. 736 ZGB Dienstbarkeit darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist Bd. 103
S. 95
Dienstbarkeit für Nutzung im privaten Untergrund Andere Dienstbarkeiten, Art. 781 ZGB. Bd. 101
S. 284
Baurecht, Art. 779 ff. ZGB. Bd. 101
S. 280
Beispiele zur Frage wie weit man in die Tiefe Nutzungsrechte geltend machen kann. Bd. 101
S. 285
Überbaurecht, Art. 674 ZGB. Bd. 101
S. 283
Dienstbarkeitsauslegung, Grundsätzliches Anwendbare Grundsätze bei der Auslegung von Dienstbarkeiten. Eine Klausel, welche auf den persönlichen Charakter der Dienstbarkeit zu schliessen erlaubt, muss vernünftigerweise in diesem Sinne verstanden werden, dass sie nach dem Wortlaut der Eintragung der Dienstbarkeit bestimmt wird, welche mit dem herrschenden Grundstück verbunden und zeitlich nicht beschränkt ist Bd. 102
S. 34
Dienstbarkeitsplan Dienstbarkeitsgrenzen in der amtlichen Vermessung darstellen? Bd. 102
S. 280
Gefälle zwischen den Anforderungen an die Grundlage des Dienstbarkeitsplanes Bd. 102
S. 271
Ist die die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis hinreichend bestimmbar umschrieben und wird dennoch ein Plan eingereicht, dient dieser lediglich der Verdeutlichung des verbal beurkundeten Parteiwillens, weshalb er dem Formzwang nicht untersteht und nicht den Vorgaben von Art. 732 Abs. 2 ZGB entsprechen muss (Freiburg) Bd. 102
S. 161
Wann kann von einer genügenden Bestimmtheit der örtlichen Lage der Dienstbarkeit ausgegangen werden? Bd. 102
S. 272
Eintragung Der Eintrag «Fuss- und Fahrwegrecht» legt dessen Zweck nicht eindeutig fest Bd. 103
S. 380
Gegenstand Bei Bauverboten besteht keine Pflicht, die Bodenoberfläche als Naturwiese oder als leeres Gelände stehen zu lassen Bd. 103
S. 387
Eine Dienstbarkeit belastet das Grundstück grundsätzlich stets als Ganzes. Die Ausübung der Dienstbarkeit und damit die Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks kann jedoch vertraglich oder durch den Wortlaut der Eintragung räumlich begrenzt werden Bd. 103
S. 385
Einleitung zur allgemeinen Nutzung des Untergrunds. Bd. 101
S. 274
Hochbauten sind Bauten, die wesentlich oder erheblich den Erdboden überragen Bd. 103
S. 382
Inhalt nach dem Eintrag, Art. 738 ZGB Auslegung einer Dienstbarkeit «Zugangs- und Zufahrtsrecht» im Verhältnis unter Dritten Bd. 104
S. 218
Auslegung einer Grunddienstbarkeit Bauverbot (keinerlei Hochbauten) Bd. 103
S. 382
Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages (Näherbaurechts- und Bauhöhenbeschränkungsdienstbarkeit) Bd. 104
S. 100
Auslegung eines Fuss- und Fahrwegrechtes; massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes im Zeitpunkt der Errichtung Bd. 103
S. 374
Bedingungen, unter denen eine Berichtigung wegen einer falschen Übertragung der Parzellenartikel des alten waadtländischen Grundbuchs auf die Parzellenblätter des eidgenössischen Grundbuchs erfolgen kann (Waadt) Bd. 104
S. 31
Bei der Auslegung einer Dienstbarkeit sind auch die objektiv erkennbaren Umstände zu berücksichtigten Bd. 104
S. 112
Bundesgerichtliche Formel vom Prinzip der natürlichen Publizität ist auf die den Art. 738 ZGB ergänzende Funktion des Prinzips zugeschnitten Bd. 103
S. 3
Das Prinzip der natürlichen Publizität ist einerseits Teil der Stufenordnung von Art. 738 ZGB und andererseits aber Mittel zur Durchbrechung dieser Stufenordnung Bd. 103
S. 3
Das Stichwort "Heizanlage" vermag kein Baurecht zu begründen. Bd. 101
S. 238
Dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit entsprechend ist die Ausübung einer Dienstbarkeit nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes, zu dem sie begründet wurde, zulässig Bd. 103
S. 388
Der Begriff "Baurecht" muss für den Eintrag verwendet werden, um das Recht entstehen zu lassen. Bd. 101
S. 240
Die Auslegung einer Dienstbarkeit darf nicht dazu führen, ein Recht entstehen zu lassen, das durch den Wortlaut des Eintrages nicht mehr gedeckt ist. Bd. 101
S. 238
Die Ermittlung, welchen Sinn und Zweck die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung hatte, betrifft die objektivierte Vertragsauslegung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, welche das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfen kann Bd. 103
S. 377
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor Bd. 103
S. 383
Natürliche Publizität vs. Grundbucheintrag Bd. 104
S. 285
Stichwort. Es ist ein Begriff zu wählen, der die essentiellen Bestandteile der Dienstbarkeit umschreibt. Bd. 101
S. 239
Strenge Anforderungen an die klare stichwortartige Benennung von Dienstbarkeiten ist gerechtfertigt. Bd. 101
S. 240
Wenn es keinen Plan für die Bemessungsgrundlage der Dienstbarkeit gibt, ist die Art und Weise, wie die Dienstbarkeit lange Zeit in gutem Glauben ausgeübt wurde, für die Festlegung der Auslegung der Dienstbarkeit entscheidend (Waadt) Bd. 104
S. 31
Zur Stufenordnung für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Eintrag, Erwerbsgrund, Ausübung) Bd. 104
S. 108
Inhalt, Umfang, Ausübung , Art. 737 ZGB Wie häufig der Berechtigte eine Dienstbarkeit tatsächlich nutzt, ist irrelevant für die Frage, welche Einrichtungen (Anlagen) erforderlich sind, damit er die Dienstbarkeit ordnungsgemäss nutzen kann (Wallis) Bd. 102
S. 302
Inhalt, Umfang, Ausübung, Art. 737 ZGB Ungemessene Dienstbarkeiten bedürfen selbst bei an sich klarem Wortlaut der Auslegung, wenn ihr Umfang streitig ist Bd. 103
S. 377
Konzessionen für Nutzungen im öffentlichen Untergrund Beispiele für Konzessionen. Bd. 101
S. 292
Konzessionen im Grundbuch, Frage ob Konzessionen zur Nutzung des öffentlichen Untergrundes als Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden können. Bd. 101
S. 291
Konzessionspflichtige Nutzungen, Sondernutzungskonzession. Bd. 101
S. 289
Plangenehmigungspflichtige Nutzungen. Bd. 101
S. 289
Mehrbelastung Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten einer Genossenschaft nach kantonalem öffentlichen Recht (SZ). Das Recht steht allen Genossenschaftern zu Bd. 102
S. 303
Mehrbelastung aufgrund Entwicklung der Technik (Landwirtschaft) Bd. 102
S. 312
Mehrbelastung bei der Vereinigung von Grundstücken Bd. 103
S. 109
Nebensächliche Pflicht zur Vornahme von Handlungen, ZGB 730 Abs. 2 Abgrenzung zwischen den nebensächlichen Verpflichtungen (Art. 730 Abs. 2 ZGB) und den Unterhaltslasten (Art. 741 Abs. 2 ZGB) Bd. 103
S. 9
Übergangsrecht Bd. 103
S. 13
Verpflichtung zur Ausführung von Arbeiten, die mit der Ausübung eines Fahrwegrechts verbunden sind Bd. 102
S. 49
Zur Thematik der nebensächlichen Verpflichtungen Bd. 103
S. 8
Öffentlicher Untergrund Eigentum am öffentlichen Untergrund. Bd. 101
S. 288
Nutzungsrechte am öffentlichen. Untergrund Bd. 101
S. 288
Privater Untergrund "geschichtetes" Grundeigentum ist in der Schweiz nicht möglich. Bd. 101
S. 276
Zur Frage der Konzession. Bd. 101
S. 278
Zur Frage wie weit sich das Grundeigentum nach oben und nach unten erstreckt. Bd. 101
S. 275
Übernahme von Unterhaltslasten, Art. 741 Abs. 2 ZGB Abgrenzung zwischen den nebensächlichen Verpflichtungen (Art. 730 Abs. 2 ZGB) und den Unterhaltslasten (Art. 741 Abs. 2 ZGB) Bd. 103
S. 9
Unterhaltslasten Bd. 103
S. 14
Umnutzung stillgelegter Infrastrukturen Beispiele solcher Umnutzungen Bd. 101
S. 295
Infrastrukturen im öffentlichen Untergrund. Bd. 101
S. 294
Infrastrukturen im privaten Untergrund. Bd. 101
S. 294
Verlegung auf eine andere Stelle, Art. 742 ZGB Verlegung eines Fuss- und Fahrwegrechts zur Realisierung eines Bauvorhabens an eine andere Stelle. Gleichwertigkeit der neuen Ausübungsstelle. Interessenabwägung Bd. 103
S. 88
Zusammenspiel von Art. 736 ZGB und Art. 742 ZGB Bd. 103
S. 88
Vertrag Inhalt Abweichungen von öffentlichrechtlichen Beschränkungen (Art. 702 ZGB) durch privatrechtliche Abmachungen sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 680 Abs. 3 ZGB); Abweichungen von diesem Prinzip können durch das kantonale Recht vorgesehen werden Bd. 103
S. 364
Art. 685 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechts zuwiderlaufen, die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung finden Bd. 103
S. 364
Verhältnis zwischen mehreren simultanen Anmeldungen Bd. 103
S. 364
Verzicht auf die Dienstbarkeit, Art. 740a ZGB Bei Dienstbarkeiten, welche eine miteigentumsähnliche Wirkung entfalten, ist ein einseitiger Dienstbarkeitsverzicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bd. 101
S. 236
Galland Cyril, Les servitudes de concurrence - un instrument à manier avec précaution Bd. 95
S. 145
Hohl Fabienne, Le contrôle de l`interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral. Bd. 90
S. 73
Huser Meinrad, Darstellung von Grenzen zur Sicherung dinglicher Rechte Bd. 94
S. 238
Kuster Mathias, Die Löschung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch Bd. 100
S. 253
Mooser Michel, Des servitudes / une revue d`arrêts récents. Bd. 88
S. 420
Pfäffli Roland, Dienstbarkeiten: Neuerungen mit besonderer Berücksichtigung des Bereinigungsverfahrens. Bd. 91
S. 357
Piotet Denis, A qui appartiennent les conduites sur le fonds d`autrui? Bd. 91
S. 341
Pradervand-Kernen Maryse, Obtention d`un accès suffisant en vue de la construction d`un immeuble: moyens de droit public et de droit privé, en particulier la constitution d`une servitude de passage nécessaire Bd. 97
S. 377
Schmid Jürg, Das Dienstbarkeitsrecht im Lichte der Revision des Immobiliarsachen-rechts Bd. 93
S. 154
Wenger Thomas J. und Blum Bernhard, Die Formvorschriften bei der Übertragung von Baurechtsdienstbarkeiten Bd. 97
S. 153
Ablösung durch den Richter, Art. 736 ZGB Bau- und Pflanzbeschränkung Bd. 88
S. 438
Baurechtsdienstbarkeit für Tankstelle mit Fuss- und Fahrwegrecht. Möglichkeit der Wiederauflebung des Interesses an der dienstbarkeitskonformen Nutzung. Bd. 88
S. 437
Bedingtes Wegrecht wegen der Unmöglichkeiten einer anderen Zufahrt Bd. 99
S. 124
Beweislast, dass die Dienstbarkeit jeden Nutzen für das herrschende Grundstück verloren hat. Mitwirkung des Beklagten. Bd. 90
S. 155
Dienstbarkeiten, die für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren haben und die gänzliche oder teilweise Ablösung einer Dienstbarkeit, die nur noch einen beschränkten Nutzen behält. Korrekturmöglichkeit mit der Grundbuchberichtigungsklage. Bd. 89
S. 303
Erhaltung des Chalet-Charakters durch eine Baubeschränkung. Ursprünglich vorgeschrieben durch das nicht mehr gültige Baureglement Bd. 99
S. 282
Ermittlung des Zweckes Wegrecht. Erschliessung des Grundstückes neu durch eine öffentliche Strasse. Bd. 86
S. 51
Fahrwegrecht, das als Notweg eingeräumt, aber im Grundbuch nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Wegfall der Wegenot gibt keinen Anspruch auf Löschung. Bd. 92
S. 196
Feststellungsklage nicht zulässig Bd. 90
S. 27
Fuss- und Fahrwegrecht für die Öffentlichkeit. Löschung auf dem belasteten Grundstück, obwohl auch das grenzanstossende Grundstück ein Interesse an der Dienstbarkeit geltend macht. Kein Rechtsmissbrauch. Zweck der Dienstbarkeit Bd. 92
S. 190
Fuss- und Fahrwegrecht für Grundstück, das nicht an eine Strasse angrenzt. Ob das berechtigte Grundstück jedes Interesse verloren hat, beurteilt sich nach Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit. Bd. 90
S. 313
Fuss- und Flurwegrecht. Interessenprüfung, ob ursprünglicher Zweck noch besteht. Neuer Zugang des begünstigten Grundstückes. Nichtausübung als Indiz für die Nutzlosigkeit Bd. 97
S. 267
Gemeindeservitut, welche unter anderem unsittliche Gewerbe untersagt. Erotiksalon gilt auch als unsittliches Gewerbe. Kein Anspruch auf Ablösung, auch wenn heute das öffentliche Bau- und Planungsrecht diesen Bereich regelt. Bd. 90
S. 169
In absehbarer Zukunft nach dem ursprünglichen Zweck ausübbare Dienstbarkeit kann nicht gelöscht werden. Eine rein theoretisch mögliche zukünftige Änderung der Umstände genügt nicht für die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit. Beweis last. Bd. 92
S. 186
Interesse Ablösung nicht möglich, wenn das Interesse an der ursprünglichen dienstbarkeitskonformen Nutzung in absehbarer Zeit mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit wieder aufleben kann. Bd. 86
S. 307
Wegrecht, dessen Ausübung momentan unmöglich ist. Bd. 86
S. 49
Keine Ablösung, wenn noch ein Interesse des Berechtigten an der Dienstbarkeitsausübung besteht Bd. 95
S. 119
Nichtausübung einer Baurechtsdienstbarkeit für einen Autounterstand Bd. 99
S. 282
Seeuferweg, welcher durch eine Dienstbarkeit gesichert und der im regionalen Richtplan eingetragen ist. Bd. 90
S. 24
Teilweise Ablösung oder Löschung einer Dienstbarkeit nicht zulässig Bd. 99
S. 286
Unmöglichkeit der Ausübung Bd. 90
S. 58
Unmöglichkeit der Ausübung eines Fahrwegrechtes. Wenn das Wegrecht auf einem dazwischenliegenden Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen ist Bd. 99
S. 117
Ursprünglicher Dienstbarkeitszweck Bd. 92
S. 186
Verlust des Interesses. Beweislast. Andauernde Nichtausübung der Dienstbarkeit Bd. 100
S. 292
Voraussetzung, dass das Anwachsen der Belastung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die vom Eigentümer des belasteten Grundstückes herbeigeführt worden sind Bd. 100
S. 351
Wegrecht. Eingeschränkte Überbauungsmöglichkeiten des berechtigten Grundstückes. Bd. 88
S. 437
Wegrecht. Ermittlung des Zweckes. Erschliessung neu durch öffentliche Strasse. Bd. 88
S. 436
Wegrecht. Unverhältnismässig geringes Interesse des Berechtigten. Bd. 88
S. 438
Zugang zu einem Weinkeller. Wegrecht kann auch für die Verwendung von anderen Materialien beansprucht werden. Kein Ablöseanspruch. Bd. 90
S. 162
Altrechtliche Dienstbarkeit Ausserordentliche Ersitzung Nicht möglich, wenn die Parzelle im eidgenössischen Grundbuch eintragen ist. Bd. 86
S. 351
Änderung der Bedürfnisse Benützungsrecht am Hofraum. Verkehrszunahme Bd. 88
S. 435
Bedingungen Die auf das Ableben einer Person obligatorisch vereinbarte Gültigkeit eines Wohnrechtes ist suspensiv terminiert und kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden Bd. 100
S. 286
Eintragung einer auflösend oder aufschiebend bedingten Dienstbarkeit ist nicht zulässig. Gilt sowohl für Grund- wie auch für Personaldienstbarkeiten Bd. 100
S. 286
Möglichkeit zur Durchsetzung des obligatorischen Löschungsanspruches, wenn die Bedingung nicht eintritt. Bd. 100
S. 286
Vereinbarung, eine Dienstbarkeit ohne Bedingungen im Grundbuch einzutragen, aber mit ausschliesslich obligatorischer Wirkung eine Resolutivklausel zu vereinbaren. Bd. 100
S. 286
Berechtigte Person Dienstbarkeit zugunsten eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstückes. Ausübungsbefugnis steht den einzelnen Stockwerkeigentümern und nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Bd. 97
S. 345
Unbekannter Dienstbarkeitsberechtigter Bd. 91
S. 366
Dienstbarkeitsberechtigte Dienstbarkeitsbereinigungen Bei Parzellierungen Bd. 91
S. 368
Bei Vereinigungen Bd. 91
S. 369
Allenfalls Zustimmung der Dienstbarkeits- oder Anmerkungsberechtigten Bd. 91
S. 369
Zustimmung der Gläubiger aus Grundlasten und Vormerkungs- und Grundpfandrechten. Bd. 91
S. 369
Bereinigungspflicht Bd. 91
S. 368
Gesetzliche Grundlagen Bd. 91
S. 367
Löschung von Amtes wegen Bd. 91
S. 368
Nach Abrede der Parteien. Bleiben die geteilten Grundstücke im Eigentum des bisherigen Eigentümers handelt es sich nicht um ein Mehrparteienverfahren und der Eigentümer entscheidet über die Dienstbarkeitsbereinigung Bd. 100
S. 283
Öffentliches Verfahren Bd. 91
S. 371
Dienstbarkeitsvorrichtungen Bezahlung der Unterhaltskosten durch die Gemeinde führt nicht zum Leitungseigentum Bd. 97
S. 252
Ausschluss des Ausscheidens aus der Gemeinschaft für 30 Jahre. Bd. 91
S. 362
Nutzungs- und Verwaltungsordnung Bd. 91
S. 362
Erstellungskosten für Vorrichtungen (Weg), die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Kostenbeteiligung nach Art. 741Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und nicht auf die Erstellungskosten. Bd. 89
S. 104
Mehrere Dienstbarkeitsberechtigte und gemeinschaftliches Eigentum Bd. 91
S. 348
Vorrichtungen, welche die Ausübung einer Dienstbarkeit gestatten und das Akzessionsprinzip. Bd. 91
S. 341
Wirkungen des separaten Eigentums Bd. 91
S. 355
Beschädigung des Werkes durch einen Dritten Bd. 91
S. 355
Verantwortlichkeit des Eigentümers Bd. 91
S. 356
Zum unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht gehört das Recht, die Erstellung der Zufahrt mit der erforderlichen Terraingestaltung vorzunehmen. Bd. 90
S. 239
Eintragung «Weg gemäss Plan». Werden die berechtigten oder belasteten Grundstücke im Hauptbuch nicht aufgeführt bzw. sind diese nicht bestimmbar und dies kommt es einer Nichteintragung gleich Bd. 92
S. 177
Deutliche und differenzierte Formulierung des Stichwortes. Bd. 88
S. 92
Eintragung auf dem belasteten Grundstück ist wesentlich. Das berechtigte Grundstück muss bestimmt oder bestimmbar sein. Genügend «Weg gemäss Plan»? Bd. 90
S. 32
Guter Glaube in das im Hauptbuch eingetragene Stichwort. Bd. 88
S. 91
Muss auf dem Blatt des dienenden Grundstückes das herrschende Grundstück oder die berechtigte Person bezeichnen. Ohne diese Angaben ist die Dienstbarkeit nicht entstanden bzw. nichtig. Unter der Geltung des eidgenössischen Grundbuchs würde die Eintragung «Weg gemäss Plan» (Praxis im Kanton Freiburg) als nicht bestehend gelten oder nichtig sein. Bestand einer solchen Dienstbarkeit wenn noch die kantonalen Grundbucheinrichtungen bestehen Bd. 95
S. 130
Nachbarrechtliches Durchleitungsrecht Bd. 91
S. 366
Obligatorische Vorbehalte im Dienstbarkeitsvertrag behindern die Eintragung einer Dienstbarkeit nicht. Bd. 90
S. 174
Stichwort Neubenennung einer Dienstbarkeit nach einer Teilung des Grundstückes kann Gegenstand einer Grundbuchberichtigungsklage sein. Bd. 89
S. 113
Vom Gesetz abweichende Regelung der Unterhaltspflicht im Stichwort. Bd. 91
S. 364
Eintragungsfähigkeit Baueinspracheverzicht Bd. 88
S. 427
Betriebskosten Sind Betriebskosten einer gemeinsamen Heizungsanlage Unterhaltskosten und ist deren Regelung zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit? Bd. 86
S. 264
Die auf das Ableben einer Person obligatorisch vereinbarte Gültigkeit eines Wohnrechtes ist suspensiv terminiert und kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden Bd. 100
S. 286
Nutzungsrecht an einer Stockwerkeinheit, welche in unselbständiges Miteigentum aufgeteilt ist. Bd. 88
S. 427
Öffentliches Recht Verzicht auf Einsprachen gegen Baugesuche und Zonenpläne können, da diese Einsprachemöglichkeiten abschliessend durch das öffentliche Recht geregelt werden, nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein Bd. 87
S. 152
Parkplatzbenutzungsrecht beinhaltet Vermietungsmöglichkeit an Dritte nicht. Eine dem Inhalt einer Nutzniessung entsprechende Dienstbarkeit kann nicht als Grunddienstbarkeit eingetragen werden Bd. 100
S. 129
Unzulässiger Inhalt Entstehung Ausserbuchliche Begründung einer Dienstbarkeit auf Emissionsbegrenzung im Quartierplanverfahren. Rechtsgrundlage. Begründung nur möglich, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Baulandumlegung (Überbauung, Erschliessung) stehen (ZH). Bd. 89
S. 98
Durchleitungsrechte für Fernmeldedienste. Durch Vertrag oder Enteignung. Bd. 88
S. 135
Entstehung ohne Eintragung, Art. 676 ZGB Nachbarrechtliche Durchleitungsrechte. Eintragung der Dienstbarkeit hat keine Konstitutivwirkung Bd. 97
S. 252
Errichtung zu eigenen Lasten, ZGB 733 (Eigentümerdienstbarkeit) Die Eintragung eines Wohnrechtes als Eigentümerdienstbarkeit ist zulässig, wenn der Grundeigentümer daran ein Interesse hat Bd. 96
S. 228
Ersitzung Fehlende Eintragung Grunddienstbarkeit, welche unter dem alten kantonalen Recht durch Ersitzung begründet wurde und nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, kann dem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden Bd. 87
S. 140
Wegrecht. Ausserordentliche Ersitzung. Im Kanton Wallis ist eine ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten auf Grundstücken, die in kantonalen Registern aufgenommen sind, möglich. Voraussetzung ist die ununterbrochene Ausübung der Dienstbarkeit während 30 Jahren Bd. 97
S. 401
Gegenstand Abstellen von Fahrzeugen, insbesondere Fahrräder und Motorfahrzeuge Bd. 90
S. 155
Autoabstellplatzbenützungsrecht Bd. 97
S. 345
Baubeschränkung (Erhaltung Chalet-Charakter) Bd. 99
S. 282
Baubeschränkung « Erstellung eines Einfamilienhauses im Chalet-Stil». Bd. 89
S. 113
Baubeschränkung auf andere Gebäude als Familienhäuser. Bd. 89
S. 122
Bauhöhe- und Pflanzungsbeschränkung Bd. 92
S. 148
Baurecht für einen Fussweg mit öffentlichem Fusswegrecht Bd. 90
S. 24
Bauverbotsdienstbarkeit Bd. 96
S. 252
Bedingtes Fahrwegrecht Bd. 99
S. 125
Benützungsrecht für Garten Bd. 100
S. 270
Duldung der Sanierung einer verwahrlosten Baute in Stockwerkeigentum durch die Gemeinde Bd. 97
S. 321
Durchfahrtsrecht für Fahrzeuge aller Art Bd. 97
S. 263
Durchleitungs- und Mastbaurecht für eine Hochspannungsleitung Bd. 88
S. 135
Durchleitungsrechte bei fehlendem Bodenbezug (Luftraum) Bd. 97
S. 230
Eigentümerwohnrecht Bd. 96
S. 228
Emissionsbegrenzung Bd. 89
S. 98
Fahrrecht für den normalen Haus-, Guts- und Waldgebrauch Bd. 95
S. 208
Fahrweg laut Plan Bd. 94
S. 25
Fahrwegrecht (beschränkt) Bd. 97
S. 258
Fahrwegrecht für Karren Bd. 97
S. 273
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Gemeinwesens für die Öffentlichkeit. Bd. 89
S. 107
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde Bd. 94
S. 17
Fuss- und Flurweg für Kulturland Bd. 97
S. 267
Fuss-und Fahrwegrecht Bd. 88
S. 464
Fusswegrecht Bd. 88
S. 89
Fusswegrecht und Fahrwegrecht für alle Fahrzeuge Bd. 100
S. 264
Gegenseitige Baubeschränkung Bd. 94
S. 193
Gewerbebeschränkung, Verbot mit Treibstoffen, Schmiermitteln und ähnlichen Produkten zu handeln. Bd. 90
S. 176
Gewerbebeschränkungen und Konkurrenzverbote Bd. 95
S. 145
Grunddienstbarkeit, negativ Baubeschränkung für zweigeschossige Bauten Bd. 87
S. 155
Einspracheverzicht bei Baugesuchen und Zonenplänen Bd. 87
S. 152
Grunddienstbarkeit, positiv Bau-, Unterkellerungs-, Ablagerungs- und Einfriedungsverbot und Benützungsrecht an Hofraum Bd. 87
S. 125
Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz in der Tiefgarage (Stockwerkeinheit, welche in unselbständiges Miteigentum aufgeteilt ist.) Bd. 86
S. 39
Fuss- und Wegrecht Bd. 87
S. 140
Gemeinsames Benutzungsrecht an einer Heizungsanlage. Bd. 86
S. 264
Heizdienstbarkeit Bd. 93
S. 246
Kiesausbeutungsrecht und Kiesabbaurecht Bd. 94
S. 201
Nutzung eines Holzschopfes Bd. 95
S. 116
Nutzungsrecht für Solaranlage Bd. 93
S. 380
Parkplatzbenutzungsrecht mit Vermietungsmöglichkeit an Dritte Bd. 100
S. 129
Quartierbestimmungen betr. Gewerbebeschränkungen zugunsten Stadt. Bd. 90
S. 169
Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und Dach Bd. 95
S. 192
Überflug- bzw. Durchflugrecht Bd. 90
S. 60
Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht Bd. 90
S. 239
Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf dem bereits angebahnten Weg Bd. 99
S. 109
Verbot von zusätzlichen Fenstern Bd. 88
S. 130
Weg gemäss Plan Bd. 90
S. 32
Wegrecht gemäss Plan Bd. 95
S. 130
Zur Sicherung des Verbotes der Nutzung als Zweitwohnung. Duldung der touristischen Wohnungsvermietung Bd. 93
S. 148
Erstwohnungsdienstbarkeit Bd. 93
S. 143
Fremdenverkehrsdienstbarkeit Bd. 93
S. 145
Rollladendienstbarkeit Bd. 93
S. 153
Sicherungsdienstbarkeit Bd. 93
S. 150
Gemeindedienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde. Nur für die Organe der Gemeinde oder zugunsten der Allgemeinheit Bd. 94
S. 20
Öffentliches Wegrecht zugunsten Einwohnergemeinde. Auslegung nach allgemeinen Regeln. Kann aufgrund der Auslegung auch von Einwohnern aus einer benachbarten Gemeinde ausgeübt werden Bd. 93
S. 266
Gemessene und ungemessene Dienstbarkeit Fahrrecht für "normalen" Gebrauch. Gemessene Dienstbarkeit? Bd. 95
S. 212
Ungemessenes Wegrecht Bd. 95
S. 351
Gesetzgebung Nebensächliche Verpflichtungen Bd. 88
S. 426
Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht Bd. 88
S. 478
Vorentwurf für die Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts Gesetzliche Dienstbarkeit Grenzabstand bei Einfriedigung. Gesetzliche Bestimmungen über Grenzabstände gelten als Legalservitute. Abänderung bedarf im Grundsatz der öffentlichen Beurkundung. Einem gerichtlichen Vergleich kommt formersetzende Wirkung zu. Bd. 92
S. 146
Grundsätze des Sachenrechts für Dienstbarkeiten Prinzip der Typenfixierung. Parkplatzbenutzungsrecht, Parkplätze werden gegen Entgelt Dritten zur Verfügung. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung für Besucherparkplätze Bd. 100
S. 129
Inhalt nach dem Eintrag, Art. 738 ZGB Auslegung Autoabstellplatzbenützungsrecht. Die Dienstbarkeitsberechtigung besteht an einem ganzen Abstellplatz, auch wenn im Dienstbarkeitsplan nur eine Teilfläche auf dem belasteten Grundstück eingetragen ist Bd. 97
S. 345
Auslegung der Dienstbarkeit „Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg“. Nach Vertrag wird auf die Vorschriften des öffentlichen Rechts für den Inhalt verwiesen (Benutzungsweisungen der Kantonspolizei) Bd. 97
S. 258
Auslegung einer Dienstbarkeit «Baubeschränkung auf andere Gebäude als Familienhäuser». Garage und Gartenschuppen sind übliches Zugehör zu Familienwohnungen und mit der Dienstbarkeit vereinbar. Bd. 89
S. 122
Auslegung einer Dienstbarkeit «Baubeschränkung laut Beleg». Aus der Benennung lässt sich der Inhalt nicht erschliessen. Da der Parteiwille nicht mehr festgestellt werden kann, ist der Erwerbsgrund nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie er nach seinem Wortlaut und im Zusammenhang mit den Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte. Bd. 89
S. 118
Auslegung. Zugang zu einem Weinkeller. Gilt auch für die Verwendung zur Lagerung von anderen Materialien. Ausdehnung Dienstbarkeit auf vergrösserte Fläche, die durch den Erwerb von öffentlichem Grund entstand. Auslegung der Dienstbarkeit. Bd. 90
S. 162
Auslegungsgrundsätze unter den Vertragsparteien und gegenüber einem Dritterwerber. Subjektive und objektive Auslegungsregeln. Bd. 92
S. 150
Auslegungsregeln nach Vertragsrecht. Subjektive Auslegungsregeln. Bd. 92
S. 181
Baubeschränkung Muss der Inhalt einer Dienstbarkeit an Hand des Begründungsaktes ausgelegt werden und enthält dieser keine Umschreibung, was unter der Baubeschränkung auf zweigeschossige Bauten zu verstehen ist, kann auf die Begriffsumschreibung im örtlichen Baurreglem Bd. 87
S. 155
Bauhöhe- und Pflanzungsbeschränkung. Auch Fahrnisbauten und Pflanzen mit Verwurzelung im Boden fallen darunter, nicht jedoch Fahrnis (Sonnenschirm, Hollywoodschaukel, Holz- und Bambusstecken). Rechtsmissbrauch. Bd. 92
S. 148
Baurecht für Tankstelle Auslegung muss nach dem Vertrauensprinzip erfolgen. Anstelle der seit zehn Jahren stillgelegten Tankstelle wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben. Bd. 86
S. 307
Bauverbotsdienstbarkeit. Auslegung. Umgestaltung des Bodens. Errichtung Stützmauer und Aufschüttung Bd. 96
S. 22
Bedeutung der Wendung «unbeschränkt» Bd. 95
S. 350
Benutzung eines Holzschopfes durch den Berechtigten schliesst jede Lagerungs- oder Schuppenfunktion durch den belasteten Grundeigentümer aus. Der Berechtigte, der in seiner Wohnung einen Zierkamin hat, kann ein Interesse daran haben, sein Holz wintersüber in dem Lokal zu lagern Bd. 95
S. 116
Benützungsrecht an einem Hofraum Auslegung der Dienstbarkeit. Massgebend ist der Grundbucheintrag. Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrages auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Wenn auch dieser nicht mehr zu ermitteln ist. Bd. 87
S. 126
Ausübung gegen den eindeutigen Wortlaut der Dienstbarkeit kann nicht zur Erweiterung der Dienstbarkeit führen Bd. 87
S. 130
Benutzungsrecht für Garten. Das Recht für das Anpflanzen von Gemüse, Kräutern, Blumen und niedrigen Sträuchern erlaubt es nicht, den Garten als Erholungsraum und Aufenthaltsort zu nutzen Bd. 100
S. 270
Bestimmung des Umfanges eines Wegrechtes «Weg gemäss Plan». Bd. 90
S. 32
Betreibung eines gebührenpflichtigen Abstellplatzes aufgrund des Rechtes zum Abstellen von Fahrzeugen. Auslegung nach dem Begründungzweck der Dienstbarkeit. Bd. 90
S. 155
Eintrag ist unklar, unvollständig oder summarisch. Bd. 90
S. 74
Eintrag und Erwerbsgrund schaffen keine Klarheit. Bd. 90
S. 74
Fahrrecht für den normalen Haus-, Guts- und Waldgebrauch. Verwendung für Wohnzwecke. Anpassung an die künftige bauliche Entwicklung Bd. 95
S. 208
Für den Inhalt der Dienstbarkeit ist im Rahmen des Grundbucheintrages der Erwerbsgrund zu berücksichtigen. Vereinbarungen, auf die im Erwerbsgrund hingewiesen ziehen, wenn der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist. Bd. 91
S. 160
Fuss- und Fahrwegrecht. Auslegung unter Berücksichtigung der öffentlich rechtlichen Vorschriften (VSS-Empfehlungen) Bd. 95
S. 349
Fuss- und Fahrwegrecht. Unzulässige Beeinträchtigung, wenn auf der belasteten Fläche Fahrzeuge abgestellt werden Bd. 100
S. 292
Fuss- und Wegrecht Es ist nicht gestattet, gelegentlich auf der belasteten Fläche zu parkieren um landwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen, die auch vom eigenen Grund aus vorgenommen werden könnten Bd. 87
S. 140
Gemeindeservitut, welche unter anderem unsittliche Gewerbe untersagt. Erotiksalon gilt auch als unsittliches Gewerbe. Bd. 90
S. 169
Inhalt „Fahrwegrecht für Karren“. Durchgang für Motorfahrzeuge. Inhalt und Umfang des Wegrechts nach Massgabe des Weges in seinem Zustand beim Erwerb des Grundstückes durch den Berechtigten. Inhalt Wegrecht nach EGzZGB des Kantons Wallis Bd. 97
S. 273
Inhalt der Dienstbarkeit muss bestimmbar sein. Ergänzung des hypothetischen Parteiwillens durch den Richter. Bd. 90
S. 19
Klarer und deutlicher Eintrag. Dann kommen keine anderen Auslegungsmittel in Betracht. Bd. 90
S. 73
Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und Dach. Umfasst auch die Dachgestaltung. Fotovoltaikanlage auf dem Dach Bd. 95
S. 192
Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht beinhaltet auch das Recht, die für die Erstellung der Zufahrt erforderlichen Terraingestaltungen vorzunehmen. Bd. 90
S. 239
Verpflichtungen, welche nicht als nebensächliche Handlungen (Art. 730 Abs. 2 ZGB) oder als Unterhaltslasten (Art. 741 ZGB) sind Verpflichtungen persönlicher Natur, welche nur die Parteien binden, wie hier die Verpflichtung zum Bau einer Bodenplatte gemäss Überbaurechtsvertrag. Bd. 92
S. 205
Wird ein gerichtlich angeordnetes Notwegrecht als Fahrwegrecht im Grundbuch eingetragen, beurteilt sich der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem Wortlaut des Grundbucheintrages. Bd. 92
S. 196
Wird mit einer Dienstbarkeit «Gartenbenützung» jeglicher Bau untersagt, kann sich der Eigentümer des dienenden Grundstückes dem Bau von Gartenhäuschen widersetzen Bd. 95
S. 342
Zweck der Dienstbarkeit Inhalt, Umfang, Ausübung , Art. 737 ZGB Auch ein auf einem Dienstbarkeitsplan eingezeichnetes Fuss- und Fahrwegrecht kann mit Bezug auf das Ausmass auslegungsbedürftig sein Bd. 94
S. 25
Auslegung der Dienstbarkeit «Gegenseitige Baubeschränkung» mit dem Inhalt bessere Einfamilienhäuser zu Wohnzwecken mit maximal zwei Wohngeschossen zu erstellen und dem Verbot der Erstellung von Mansardendächern. Indirekt auch Einschränkung anderer Nutzungsarten und der Nutzungsintensität Bd. 94
S. 193
Auslegung eines Wegrechtes. Bestimmung der Dienstbarkeit in räumlicher Hinsicht. Kleinere Bauten auf der Wegfläche. Anwendung des Grundsatzes der natürlichen Publizität Bd. 100
S. 351
Auslegung Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde Bd. 94
S. 20
Auslegung, wenn sich nicht mehr die ursprünglichen Vertragspartner, sondern Dritterwerber gegenüberstehen Bd. 94
S. 34
Auslegung. Ermittlung von Inhalt um Umfang eines Wegrechts. Stufenordnung der Ermittlung. Gebot der schonenden Ausübung Bd. 93
S. 252
Auslegung. Objektiviert nach dem Vertrauensgrundsatz oder subjektiviert nach den übereinstimmenden wirklichen Willen Bd. 99
S. 127
Auslegungsgrundsätze Bd. 88
S. 428
Auslegungsgrundsätze. Der klare Wortlaut der Dienstbarkeit hat Vorrang. Wahrer Sinn einer Vertragsklausel ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang. Ergänzende Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung Bd. 99
S. 124
Baubeschränkung. Abstandsvorschriften Bd. 88
S. 431
Baurecht für Tankstelle. Zweckänderung der Baute Bd. 88
S. 431
Benützungsrecht an Hofraum Bd. 88
S. 432
Dienstbarkeiten sind im Allgemeinen restriktiv auszulegen Bd. 94
S. 35
Freiheit des Dienstbarkeitsinhaltes. Bd. 88
S. 427
Fuss- und Fahrwegrecht für Wohnzwecke. Betrieb einer Arztpraxis. Nutzung des Wegrechts auch für ärztliches Personal und Patienten im Auto, hinkend am Stock oder im Rollstuhl. Bauliche Umgestaltung der Weganlage. Der Belastete darf nichts unternehmen, was die Ausübung des Wegrechtes erschwert (kein Tor, das den Arzt nötigt, jedem Patienten das Tor aufzuschliessen). Abwägung der Interessen Bd. 99
S. 120
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Gemeinwesens für die Öffentlichkeit. Parkverbot für Grundeigentümer wegen Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit. Verfahren. Bd. 89
S. 107
Fuss- und Fahrwegrecht. Auswirkungen von zwei unterschiedlichen Dienstbarkeitsplänen. Bd. 88
S. 430
Fuss- und Fahrwegrecht. Erlass eines allgemeinen Verbotes auf Gesuch des Dienstbarkeitsberechtigten Bd. 94
S. 7
Fusswegrecht. Auslegung. Berechtigt nicht zum Fahren mit einem Fahrrad. Befahren mit Rollschuhen, Dreirädern, Trottinetts, Rollstühlen, Kinderwagen? Bd. 88
S. 89
Im Allgemeinen Kiesausbeutungsrecht. Dienstbarkeitsvertrag und öffentlich-rechtliche Kiesabbau bewilligung bestimmen den Inhalt und Umfang des Rechtes. Die dingliche Berech tigung umfasst nicht nur den Abbau von Materialien sondern auch alle Tätigkeiten (Deponierung von Aushubmaterial) für die Wiederherrichtung des Grundstückes Bd. 94
S. 201
Klage wegen Verletzung des Inhaltes der Dienstbarkeit. Passivlegitimation nach Eintragung der Eigentumsänderung im Tagebuch Bd. 94
S. 422
Kriterien für die Zulässigkeit von negativen Dienstbarkeiten Bd. 95
S. 146
Immissionskriterium Bd. 95
S. 146
Koppelung Dienstbarkeit mit weiteren Vereinbarungen Bd. 95
S. 154
Problematik von Konkurrenzverboten Bd. 95
S. 149
Wahrnehmungskriterium Bd. 95
S. 148
Langjährige Ausübung kann keine über den Eintrag oder den Erwerbsgrund hinausgehenden Rechte begründen und kann den Inhalt weder ändern noch erweitern Bd. 94
S. 196
Lückenhafter Vertrag darf im Gegensatz zu einer lückenhaften Eintragung im Grundbuch gerichtlich ergänzt werden Bd. 94
S. 22
Prüfung anderer Zufahrtsmöglichkeiten, weil mit der Belastung des Fuss- und Fahrwegrechtes keine vernünftige Nutzungsmöglichkeit des belasteten Grundstückes besteht Bd. 93
S. 237
Unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Wohnzwecken. Nutzung auch durch die Bewohner, Besucher, Bauhandwerker, Gärtner, Zügeldienste Bd. 99
S. 109
Ungemessene Dienstbarkeit. Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes Bd. 93
S. 238
Verbot von zusätzlichen Fenstern Bd. 90
S. 431
Verhinderung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch Sperrung des Zuganges zu einer Baustelle. Schadenersatz Bd. 93
S. 229
Wegrecht für Fahrzeuge von 3 Meter Breite. Bd. 88
S. 429
Wird für die Ausübung einer Dienstbarkeit ein Werk erstellt (Beispiel: Weg für ein Fuss- und Fahrwegrecht), bestimmt der Umfang dieses Werkes den Inhalt der Dienstbarkeit und schränkt deren Umfang gegenüber einem Erwerber ein. Publizität der Einrichtung. Guter Glaube. Bd. 88
S. 464
Zufahrtsrecht. Bedeutung des Dienstbarkeitsplanes Bd. 88
S. 430
Zugang zum Heizungsraum. Neuer Zugang durch Lichtschacht. Auslegung nach Art und Weise der unangefochtenen Ausübung, wenn der Inhalt nicht näher umschrieben ist Bd. 93
S. 246
Zweckbestimmte Ausübung eines Fuss- und Fahrwegrechtes ist uneingeschränkt zu ermöglichen Bd. 93
S. 237
Last des Unterhaltes Unterhaltspflicht Bd. 91
S. 364
Vom Gesetz abweichende Regelung muss aus dem Erwerbsgrund ersichtlich sein. Bd. 91
S. 364
Löschung Erleichterte Löschung von Amtes wegen bei klar bedeutungslosen Einträgen Bd. 93
S. 162
Ordentliches Löschungsverfahren bei Einträgen die höchstwahrscheinlich ohne rechtliche Bedeutung sind Bd. 93
S. 160
Einleitung des Verfahrens Bd. 93
S. 163
Einspruch des Berechtigten Bd. 93
S. 163
Mögliche Klagefristansetzung Bd. 93
S. 163
Vereinbarung Löschung Wohnrecht und Vormerkung Mietvertrag. Form Bd. 94
S. 5
Mehrbelastung Baustellenverkehr Bd. 95
S. 215
Neue Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes. Kriterien einer Mehrbelastung Bd. 93
S. 229
Unzumutbare Mehrbelastung Bd. 95
S. 351
Mehrbelastung bei veränderten Bedürfnissen, Art. 739 ZGB Benützungsrecht an einem Hofraum Nebenabreden Nebensächliche Pflicht zur Vornahme von Handlungen, ZGB 730 Abs. 2 Tragung von Unterhaltslasten sind keine Nebenleistungspflichten. Bd. 91
S. 363
Verbindlichkeit nur bei Eintragung im Grundbuch. Blosse Erwähnung im Vertrag genügt nicht. Bd. 91
S. 363
Verpflichtungen, welche nicht als nebensächliche Handlungen (Art. 730 Abs. 2 ZGB) oder als Unterhaltslasten (Art. 741 ZGB) sind Verpflichtungen persönlicher Natur, welche nur die Parteien binden, wie hier die Verpflichtung zum Bau einer Bodenplatte gemäss Überbaurechtsvertrag. Bd. 92
S. 205
Popularservitut Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Gemeinwesens für die Öffentlichkeit. Parkierungsverbot für den Eigentümer der Strasse zur Sicherung einer genügenden Zufahrt für die öffentlichen Dienste. Bd. 89
S. 107
Rang Unter Dienstbarkeiten Bei zwei eingetragenen Dienstbarkeiten, die sich nicht miteinander vertragen, hat die ältere grundsätzlich den Vorrang Bd. 87
S. 130
Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers Guter Glaube und Beweislast Bd. 100
S. 285
Teilung der Grundstücke, Art. 743/4 ZGB Auslegung des Parzellierungsbegehrens. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch der wirkliche (innere) Wille ist zu berücksichtigen Bd. 100
S. 352
Bei einer Teilung entstehen so viele Dienstbarkeiten, als belastete und berechtigte Teilgrundstücke vorhanden sind. Die Auslegung richtet sich nach der ursprünglichen Dienstbarkeit. Bd. 89
S. 113
Bereinigung der Dienstbarkeiten. Löschung einer Dienstbarkeit Bd. 100
S. 279
Bereinigungsgrundsätze Bd. 93
S. 160
Teillöschung Löschung von Leitungs- und Wegrechten auf Teilflächen, die mit der Strasse vereinigt werden Bd. 87
S. 36
Von Dienstbarkeiten, welche das ganze Grundstück belasten Bd. 87
S. 35
Übergangsrecht Dienstbarkeitsverträge, die in schriftlicher Form vor dem 1.1.2012 abgeschlossen worden sind Bd. 93
S. 377
Übertragung Baurechtsdienstbarkeit mit eigenem Grundbuchblatt Bd. 97
S. 153
Baurechtsdienstbarkeit ohne eigenes Grundbuchblatt Bd. 97
S. 154
Ungemessene Dienstbarkeiten Fuss- und Fahrwegrecht zur Erschliessung aller angrenzender Grundstücke. Bd. 89
S. 112
Mehrbelastung Beurteilung der Zumutbarkeit einer Mehrbelastung im Falle von ungemessenen Dienstbarkeiten Bd. 87
S. 125
Ungerechtfertigter Dienstbarkeitseintrag Eintragung ist ungerechtfertigt, wenn die Dienstbarkeit in einem Plan eingezeichnet ist, der von den Parteien nicht unterzeichnet und nicht deren Willen entspricht. Bd. 92
S. 112
Untergang und Löschung aus anderen Gründen Ausschluss des Verzichts auf eine Dienstbarkeit bei Gemeinschaft von Dienstbarkeitsberechtigten für 30 Jahre vereinbar. Bd. 91
S. 363
Löschung auf Antrag der Eigentümerin des belasteten Grundstückes Bd. 100
S. 258
Löschung auf Antrag des Eigentümers des berechtigten Grundstückes Einseitige Verzichtserklärung (Löschungsbewilligung) Bd. 100
S. 255
Zeitpunkt des Unterganges der Grunddienstbarkeit Bd. 100
S. 257
Möglich durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht (inkl. konkludentes Verhalten). Bd. 90
S. 58
Nichtausübung der Dienstbarkeit Bd. 90
S. 58
Rechtsverzicht auf eine Dienstbarkeit durch Unterlassung einer Beanstandung während 26 Jahren Bd. 100
S. 296
Versitzung einer Dienstbarkeit Bd. 100
S. 362
Verzicht Untergang durch Verzicht auf Dienstbarkeitsausübung (Versitzung). Bd. 86
S. 47
Verzicht auf eine Dienstbarkeit kann ausdrücklich oder stillschweigend, unter Einschluss von entsprechend eindeutigem konkludenten Verhalten, erfolgen. Das Anbringen eines leicht entfernbaren Metallzaunes kann nicht als Verzicht auf das Fuss- und Fahrwegr Bd. 87
S. 161
Verzicht auf Dienstbarkeit durch konkludentes Verhalten. Eindeutiges Verhalten gefordert. Bd. 89
S. 113
Untergang und Löschung, ZBG Art. 976a und 976b Löschung bei höchstwahrscheinlicher Bedeutungslosigkeit Einspruch gegen die Löschung. Mitteilung an die Antragstellerin Bd. 100
S. 262
Erlass einer Verfügung durch das Grundbuchamt Bd. 100
S. 262
Löschungsantrag durch die Eigentümer des belasteten Grundstückes. Belege Bd. 100
S. 261
Vornahme der Löschung Bd. 100
S. 263
Untergang und Löschung, ZGB Art. 976 «Vergessene» Dienstbarkeit Bd. 88
S. 133
Löschung von Amtes wegen Löschung infolge von fehlendem örtlichen Bezug Bd. 100
S. 259
Löschung infolge Zeitablauf Bd. 100
S. 259
Teilweise Ablösung oder Löschung einer Dienstbarkeit nicht zulässig Bd. 99
S. 286
Ungerechtfertige Dienstbarkeitseintragung durch Grundbuchberichtigungsklage bereinigen. Bd. 88
S. 131
Verzicht auf ein Fuss- und Fahrwegrecht durch Anbringen eines leicht entfernbaren Metallzaunes? Bd. 88
S. 436
Voraussetzungen für ein Löschungsbegehren. Fehlen die Voraussetzungen, muss das Grundbuchamt die Anmeldung abweisen und der Belastete muss ein gerichtliches Verfahren einleiten Bd. 99
S. 282
Unterhalt Betriebskosten Heizungsanlage Sind Betriebskosten einer gemeinsamen Heizungsanlage Unterhaltskosten und ist deren Regelung zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit? Bd. 86
S. 264
Fernheizungsanlage. Umfang der Erneuerung. Modernisierung Bd. 94
S. 34
Kostenbeitrag des belasteten Eigentümers. Bd. 88
S. 432
Überbaurecht. Terrassensiedlung. Unterhaltspflichten Bd. 88
S. 433
Unterhaltskosten einer Strasse Analoge Anwendung der Regeln über das gemeinschaftliche Eigentum auf die Gemeinschaft der Inhaber eines Wegrechtes. Bd. 86
S. 229
Vereinbarungen über den Unterhalt Gesetzliche Realobligation aufgrund des Rechtsgrundausweises Bd. 93
S. 156
Vereinigung von Grundstücken Bereinigung der Dienstbarkeiten. Keine Zustimmung des belasteten Grundeigentümers im Fall eines Brunnstuben- und Wasserleitungsrechts, weil die Wassbezugsmenge vertraglich geregelt ist und es sich um eine gemessene Dienstbarkeit handelt Bd. 99
S. 287
Bereinigungsgrundsätze Bd. 93
S. 161
Beurkundete Pfandvermehrungsverträge Bd. 93
S. 161
Ersatzmöglichkeit wenn die Einwilligung des belasteten Grundeigentümers nicht möglich ist Bd. 99
S. 292
Nachführung der Dienstbarkeiten. Bewilligung, wenn bei einer Grenzverschiebung alle Grundstücke im Eigentum der gleichen Personen sind. Bd. 90
S. 52
Wirkung der Einwilligung des belasteten Grundeigentümers Bd. 99
S. 292
Verlegung auf eine andere Stelle, Art. 742 ZGB Fuss- und Fahrwegrecht Verlegung eines Fuss- und Fahrwegrechtes mit Verschlechterung der Zufahrt. Bd. 86
S. 315
Mit der Verlegung einer Dienstbarkeit wird rechtlich eine neue Dienstbarkeit begründet Bd. 100
S. 352
Verlegung kann nicht mit dem Begehren um Verkleinerung der belasteten Fläche verbunden werden Bd. 97
S. 261
Verlegungsanspruch. Schutzwürdiges Interesse des Berechtigten, das wirtschaftlicher, ästhetischer oder immaterieller Natur ist Bd. 93
S. 263
Wohnrecht Verlegung einer Wohnrechtsdienstbarkeit mit der Stockwerkbegründung auf die entsprechende Stockwerkeinheit. Bd. 86
S. 269
Verlegung der Dienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht mit Verschlechterung der Zufahrt. Bd. 88
S. 432
Vertrag Abgrenzung privatrechtlicher Dienstbarkeitsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Enteignungsvertrag Bd. 93
S. 169
Auslegung Muss nach dem Vertrauensprinzip erfolgen. Anstelle der seit zehn Jahren stillgelegten Tankstelle wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben. Bd. 86
S. 307
Auslegung. Formbedürftige und formfreie Dienstbarkeitsverträge sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen. Auslegungsregeln Bd. 93
S. 174
Begründung eines Notwegrechtes muss im Dienstbarkeitsvertrag erwähnt werden Bd. 99
S. 124
Der Vertrag muss alle Elemente beinhalten, welche dazu dienen, die dem Eigentümer des belasteten Grundstückes auferlegte Last, die Bezeichnung des herrschenden Grundstückes, den Begünstigten, den Willen der Parteien zur Begründung eines dinglichen Rechtes, die allfälligen Nebenverpflichtungen und den Inhalt der Dienstbarkeit zu bestimmen. Bd. 90
S. 308
Dienstbarkeitsplan Bedürfnis nach Rechtssicherheit Bd. 94
S. 248
Dienstbarkeitsplan nach Art. 732 Abs. 2 ZGB. Braucht die Rechtssicherheit den Plan für das Grundbuch? Bd. 94
S. 249
Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch Bd. 94
S. 276
Ergänzung des Plans für das Grundbuch nach VAV Bd. 94
S. 248
Plan ohne amtlich vermessene Grenzen nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil Bd. 94
S. 25
Dingliche Wirkung oder obligatorische Vereinbarung? Wiederherstellung Grundstück nach der Kiesausbeutung Bd. 94
S. 207
Form Beurkundung als Grundsatz Bd. 93
S. 154
Dienstbarkeitsvertrag Bd. 87
S. 32
Eigentümerdienstbarkeiten Bd. 93
S. 154
Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages Bd. 93
S. 155
Legaldienstbarkeit Bd. 93
S. 155
Form des Vertrages Bd. 91
S. 358
Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen Bd. 91
S. 358
Nach Gesetzesänderung ab 1.1.2012 ist die Form der Beurkundung für alle Dienstbarkeiten erforderlich. Bd. 91
S. 360
Ausnahme: Dienstbarkeitserrichtung im Rahmen einer Erbteilung. Bd. 91
S. 361
Eigentümerbaurecht Bd. 91
S. 360
Eigentümerdienstbarkeit Bd. 91
S. 360
Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB Bd. 91
S. 360
Zweck der Beurkundung Bd. 91
S. 361
Unentgeltliche Einräumung Bd. 91
S. 359
Vertragsabschluss Bd. 91
S. 360
Gegenleistungen für die Einräumung oder Ausübung der Dienstbarkeit sind obligatorische Verpflichtungen und treffen den Rechtsnachfolger des Vertragspartners nur, wenn sie ihm überbunden wurden Bd. 99
S. 293
Grundstücke und Inhalt müssen bestimmbar sein. Plan ist nicht notwendig. Ergänzung des hypothetischen Parteiwillens durch den Richter. Bd. 90
S. 19
Inhalt Bestimmung der Ausübung einer örtlich begrenzten Dienstbarkeit Bd. 87
S. 33
Erklärungen im Dienstbarkeitsbereinigungsverfahren bei Einführung des eidgenössischen Grundbuches haben rechtsbegründende Wirkung und umschreiben Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit neu Bd. 87
S. 127
Keine Grundbuchwirkung für Dienstbarkeitspläne Bd. 97
S. 352
Obligatorische Vorbehalte im Dienstbarkeitsvertrag behindern die Eintragung einer Dienstbarkeit nicht. Bd. 90
S. 174
Plan der belasteten Fläche Bd. 97
S. 231
Unterzeichnetes Servitutenprotokoll ist Erwerbsgrund (Zürich) Bd. 94
S. 198
Vereinbarung, eine Dienstbarkeit ohne Bedingungen im Grundbuch einzutragen, aber mit ausschliesslich obligatorischer Wirkung eine Resolutivklausel zur vereinbaren. Bd. 100
S. 286
Vertragsauslegung Unter den ursprünglichen Parteien Bd. 90
S. 78
Zwischen Dritten Bd. 90
S. 78
Verzicht Steuerfolgen beim entgeltlichen Verzicht auf eine Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels Bd. 96
S. 57
Wegrecht, Art. 740 ZGB Gewohnheitsrecht Nach Art. 695 ZGB Bd. 87
S. 141
Inhalt Das in Anwendung des Vorbehaltes von Art. 740 ZGB erlassene kantonale Recht kann den Inhalt einer Dienstbarkeit nur im Rahmen des Eintrages bestimmen Bd. 87
S. 140
Landwirtschaftliche Wegrechte Wegrechte, die weder zeitlich noch funktionell begrenzt oder lagemässig genau lokalisiert sind, fallen nicht unter Art. 695 ZGB, auch wenn die fraglichen Grundstücke landwirtschaftlicher Natur sind. Bd. 86
S. 351
Notwegrecht Notwegrechte aufgrund nachbarrechtlicher Beziehungen sind Eigentumsbeschränkungen, die nicht im Grundbuch eingetragen werden. Bd. 86
S. 351
Unterschied zwischen Wegrechten aufgrund einer Dienstbarkeit und Notwegrechten. Bd. 86
S. 351
Öffentliche Strasse Erschliessung eines Grundstückes neu durch eine öffentliche Strasse. Löschung des bestehenden privaten Wegrechtes. Ausnahme bei Notwegen. Bd. 86
S. 51
Unmöglichkeit der Dienstbarkeitsausübung Wegrecht zugunsten eines unbebauten Grundstücks, dessen Überbaubarkeit nach öffentlichem Recht eingeschränkt ist. Bd. 86
S. 49
Wesen des Rechtsverhältnisses von Eigentum und Dienstbarkeit Bd. 91
S. 344
Wiedereintragung einer gelöschten Dienstbarkeit Zweck Zweck der Dienstbarkeiten Bd. 91
S. 357
-
Dienstbarkeitsbereinigung -
Dienstverhältnis -
Digitale Signatur -
Diminution -
Directives anticipées du patient -
Direkte Bundessteuer -
Discernement -
Disposition de dernière volonté -
Disposition pour cause de mort -
Dispositionsunfähigkeit -
Distances à observer dans les constructions -
Disziplinarrecht Disziplinarmassnahmen bei Verletzung von Berufspflichten durch den Notar (Verletzung des Klarheitsgebotes und der Verfahrensvorschriften) Bd. 102
S. 121
Disziplinarmassnahmen sind vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde und unterstehen somit kantonalem Recht. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung Bd. 102
S. 131
Beglaubigung Wahrheitswidrige amtliche Beglaubigung einer Unterschrift Bd. 87
S. 185
Berufspflichten. Es gelten nicht bloss die im Notariatsgesetz ausdrücklich als solche bezeichneten Regeln, sondern sämtliche Vorschriften, die ein Notar bei der Berufsausübung zu beachten hat. Das Gebot der Wahrung des Ansehens des Notariatsstandes umfasst generalklauselartig alle anderen verpönten Verhaltens weisen, die das Vertrauen in den Notar zu beeinträchtigen geeignet sind Bd. 95
S. 424
Disziplinarrecht untersteht kantonalem Recht. Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn Verhältnismässigkeitsgrundsatz des Bundesverfassungsrechts angerufen wird. Bd. 89
S. 381
Disziplinarwidrigkeit Verletzung der Prüfungspflichten bei der Feststellung der Präsenz und der Vertretung der Aktionäre an einer Universalversammlung Bd. 86
S. 87
Entscheid der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, berührt kein schutzwürdiges Interesse des Anzeigers. Bd. 89
S. 378
Entzug der Beurkundungsbefugnis. Verhältnismässigkeit Bd. 91
S. 53
Entzug der Beurkundungstätigkeit bei wahrheitswidriger Bescheinigung (ZG). Bd. 89
S. 381
Liegenschaftenbeschreibung Art der Beschreibung der Liegenschaft in der öffentlichen Urkunde. Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Wertung der Schwere des Verstosses Bd. 87
S. 189
Missachtung der Ausstandsbestimmungen Bd. 91
S. 48
Mitwirkung bei der Scheinliberierung von Aktien Bd. 96
S. 163
Rechtsanwalt, der auch die Befugnisse einer Urkundsperson ausübt, untersteht für diese Tätigkeit auch dem Disziplinarrecht des BGFA Bd. 88
S. 356
Verletzung der Interessenwahrungspflicht als Notar und Rechtsanwalt Bd. 96
S. 73
Verletzung der Wahrheitspflicht Bd. 95
S. 242
Verletzung von Berufspflichten. Zwingende Ausstandspflicht bei Beurkundung von Willenserklärungen einer juristischen Person, bei welcher der Notar einem zur Vertretung befugten Organ angehört oder für welche er Unterschrift führt. Gesetzesumgehung bei vorübergehender Löschung der Zeichnungsbefugnis und späterer Wiedereintragung (Bern) Bd. 94
S. 181
Wahrheits- und Klarheitspflicht. Beurkundung des Eigentumsüberganges an einem Grundstück mit einer beabsichtigten Fusion von zwei Vereinen Bd. 96
S. 392
Zweck der Disziplinaraufsicht Bd. 89
S. 378
-
Division -
Divorce -
Dol -
Domaine agricole -
Domaine public -
Domicile -
Dommages-intérêts -
Donation -
Données, traitement des -
Doppelaufruf -
Doppelbesteuerung -
Doppelbürger -
Doppelvertretung -
Double imposition -
Double mise à prix -
Double nationalité -
Double représentation -
Dritterwerber -
Drittpfand -
Droit administratif -
Droit agraire -
Droit cantonal -
Droit civil rural -
Droit coutumier -
Droit d`eau -
Droit d`ébrancher -
Droit d`emption -
Droit d`habitation -
Droit de cité -
Droit de construire en dehors des limites légales -
Droit de gage -
Droit de gage immobilier -
Droit de jour -
Droit de la famille -
Droit de passage -
Droit de préemption -
Droit de profiter des cases libres -
Droit de réméré -
Droit de rétention -
Droit de retour -
Droit de superficie -
Droit de voisinage -
Droit de vue -
Droit des plantations -
Droit des raisons de commerce -
Droit des sociétés -
Droit des successions -
Droit disciplinaire -
Droit distinct et permanent -
Droit fiscal -
Droit foncier rural -
Droit international privé -
Droit matrimonial -
Droit matrimonial paysan -
Droit pénal -
Droit précaire -
Droit public -
Droit public sur les constructions -
Droit successoral -
Droit successoral paysan -
Droits d`enregistrement -
Droits de mutation -
Droits personnels -
Droits successifs -
Durchleitung
|
|
Resultat-Ordner
|
|
Keine Einträge gespeichert |
|