Heft Nr. 1/2021 – 102. Jahrgang
(Heft bestellen)
|
Seite |
|
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Aargau Verpflichtung zur Übertragung eines selbständigen und
dauernden Baurechtes an einen Dritten kann nicht vorgemerkt werden. | 1

 |
| ZGB Art. 779, 779b; Selbständiges und dauerndes Baurecht;
Vormerkung von weiteren vertraglichen Bestimmungen; Verpflichtung zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechtes an einen Dritten kann nicht vorgemerkt werden.
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS AARGAU, 3. Kammer, Auszug aus dem Entscheid vom 11. Juni 2018 (WBE.2018.7) (AGVE 2018 S. 336). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | Zürich Tragung der Kosten des Schätzungsexperten für die
Neuberechnung des Basislandwertes zur Berechnung des
Baurechtszinses beim selbständig und dauernden Baurecht. | 5

 |
| ZGB Art. 779a; Selbständiges und dauerndes Baurecht; Anpassung des Basislandwertes zur Berechnung der Baurechtszinsen. Tragung der Kosten des Schätzungsexperten.
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 2020 (HG180181-O). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Erhöhung der zur Sicherung des Baurechtszinses eingetragenen Grundpfandverschreibung. Nachträgliche Leistungsunmöglichkeit infolge Errichtung eines neuen Grundpfandrechts im Nachgang zur Grundpfandverschreibung. | 6

 |
| ZGB Art. 779, 779i und 779k; Selbständiges und dauerndes
Baurecht; Erhöhung der zur Sicherung des Baurechtszinses eingetragenen Grundpfandverschreibung (Erw. 3.1, 3.2). OR 97: Nachträgliche Leistungsunmöglichkeit, die vereinbarte Erhöhung der Grundpfandverschreibung als Folge eines neuen Grundpfandrechts, das im Range nach der Sicherungsgrundpfandverschreibung eingetragen worden ist, zu erfüllen (Erw. 3.3., 3.4).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 3. August 2020 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_494/2020). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Anpassung des Baurechtszinses beim selbständigen und dauernden Baurecht. Auslegung der Vereinbarung über die Anpassung des Baurechtszinses. Massgeblicher Zinssatz für die Verzinsung des Basislandwerts und Vergleich der verschiedenen Vertragstypen. | 12

 |
| ZGB 779; Selbständiges und dauerndes Baurecht, Anpassung
des Baurechtszinses.
Auslegung der Vereinbarung über die Anpassung des Baurechtszinses (Erw. 5.1, 5.2, 5.5). Basislandwert und Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes (Erw. 4, 5.5.2, 5.5.3). Massgeblicher Zinssatz für die Verzinsung des Basislandwerts (Erw. 6) Vergleiche zwischen den verschiedenen Vertragstypen von Baurechtsverträgen (Zürcher Modell, Basler Modell, traditioneller Baurechtsvertrag und Stadtzürcher Modell) (Erw. 5.3).
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem Urteil vom 15. Oktober 2020 (Beschwerde in Zivilsachen) (5A_838/2019). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Servitude d’empiètement constituée à charge d’un bâtiment contigu, permettant la jouissance d’une chambre dans ce dernier bâtiment, créée en 1970 par acte écrit d’adaptation d’une ancienne propriété par étages du droit cantonal. | 34

 |
| ZGB Art. 736 und 738; Begründung eines Überbaurechts auf einem angrenzenden Gebäude, wonach erlaubt wird, ein Zimmer in diesem Gebäude zu nutzen. Diese Dienstbarkeit wurde im Rahmen der Anpassung eines früheren Stockwerkeigentums kantonalen Rechts im Jahre 1970
schriftlich begründet. Auslegung der Grunddienstbarkeit im Lichte einer Klausel, welche die ausschliessliche Nutzung des Zimmers zu Gunsten der «zwei Kinder R. oder ihrer Nachfolger» vorbehält.
Anwendbare Grundsätze bei der Auslegung von Dienstbarkeiten. Eine Klausel, welche auf den persönlichen Charakter der Dienstbarkeit zu schliessen erlaubt, muss vernünftigerweise in diesem Sinne verstanden werden, dass sie nach dem Wortlaut der Eintragung der Dienstbarkeit bestimmt wird, welche mit dem herrschenden Grundstück verbunden und zeitlich nicht beschränkt ist.
TRIBUNAL FEDERAL, IIe Cour de droit civil, extraits de l’arrêt du 16 avril 2020, non publié (recours en matière civile) (5A_691/2019). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückerstattung und Verjährung der geleisteten Kaufpreiszahlung und Rechtsmissbrauch bei Verletzung der BewG-Vorschriften. Mit Vollzug des Rechtsgeschäftes ist nicht die
Bezahlung des Kaufpreises, sondern die Grundbucheintragung gemeint. | 41

 |
| BewG Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 4 lit. b; Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückerstattung und Verjährung der geleisteten Kaufpreiszahlung; Rechtsmissbrauch.
Mit dem Vollzug des Rechtsgeschäftes ist nicht die Bezahlung des Kaufpreises, sondern die Grundbucheintragung gemeint.
Die Berufung auf die Verjährung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst.
Im vorliegenden Verfahren wird die Einrede des Anspruchs auf Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises gestützt auf die konkreten Umstände für eine erste zehnjährige Frist als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, für die weiteren zehn Jahre jedoch nicht. Der Anspruch auf Rückerstattung des vor mehr als zwanzig Jahren
geleisteten Kaufpreises ist daher verjährt.
BUNDESGERICHT, II. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 24. September 2018 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_235/2018). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Obligation accessoire; droit transitoire. | 49

 |
| ZGB Art. 730 Abs. 2; ZGB Art. 21 Abs. 2 SchlT; OR Art. 160 Abs. 2; nebensächliche Verpflichtungen; transitorisches Recht.
Das neue Recht hat die Zulassungsbedingungen von nebensächlichen Verpflichtungen, wie sie durch die Rechtsprechung angewendet worden
sind, nicht abgeändert. Solche Verpflichtungen können nur dem Eigentümer des belasteten Grundstückes auferlegt werden. Dies ist vorliegend der Fall bei der Verpflichtung zur Ausführung von Kanalisations- und
Teerungsarbeiten, die mit der Ausübung eines Fahrwegrechts verbunden sind. Die Frage, ob diese Verpflichtung den Erwerber des herrschenden
Grundstückes mangels Eintragung in Zusammenhang mit einer vor dem 1. Januar 2012 bestehenden Dienstbarkeit bindet, bleibt vorliegend offen. Der Gläubiger kann hier die im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Konventionalstrafe
nicht fordern.
TRIBUNAL FEDERAL, IIe cour de droit civil, extrait de l’arrêt du 13 décembre 2018 non publié (recours en matière civile) (5A_249/2018). |
 |
Entscheidung Details einblendenDetails ausblenden | BGE (unveröffentlicht) Umfang des Formzwangs beim Vorvertrag zum Grundstückkauf. Die Konventionalstrafe wird nicht vom Formzwang erfasst, wenn sie einzig den Zweck hat, das negative Vertragsinteresse abzugelten und auf die Fälle der «culpa in contrahendo» beschränkt wird. | 60

 |
| OR Art. 216 Abs. 2; Vorvertrag für Grundstückkauf, Umfang
des Formzwangs.
Unter den Formzwang der öffentlichen Beurkundung von Grundstückkaufverträgen fallen u.a. auch mit dem Vorvertrag verbundene Konventionalstrafen. Dagegen sind Vereinbarungen über Konventionalstrafen
bzw. Pauschalvergütungen formlos gültig, wenn sie
einzig den Zweck haben, das sogenannte negative Vertragsinteresse abzugelten. Eine formfreie Vereinbarung der Konventionalstrafe ist jedoch nur möglich, wenn diese zudem auf Fälle der «culpa in contrahendo» beschränkt wird.
BUNDESGERICHT; I. zivilrechtliche Abteilung, Auszug aus dem unveröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (Beschwerde in Zivilsachen) (4A_109/2018). |
 |
Gesetzgebung | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Erbrecht), Änderungen vom 18. Dezember 2020 (BBl 2020 S. 9923, SR 210).
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Ehe für alle), Änderungen vom 18. Dezember 2020 (BBl 2020 S. 9913, SR 210).
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2020 die Änderungen beschlossen. Am 10. April 2021 endet die Referendumsfrist.
Obligationenrecht (OR) (Handelsregisterrecht), Änderungen vom 17. März 2017 (AS 2017 S. 957, SR 220).
Handelsregisterverordnung (HRegV), Änderungen vom 6. März 2020 (AS 2020 S. 971, SR 221.411).
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebVHReg), vom 6. März 2020 (AS 2020 S. 993, SR 221.411.1). | 64

 |
 |
Gesetzgebung | Bundesgesetz über die Enteignung (EntG), Änderung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 S. 4085, SR 711). | 65

 |
 |
Gesetzgebung | Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Änderung vom 22. März 2019 (AS 2020 S. 585; SR 831.30).
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), Änderung vom 29. Januar 2020 (AS 2020 S. 599, SR 831.301).
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), Änderung vom 25. September 2020 (BBl 2020 S. 7907, SR 211.412.41).
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV), Änderung vom 20. Januar 2021 (AS 2020 S. 1; SR 211.412.411). | 66

 |
 |
Gesetzgebung | Obligationenrecht (SR 220); Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291); Finanzdienstleistungsgesetz (SR 950.1); Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1); Bucheffektengesetz (SR 957.1). Änderungen
vom 25. September 2020 (AS 2021 S. 33).
Verordnung über Geoinformationen (Geoinformationsverordnung, GeoIV), (SR 510.620), Änderungen vom 3. April 2020. | 67

 |
 |
Verschiedenes | Hinweise auf veröffentliche Abhandlungen / Renvoi à d’autres contributions
| 68

 |
 |  |  |
 |