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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Das Stockwerkeigentumsrecht soll punktuell angepasst werden Bern, 20.09.2024 - Die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum sollen modernisiert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. September 2024 die Vernehmlassung zu entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet. Mit punktuellen Neuerungen will er das Stockwerkeigentumsrecht noch besser den Bedürfnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer anpassen. Zudem sollen Gesetzeslücken geschlossen und die Rechtssicherheit erhöht werden. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | BR - Internationales Erbrecht: Neue Regeln gelten ab dem 1. Januar 2025 Bern, 26.06.2024 - Ab Anfang des nächsten Jahres gelten in der Schweiz neue Regeln für internationale Erbangelegenheiten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 beschlossen, die Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen verringern insbesondere das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Behörden in der Schweiz und im Ausland. Damit wird die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger erhöht. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Vorlage des Bundesrates zur Unternehmensnachfolge im Erbrecht endgültig gescheitert Der Ständerat hat als Erstrat am 15. Juni 2023 beschlossen auf die Vorlage nicht einzutreten. Der Nationalrat als Zweitrat hat die Vorlage am 20. September 2023 behandelt. Er ist auf die Vorlage eingetreten und hat die Vorlage mit einigen Änderungen verabschiedet. Am 12. März 2024 hat sich der Ständerat nochmals mit der Vorlage befasst und wiederum Nichteintreten auf den Bundesratsentwurf beschlossen. Damit ist die Vorlage endgültig gescheitert. | | ZGB. Änderung (Unternehmensnachfolge).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (Erbrecht) vom 22. Dezember 2023 – die Referendumsfrist läuft bis 18. April 2024 Die Schweiz erhält neue gesetzliche Regeln für grenzüberschreitende Erbfälle und nähert die entsprechenden Bestimmungen dem EU-Recht an.
Die Bevölkerung ist immer mobiler. Ein grosser Teil hat mehrere Staatsbürgschaften oder verbringt einen Lebensabschnitt im Ausland. Auch hinterlassen immer mehr Verstorbene Vermögenswerte in der Schweiz und im Ausland.
Hauptziel der Revisionsvorlage ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVo. Widersprüche zu Entscheidungen der EuErbVo-Mitgliedstaaten sollen verhindert werden, so dass in grenzüberschreitenden Erbfällen nicht mehrere Behörden oder Staaten tätig werden.
Mit der Revision wird aber auch Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbe-dürfnissen Rechnung getragen. Die Gestaltungsfreiheit wird erweitert.
Am 13. März 2020 hat der Bundesrat dem National- und Ständerat den Entwurf und die Botschaft für die Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht überwiesen. Die Bundesversammlung hat am 22. Dezember 2023 die Änderungen beschlossen. Die Referendumsfrist endet am 18. April 2024. Es wird mit einer Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2025 gerechnet. | | Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht; BBl 2020 3353:
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) vom 13.3.2020; BBl 2020 3309:
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Beschlossene Änderungen vom 22. Dezember 2023; Publikation am 9. Januar 2024; BBl 2024 32:
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Unternehmensnachfolge im Erbrecht Bern, 10.06.2022 - Der Bundesrat will die familieninterne Unternehmensnachfolge im Erbrecht erleichtern. Er hat an seiner Sitzung vom 10. Juni 2022 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Die Reform soll zur höheren Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | BR - Aktienrecht: flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften ab dem 1. Januar 2023 Bern, 02.02.2022 - Ab dem 1. Januar 2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 die entsprechenden Änderungen im Obligationenrecht (OR) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft gesetzt. Damit ist die umfangreiche Revision des Aktienrechts abgeschlossen. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | BR - Künftig auch elektronische Originale öffentlicher Urkunden Bern, 17.12.2021 - Das Original einer öffentlichen Urkunde soll künftig auch in elektronischer Form erstellt werden können. Zu deren sicheren und langfristigen Aufbewahrung soll zudem ein zentrales elektronisches Urkundenregister geschaffen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zur Vorlage über die digitale Beurkundung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zum Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) verabschiedet. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | BR - Revidierte Grundbuchverordnung tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft Bern, 10.12.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision der Grundbuchverordnung (GBV) zur Kenntnis genommen. Er hat die neuen Verordnungsbestimmungen gutgeheissen und entschieden, sie zusammen mit den Artikeln 949b und 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Der nationale Grundstücksuchdienst für Behörden wird seinen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter das BewG – Vernehmlassung Die Infrastrukturen der Energiewirtschaft, namentlich die Wasserkraftwerke, die Stromnetze sowie die Gasnetze, sollen dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, sogenannte Lex Koller) unterstellt werden. Da solche Infrastrukturen für das reibungslose Funktionieren der Schweiz wesentlich sind, soll ihr Verkauf an Personen im Ausland grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Vernehmlassungsfrist: 17. Februar 2022
| | Unterlagen dazu abrufbar unter:
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Einheitliches Beurkundungsverfahren in der Schweiz 2013 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren für einen Vorentwurf zu Anpassungen des Beurkundungsrechtes in die Wege geleitet. Der Vorentwurf ist teilweise auf Ablehnung gestossen.
2018 setzte das Bundesamt für Justiz eine Group de réflexion ein mit dem Auftrag, die Möglichkeiten einer bundesrechtlichen Vereinheitlichung des Beurkundungsverfahrens aus fachlicher Sicht zu vertiefen.
Der Bericht liegt nun vor und kommt zum Schluss, dass das Beurkundungsverfahren in der Schweiz aus fachlicher Sicht vereinheitlicht werden könnte.
| | Zu den Dokumenten: Link-Text
Zum Bericht: Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft Bern, 19.05.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. | | Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Erbrecht und Ehe für alle Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2020 zwei Vorlagen zum Erbrecht und Ehe für alle mit Änderungen im Schweizerischen Zivilge-setzbuch verabschiedet. Für beide Vorlagen endet die Referendumsfrist am 10. April 2021. | | Die Änderungen finden sich im Bundesblatt:
a) Ehe für alle: Bundesblatt 2020 ab S. 9913 Link-Text
b) Erbrecht: Bundesblatt 2020 ab S. 9923 Link-Text |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Grundbuch: AHV-Nummer ermöglicht landesweite Grundstücksuche 14.10.2020 - Mit der AHV-Nummer kann eine berechtigte Behörde künftig über einen nationalen Grundstücksuchdienst zweifelsfrei feststellen, ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt. Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 die Vernehmlassung für eine Revision der Grundbuchverordnung eröffnet und setzt damit entsprechende Beschlüsse des Parlaments um. | | Die revidierte Grundbuchverordnung (GBV) regelt einerseits die Verwendung der AHV-Nummer als Personen-identifikator im Grundbuch und andererseits die landesweite Grundstücksuche für Behörden. Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen. Mit der Revision der GBV sollen die beschlossenen Änderungen des ZGB vom 15. Dezember 2017 im Bereich des Grundbuchs (Art. 949b und Art. 949c ZGB) umgesetzt werden.
Vorentwurf und erläuternder Bericht dazu:
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | WEKO empfiehlt Freizügigkeit für Notare und öffentliche Urkunden | | Die Wettbewerbskommission (WEKO) berichtet über eine von ihr erstellte binnenmarktrechtliche Untersuchung betreffend die Freizügigkeit für Notare. Sie empfiehlt, dass die Kantone gleichwertige Ausbildungen von freuberuflichen Notaren aus anderen Kantonen anerkennen. Sie sieht darin den Vorteil, dass die berufliche Mobilität von freiberuflichen Notaren innerhalb der Schweiz wesentlich erleichtert würde. Einschränkende Massnahmen wie Wohnsitz-pflichten, Gegenrechtsbestimmungen oder Staatsbürgerschaftserfordernisse sollten aufgehoben werden. Die Kantone mit Amtsnotariat sollten bei der Stellenbesetzung auch ausserkantonal ausgebildete Notare berücksichtigen.
Die WEKO begründet diese Empfehlung im Wesentlichen auch damit, dass Notare aus der EU gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU und das auf den 1. September 2013 in Kraft getretene Berufsqualifikationsgesetz die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in der Schweiz beantragen können. Dies führe zu einer Benachteiligung der innerstaatlichen Notare.
Die WEKO unterstützt die im Vernehmlassungesentwurf über die Änderung des SchlT ZGB zur öffentlichen Beurkundung vorgesehene Freizügigkeit, öffentliche Urkunden im Bereich der Grundstücksgeschäfte schweizweit als gültige Rechtsgrundausweise zu akzeptierten. Mit der interkantonalen Anerkennung öffentlicher Urkunden über Grundstückgeschäfte könnten die Kunden von einem grösseren Angebot profitieren und den Notar entsprechend ihren Bedürfnissen hinsichtlich Qualität, Leistung und Preis schweizweit auswählen.
Quelle: Medienmitteilung, WEKO, 11. Oktober 2013.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Modernisierung des Handelsregisters / Abschaffung von Beurkundungstatbeständen | | Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 19. Dezember 2012 das Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf zur Änderung des Handelsregisters und des Revisionsaufsichtsgesetzes eröffnet. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, die Beurkundungsbedürftigkeit des Gründungsaktes einer einfach strukturierten Kapitalgesellschaft, den Beschluss über die Kapitalerhöhung und über Statutenänderungen, sofern sie nur den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt betrifft und die Einlagen nur durch Geld geleistet werden sowie über Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft aufzuheben.
Der Bundesrat hat von den Vernehmlassungen Kenntnis genommen. In Anbetracht der klaren Ablehnung des Vorschlags zur Aufhebung der Beurkundungspflicht in den genannten Fällen soll in der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage an der Beurkundungspflicht festgehalten werden. Da auch der Vorschlag zum Aufbau eines gesamtschweizerischen Handelsregisters kein gutes Vernehmlassungsergebnis erzielt hat, werden Alternativen dazu geprüft. Dagegen wurden die Einführung eines verwaltungsinternen Referenz-Personenregisters und der AHV-Nummer als Personenidentifikator begrüsst.
Quelle: Medienmitteilungen, Der Bundesrat, 23. Oktober 2013.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 (AS 2012 S. 4585; SR 702). | | Der Bundesrat hat seine Verordnung über Zweitwohnungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (AS 2012 S. 4585). Die Baubewilligungsbehörde in einer Gemeinde mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen hat in der Bewilligung für den Bau einer neuen Wohnung eine Nutzungspflicht als Erstwohnung oder zur Nutzung
durch Gäste im Sinne von Art. 4 der Verordnung auszusprechen. Die Behörde hat das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch die Anmerkung «Erstwohnung» oder «qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung» anzubringen (Art. 6 Abs. 2). Mit dieser Anmerkung
soll auf die dem Grundeigentümer auferlegte Pflicht zur einer bestimmten Nutzung des Grundstücks hingewiesen werden.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht). Änderung vom 11. September 2011 (AS 2012 S. 2569; SR 210). | | Der Bundesrat hat die Änderung des ZGB zum Namensrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (AS 2012 S. 2573). Diese Änderung bewirkt die Gleichstellung der Ehegatten
im Bereich Name und Bürgerrecht.
Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des
Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 ZGB). Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen (Art. 12a PartG). Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB).
Mit dieser Gesetzesänderung entfällt das System des Doppelnamens. Weiterhin kann wohl das System des Allianznahmens (Namen der Ehegatten verbunden mit Bindestrich) auch im Grundbuchverkehr gewählt werden. Nach wie vor unbefriedigend erscheint die Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV, wonach über verfügende natürliche Personen den Anmeldungsbelegen eine Kopie des Passes oder Identitätskarte vorzuweisen ist. Diese Dokumente enthalten keine vollständigen Angaben gemäss Zivilstandsregister und möglicherweise abweichende Schreibarten der Personalien. Ein Auszug aus dem Zivilstandsregister bietet dazu wesentlich zuverlässigere und vorallem auch aktuelle Angaben.
Übergangsrechtlich kann jeder Ehegatte, der vor dem 1. Januar 2013 bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass
er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 8a SchlT ZGB).
Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Änderung des ZGB die «Änderungssucht» im Bereich des Namensrechts gestillt ist.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht). Änderung vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 S. 725; SR 210). | | Der Bundesrat hat die Änderung des ZGB zum Erwachsenenschutz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (AS 2011 S. 767). Das neue Erwachsenenschutzrecht ersetzt das bisherige Vormundschaftsrecht. Der Begriff der Vormundschaft bleibt gegenüber minderjährigen Kindern bestehen (Art. 327a ff. ZGB). Es bezweckt das Selbstbestimmungsrecht der Familie, die Professionalisierung der Behörden und die Einführung massgeschneiderter Massnahmen.
Die bisherigen Instrumente der Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft werden durch eine flexible und auf den einzelnen Fall bezogene Beistandschaft abgelöst (vgl. Stephan Wolf, Erwachsenenschutz und Notariat, ZBGR 91 S. 73 ff.). Das Gesetz nennt die vier Grundarten von Beistandschaften (Art. 393 ff. ZGB: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistand-schaft und umfassende Beistandschaft). Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unterstehen auch die bisherigen Anordnungen dem neuen Recht (Art. 14 SchlT ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde kann, ohne dass sie eine umfassende Beistandschaft anordnet, einer Person die Verfügung über ihr Grundstück untersagen (Art. 395 Abs. 4 ZGB). Diese Verfügungsbeschränkung kann analog der Beschränkung nach Art. 178 Abs. 3 ZGB im Grundbuch angemerkt werden (Anmerkung i.S. von Art. 55 GBV). Für die Entmündigung eines Grundeigentümers steht weiterhin die Anmerkung des gesetzlichen Stellvertretungsverhältnisses im Sinne von Art. 962a Ziff. 1 ZGB zur Verfügung. Das Gesetz verzichtet bei Anordnung einer umfassenden Beistandschaft, die den Verlust der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, auf die bisherige Publizität durch Veröffentlichung und Nachführung im Zivilstandsregister (Art. 42 Abs. 1 lit. c ZStV). Das bedeutet eine Verunsicherung im Rechtsverkehr. In einer parlamentarischen Initiative verlangt nun Nationalrat Rudolf Joder (Geschäftsnummer 11.449), die Entmündigung künftig im Betreibungsregister nachzuführen. Da bleibt nur die Bemerkung: warum kompliziert, wenn bisher eine einfache Lösung zur Verfügung gestanden hat. Im selben amtlichen Dokument konnte der Notar und Grundbuchverwalter die Personalien eines Grundstückerwerbers wie auch das Fehlen vormundschaftlicher Massnahmen in Erfahrung bringen. Der Grundbuchverwalter hat weiterhin zu prüfen, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich ist (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).
Aus der Sicht Notariatstätigkeit sind die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) und Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) von Bedeutung. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig (in der Form wie eine letztwillige Verfügung) oder in der Form der öffentlichen Beurkundung abzufassen. Die herrschenden Meinungsäusserungen gehen davon aus, dass dazu die Einhaltung der kantonalrechtlichen Beurkundungsform genügt und daher nicht die Verfahrensvorschriften nach Art. 499 ff. ZGB anwendbar sind. Der Vorsorgeauftrag gibt Regelungsmöglichkeiten in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Denkbar ist eine umfassende oder auch nur partielle Übertragung von Aufgaben in diesen Bereichen. Bei dessen Formulierung ist daher auf die individuellen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Die Patientenverfügung bedarf der einfachen Schriftlichkeit. Inhaltlich kann darin die Zustimmung oder Ablehnung medizinischer Massnahmen geregelt werden oder eine natürliche Person bezeichnet werden, die über solche Massnahmen entscheiden soll.
Neu besteht die Möglichkeit, einen dauernd urteilsunfähigen Nachkommen, sofern er weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlässt, auf die Rechtsstellung eines Vorerben zu beschränken und eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anzuordnen (Art. 492a ZGB).
Die Voraussetzungen der Anordnung des amtlichen Inventars (Art. 553 ZGB) sind an die neuen Bestimmungen angepasst worden.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Inkrafttreten der Immobiliarsachenrechtsrevision / Neue Grundbuchverordnung Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Teilrevision des ZGB über den Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er eine neue Grundbuchverordnung erlassen und auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzt. | | Die neue GBV ist auf die Grundbuchführung mittels Informatik ausgerichtet und öffnet die Pforten für den elektronischen Geschäftsverkehr. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat auch eine Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) erlassen, welche die Übermittlung der elektronischen Urkundenausfertigung und der elektronischen amtlichen Beglaubigung regelt.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Anordnung von Verfügungssperren Verordnung über vorsorgliche Massnahmen gegen gewisse Personen aus Côte d’Ivoire vom 19. Januar 2011
(AS 2011 S. 367; SR 946.231.128.9).
Verordnung über vorsorgliche Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien vom 19. Januar 2011
(AS 2011 S. 461; SR 946.231.175.8)
sowie Änderung vom 4. Februar 2011.
Verordnung über vorsorgliche Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik
Aegypten vom 2. Februar 2011.
| | Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 184 Abs. 4 BV vorsorgliche Massnahmen gegen Personen aus Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) und aus Tunesien erlassen. Der Bundesrat hat Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen bestimmter Personen oder Familienangehörigen gesperrt. Unter die finanziellen Ressourcen fallen auch Grundstücke. Die Sperrung betrifft für Grundstücke den Verkauf, die Vermietung und die Verpfändung. Das Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht hat am 24. Januar 2011 und später gestützt auf diese Erlasse die Weisung an die Grundbuchorgane erlassen, hinsichtlich von Grundstücken im Eigentum solcher Personen eine Verfügungsbeschränkung anzuordnen und die erfolgte Anmerkung der Direktion für Völkerrecht zu melden.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Neues GmbH-Recht Die Änderung des Obliga-
tionenrechts und die neue Handelsregisterverordnung treten auf 1. Januar 2008 in Kraft. | | Der Bundesrat hat die Revision des Gesellschaftsrechts, welche das neue GmbH – Recht und eine kleine Aktienrechtsrevision (siehe ZBGR 88 S. 69) zum Gegenstand hat, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 4791). Auf denselben Zeitpunkt tritt auch die gleichzeitig verabschiedete totalrevidierte Handelsregisterver- ordnung in Kraft (AS 2007 S. 4851).
Im Verlag der ZBGR ist der Gesetzestext der gesamten Vorlage zu Fr. 7.-- (ab dem 6. Exemplar Fr. 5.50) erhältlich (Bestellung per Internet: auf der Homepage der ZBGR unter „Bestellungen -> Separata)
Medienmitteilung EJPD
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Übernahme des über den Trust anwendbaren Rechts in die schweizerische IPR-Gesetzgebung Wegleitung zur grundbuchlichen Behandlung von Trustgeschäften | | Der Bundesrat hat den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 20. Dezember 2006 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 2849; Haager Übereinkommen: AS 2007 S. 2855). Damit sind die Art. 149a ff. in das IPRG eingefügt worden.
Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht hat über die Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf die die folgende Wegleitung erlassen, deren Besprechung in der ZBGR vorbehalten wird. |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Neues GmbH – Recht und kleine Aktienrechtsrevision Gesetzestexte sind als Separata erhältlich | | Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat mit der Revision des Aktienrechts einen Aufschwung erfahren. Mit der kleineren Kapitalbasis und den einfachen Strukturen ist die GmbH ist zu einer echten Alternative zur neuen Aktiengesellschaft geworden. Das neue Recht bezweckt einerseits eine grundlegende Überarbeitung des seit 1936 unveränderten GmbH-Rechts, um die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten, bestehende Mängel auszumerzen und die Gesetzgebung zu aktualisieren. Die GmbH erhält damit eine der Aktiengesellschaft angepasste Kapitalstruktur. Gleichzeitig können die personenbezogenen gesellschaftsrechtlichen Aspekte, die in Aktionär- oder Gesellschafterbindungsverträgen geregelt werden mussten, neu in das Statut der GmbH aufgenommen werden. Die GmbH kann neu als Einmanngesellschaft gegründet werden, was wenig systemgerecht als eher praxisnah zu beurteilen ist. Die Übertragung der Stammanteile bedarf nicht mehr der öffentlichen Beurkundung, was zu begrüssen ist. Als Nachteil ist dagegen das dem Recht der Aktiengesellschaft nachgebildete System der Kapitalerhöhung zu bezeichnen. In der personenbezogenen Gesellschaftsform besteht in den weitaus meisten Fällen Identität in der Person des Gesellschafters und der Geschäftsführung. Das zweistufige Kapitalerhöhungsverfahren analog der ordentlichen Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft wirkt daher eher als schikanös. Es ist der GmbH in ihrer neuen Ausgestaltung zu wünschen, dass sie im Bereich der KMU zu einer echten Alternative zur Aktiengesellschaft wird.
Gleichzeitig mit der Revision des GmbH-Rechts werden weitere Bestimmungen aus dem Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht einer Revision unterzogen (kleine Aktienrechtsrevision).
Der Bundesrat hat die Revision des Gesellschaftsrechts, welche das neue GmbH – Recht und eine kleine Aktienrechtsrevision (siehe ZBGR 88 S. 69) zum Gegenstand hat, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (AS 2007 S. 4791). Auf denselben Zeitpunkt tritt auch die gleichzeitig verabschiedete totalrevidierte Handelsregisterver- ordnung in Kraft (AS 2007 S. 4851).
Im Verlag der ZBGR ist der Gesetzestext der gesamten Vorlage zu Fr. 7.-- (ab dem 6. Exemplar Fr. 5.50) erhältlich (Bestellung per Internet: auf der Homepage der ZBGR unter „Bestellungen -> Separata).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung von Art. 54 und 55 des Versicherungsvertragsgesetzes Sachversicherungsverträge enden mit der Eigentumsänderung und mit der Konkurseröffnung. | | Am 1. Januar 2006 ist eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in Kraft getreten, die sowohl im Bereich der Beratung der Parteien im Zusammenhang mit Eigentumsänderungen an Grundstücken im Notariats- und Grundbuchbereich, wie auch im Konkursbereich von Bedeutung ist.
Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Handänderung, wenn das Gegenstand des Versicherungsvertrags bildende Objekt den Eigentümer wechselt (Art. 54 Abs. 1 VVG). Dieser Grundsatz ist auch auf Versicherungen anwendbar, welche Grundstücke zum Gegenstand haben. Demnach entfällt die bisherige Regelung, wonach die Versicherungsverträge über ein Grundstück bei einer Handänderung auf dessen Erwerber übergehen, sofern dieser nicht innert 14 Tagen seit der Handänderung die Ablehnung erklärt.
Die obligatorische Gebäudeversicherung, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht bei einer kantonalen Gebäudeversicherung besteht, ist nicht von Art. 54 VVG betroffen. Die obligatorische Gebäudeversicherung in Kantonen, in welchen die Versicherung bei privaten Versicherungsträgern vorgenommen werden kann, gehen diese auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigt (Art. 54 Abs. 2 VVG). Demgegenüber dürften von kantonalen Gebäudeversicherungen angebotene freiwillige Versicherungen mit der Handänderung enden.
Die Frage, welche Eigentümerwechsel zu einer Beendigung des Versicherungsvertrags führen, ist schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung kontrovers. So geht man in der Versicherungsbranche davon aus, dass beinahe jede Art von Eigentümerwechsel ein Anwendungstatbestand von Art. 54 Abs. 1 VVG bildet. Es werden daher auch Handänderungen als Folge von Universalsukzession als Eigentümerwechsel qualifiziert. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz mit dem Tod des Grundeigentümers endet (?!), aber auch im Falle von Fusion oder Vermögensübertragung. Bei Gesamthandschaften geht man offenbar tendenziell davon aus, dass eine Änderung in der Zusammensetzung der Gesamthandschaft kein Anwendungsfall bedeutet, wohl aber die Zuweisung eines Grundstück an einen oder mehrere Gesamthänder.
Diese weitgehende Interpretation von Eigentümerwechseln ist überaus problematisch, da sie auch für gutgläubige Erwerber zu Deckungslücken führen kann, obwohl die Versicherungsprämien bezahlt sind. Die Praxis wird zeigen müssen, ob sich die hier aufgezeigte Grenzziehung aufrecht erhalten lässt.
Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag über eine Schadensversi-cherung mit der Konkurseröffnung (Art. 55 Abs. 1 VVG). Davon betroffen sind vor allem Sachversicherungen und Haftpflichtversicherungen. Die Art. 54 und 55 VVG sind nicht auf Personenversicherungen anwendbar.
Die Auswirkungen des Halterwechsels auf die obligatorische Haftpflichtversicherung von Motorfahrzeugen richten sich nach Art. 67 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Danach geht die Haftpflichtversicherung auf den neuen Halter über, wenn keine andere Versicherung abgeschlossen wird. Der Versicherer kann innert 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Für Kaskoversicherungen ist der neue Art. 54 Abs. 1 VVG anwendbar. Art. 55 VVG enthält keine Ausnahmebestimmungen über das Schicksal der Haftpflichtversicherungsverträge im Falle des Konkurses. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass mit der Konkurseröffnung nicht nur die Kaskoversicherungen, sondern auch die obligatorische Haftpflichtversicherung endet.
Befinden sich unter den versicherten Sachen Kompetenzstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch bestehen (Art. 55 Abs. 2 VVG, der unverändert in Kraft bleibt). Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass dieser Grundsatz auch für Motorfahrzeuge gilt, die als Kompetenzgut ausgeschieden werden.
Art. 55 Abs. 1 VVG findet keine Anwendung auf obligatorische Gebäudeversicherungen. Es ist davon auszugehen, dass der in Art. 54 Abs. 2 VVG niedergelegte Grundsatz auch im Konkurs gilt. Bieten ausserkantonale Gebäudeversicherungen neben der obligatorischen Versi-cherung weitere Versicherungen an, ist zu beachten, dass solche Versicherungen mit der Konkurseröffnung enden.
Die hier besprochene Revision des VVG geht an den Bedürfnissen der Konsumenten auf einen umfassenden Versicherungsschutz vorbei. Die neuen Bestimmungen und ihre Interpretation führen zu Deckungslücken, die dem Konsument kaum bewusst sind oder, wie etwa im Konkurs oder bei der Ausdehnung des Begriffs der „Handänderung“ auf Tatbestände der Universalsukzession (insbesondere des Erbgangs), dem Konsumenten gar nicht bekannt sein können. Hier ist ein rasches Handeln des Gesetzgebers von Nöten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des Stiftungsrechts Auf den 1. Januar 2006 ist eine Änderung der Stiftungsbestimmungen im ZGB in Kraft getreten. | | Die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene Revision des Stiftungsrechts bezweckt eine Verbesserung der Attraktivität des Stiftungsrechts sowie der Transparenz. Es sei hier lediglich auf die zentralen Änderungen hingewiesen.
Bisher war in der Lehre umstritten, ob eine Stiftung, entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, auch durch Erbvertrag errichtet werden könne. Grossmehrheitlich wurde dies befürwortet. Nun ist diese Unklarheit beseitigt. Nach dem geänderten Art. 81 Abs. 1 wird eine Stiftung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
Im Vordergrund der Gesetzesänderung steht die Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts (Art. 86a). Der Stifter kann neu in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen ändert die zuständige Behörde den Zweck, sofern seit der Errichtung der Stiftung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Eine Änderung des Zwecks ist auch wiederholt möglich. In diesen Fällen müssen seit der letzten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sein.
Als neues Stiftungsorgan wird die Revisionsstelle eingeführt (Art. 83a). Diese wird vom obersten Stiftungsorgan bezeichnet. Neu sind auch die Vorschriften über Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Art. 84a).
Etwas unjuristisch ist wohl die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen „unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde“ vornehmen kann. Aus notarieller Sicht ist es ein Kuriosum, einer Behörde die Änderung einer öffentlichen Urkunde zuzugestehen. Gemeint ist doch wohl eher eine andere Umsetzung der Anordnung des Stifters in der Organisation der Stiftung oder der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens. Dazu braucht es jedoch keiner Änderung einer öffentlichen Urkunde.
Die Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung werden im Wesentlichen dadurch angepasst, dass bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen an der Stelle des Gerichtes die zuständige Behörde die Stiftung aufhebt.
Die übrigen Änderungen betreffen steuerrechtliche Aspekte. Im Bereich der direkten Steuern werden neu nicht nur Geldleistungen abzugsfähig, sondern auch übrige Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundstücke, im Bereich der direkten Bundessteuern werden die Abzugsmöglichkeiten der Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen erhöht, um nur die zwei wesentlichsten Änderungen zu erwähnen.
Auf den 1. Januar 2006 hat der Bundesrat die Handelsregisterverordnung geändert und diese an die geänderte Gesetzgebung angepasst.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Obligationenrecht. Änderung per 1. Dezember 2005 (AS 2005 S. 5097). Mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bedarf es zur Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtung einer verheirateten Person der Zustimmung des Ehegatten. | | Auf den 1. Dezember 2005 ist die Aufhebung von Art. 494 Abs. 2 OR in Kraft getreten. Damit ist die Ausnahmebestimmung, wonach die Bürgschaft einer verheirateten Person, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht der Zustimmung des Ehegatten bedarf, aufgehoben worden.
Die Gesetzesänderung wurde durch eine Parlamentarische Initiative in die Wege geleitet. Sie dient dem Schutz der Familie, wie auch in anderen Bereichen des Zivilrechts zu gewissen Rechtshandlungen im Interesse des Schutzes der Familie die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist (z.B. Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung, Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen oder Vorbezug von Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum). All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass die Zustimmung des Ehegatten ausnahmslos, also insbesondere auch bei Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, erforderlich ist. Da keine Gründe für eine unterschiedliche Regelung der zum Schutz der Familie aufgestellten Zustimmungsbedürftigkeit zu gewissen Rechtsgeschäften bestehen, ist nun auch für die Eingehung von Bürgschaften von verheirateten Personen die Zustimmung des Ehegatten erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob der Bürge im Handelsregister eingetragen ist.
Problematisch ist die Tatsache, dass die Öffentlichkeit erst am Tag des Inkrafttetens durch die Zustellung der AS (beim Rezensenten am späteren Nachmittag eingetroffen) über die Gesetzesänderung orientiert wird. Es ist nicht zumutbar, sich allein anhand der Internetversion der AS über das Inkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen auf dem Laufenden zu halten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Anmerkungen zu BGE 130 III 13 = ZBGR 86 S. 33 Das Bundesgericht äussert sich zur Parzellierung des herrschenden Grundstücks bei unselbständigem Miteigentum. | | Um die in der Regeste zu BGE 130 III 13 = ZBGR 86 S. 33 getroffene Aussage, wonach die Beziehungen zwischen den herrschenden Grundstücken beim unselbständigen Miteigentum nur mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer geändert werden können, richtig zu interpretieren bedarf es einer näheren Kenntnis des dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltes. Im vorliegenden Fall stand ein Weggrundstück im unselbständigen Miteigentum mehrerer herrschenden Grundstücke. Anstelle eines bisher beteiligten Grundstücks mit einer Fläche von 4'732 m2 sollte nach einer Teilung dieses Grundstücks nur noch eine Restparzelle mit 84 m2 am Weggebiet beteiligt sein.
Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks stellt sich die Frage, wie die Miteigentumsanteile auf die neu gebildeten Parzellen zu übertragen sind und ob es dazu der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf. Paul-Henri Steinauer (ZBGR 79 S. 231) geht davon aus, dass die Aufteilung analog zu den Regeln erfolgt, die für die Teilung eines dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks gelten (Art. 743, 739, 964 und 976 ZGB und 86 GBV). Damit stünde es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks frei, den Anteil am unselbständigen Miteigentum ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer so aufzuteilen, wie es ihm beliebt, solange die Summe der verteilten Anteile den Anteil am unselbständigen Miteigentum vor der Teilung nicht übersteigt und die berechtigte Grundstücksfläche durch eine Vereinigung nicht grösser als zuvor wird.
Das Bundesgericht widerspricht mit diesem Urteil Steinauer. Es gewichtet die Widmung der Miteigentümer der gemeinschaftlichen Sache zu einem gemeinsamen dauernden Zweck stärker und verwehrt es damit einem Miteigentümer, den Miteigentumsanteil einseitig nur auf einen Teil des bisher herrschenden Grundstücks zu übertragen. Auch aus der Sicht des Bundesgerichtes ist nicht zu beanstanden, wenn die bisherige Miteigentumsquote auf alle durch Teilung gebildeten neuen Grundstücke anteilmässig übertragen wird.
Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Bundesgerichtes als grundsätzliche Abkehr von der von Steinauer geprägten und weitgehend auch praktizierten Auffassung betrachtet werden muss. Dem ist bei einer näheren Betrachtung jedoch nicht so. Dem Grundsatz nach richtet sich das Vorgehen bei der Teilung und der Vereinigung von Grundstücken oder Teilparzellen der herrschenden Grundstücke, wie von Steinauer dargelegt, nach denselben Vorschriften, wie sie die Grundbuchverordnung für die Nachführung der Dienstbarkeiten vorschreibt (Art. 86 und 90 ff. GBV). Als zusätzliches Element ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichtes zu beachten, dass durch eine nur beschränkte Nachführung der Berechtigung (d.h. nur auf einem Teil der aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücke) die von den Miteigentümern getroffene Vereinbarung über die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht einseitig abgeändert werden darf. Diese Einschränkung ist durchaus berechtigt, weshalb diese einengende Praxis des Bundesgerichtes dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn die Miteigentumsbeteiligung nur auf dem restlichen Teil eines herrschenden Grundstücks verbleibt, wenn von diesem ein unbedeutender Landstreifen abgetrennt und mit einem nichtbeteiligten Nachbargrundstück vereinigt würde. Zu Recht bleibt für das Bundesgericht die ursprüngliche Widmung des in Miteigentum aufgeteilten Grundstücks massgebend. Ein einzelner Miteigentümer kann die Rechtslage nicht einseitig so verändern, dass sie der vereinbarten Zweckbestimmung nicht mehr entsprechen würde. Eine Aufhebung oder eine wesentliche Änderung der gemeinsamen Zweckbestimmung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Wird der bisherige Miteigentumsanteil bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks anteilmässig auf die Teilparzellen übertragen, bedarf es nach wie vor keiner Mitwirkung der übrigen Miteigentümer.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum | | Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraum-förderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003 (AS 2003 S. 3083, SR 842).
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) vom 26. November 2003 (AS 2004 S. 551, SR 842.1).
Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals vom 19, Mai 2004 (AS 2004 S. 2699; SR 842.18).
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003, welches das Gesetz vom 19. März 1965 ablöst, ist auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getreten. Die dazugehörige Verordnung hat der Bundesrat auf den 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt. Mit diesen Erlassen wird die Förderung von preisgünstigem Wohnraum den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Gemäss Art. 20 WFG darf während der Dauer der Bundeshilfe der subventionierte Wohnraum nicht zweckentfremdet werden. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu, welche im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden (Art. 20 Abs. 3 WFG).
Die Anmerkungen nach diesem Gesetz und deren Änderungen sind gebührenfrei (Art. 45 Abs. 1 WFG), ebenso die Grundbuchauszüge, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt (Art. 45 Abs. 2 WFG).
Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des zuständigen Bundesamtes (Art. 24 und 34 WFV). Der Grundbuchverwalter hat diese Verfügungsbeschränkung zu beachten.
Gemäss Art. 50 WFV darf der Grundbucheintrag für den Erwerb von Wohnraum, für den Bundeshilfe beantragt worden ist, erst erfolgen, wenn die zuständige Stelle den Betrag zugesichert hat. Ausnahmsweise kann der Grundbucheintrag vorher erfolgen, wenn die zuständige Stelle dies schriftlich bewilligt hat. Da eine Verwaltungsbehörde nicht in das Eintragungsverfahren eingreifen kann, ist diese Verordnungsbestimmung so auszulegen, dass der Grundbuchverwalter eine entsprechende Grundbuchanmeldung abzuweisen hat, wenn ihm bekannt ist, dass der Erwerber des Grundstücks Bundeshilfe gemäss WFG beantragt hat.
Die Verordnung des EVD regelt die an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gewährten Darlehen. Gemäss Art. 60 WFV werden zur Sicherung der Zweckerhaltung ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt (Art. 18 Verordnung EDV). Die Handänderung solcher Liegenschaften muss vom Bundesamt genehmigt werden. Einer Handänderung gleichgestellt sind Parzellierungen und die Aufteilung in Stockwerkeigentum (Art. 19 Verordnung EVD).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Elektronische Signatur Änderung von ZGB und OR | | Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. März 2003 (SR 943.03).
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) vom 3. Dezember 2004 (SR 943.032).
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz samt der ergänzenden Verordnung auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (AS 2004 S. 5094 und S. 5105). Das Gesetz löst die Verordnung vom 12. April 2000 über Dienste der elektronischen Zertifizierung (Zertifizierungsverordnung, SR 784.103) ab. Im Bestreben, die elektronische Signatur im Geschäftsverkehr einer eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen, wird durch das Gesetz die technische und organisatorische Sicherstellung der Identifikation der elektronischen Unterschrift geregelt. Von dieser Gesetzesänderung ist nur die Verwendung der elektronischen Signatur im Privatverkehr geregelt. Mit den Übergangsbestimmungen wird in Art. 14 Abs. 2bis OR die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Der elektronische Behördenverkehr (E-Government) sowie der elektronische Verkehr mit den Registern (Grundbuch, Handelsregister) werden von diesem Gesetz nicht berührt. Immerhin ermöglichen die durch die Übergangsbestimmungen geänderten ZGB- und OR-Bestimmungen dem Bundesrat, entsprechende Vorschriften aufzustellen (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB und Art. 929a OR).
Mit den Schlussbestimmungen werden sowohl das ZGB hinsichtlich der elektronischen Grundbuchführung wie auch das OR hinsichtlich der elektronischen Handelsregisterführung geändert (Art. 942 Abs. 3 und 949a ZGB sowie Art. 929a OR). Damit kommt der Gesetzgeber im Bereich der Registerführung einem vom Rezensenten schon lange geäusserten Begehren (Jürg Schmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 5 ff. zu Art. 949a ZGB) nach, die Rechtsgrundlagen für die EDV-Registerführung aussagekräftig und zuverlässig zu formulieren. Da die elektronische Signatur nur im Geschäftsverkehr und nicht im Bereich der öffentlichen Beurkundung oder im Registerrecht Anwendung findet, wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Voraussetzungen des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt bzw. dem Handelsregisteramt auf elektronischem Weg festzusetzen (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB und Art. 929a Abs. 2 OR).
Es ist zu bedauern, dass hinsichtlich des Identitätsnachweises für die Ausstellung qualifizierter Zertifikate (Art. 5 VZertES) nicht eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt wird. Die Prüfung durch die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten mittels Vorlage von Identitätskarte oder Pass bietet keine genügende Gewähr für eine zuverlässige Abklärung, welche die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gewährleisten soll.
Das ZGB wird unabhängig von den EDV-orientierten Bestimmungen in zwei weiteren Bereichen geändert. Einerseits wird die Rechtsgrundlage für den Erlass von Datenmodellen für die Vermessung und das Grundbuch sowie für eine einheitliche Schnittstelle festgelegt (Art. 949a Abs. 3 ZGB); anderseits wird die Öffentlichkeit des Grundbuchs neu umschrieben (Art. 970 und 970a ZGB). Die Systematik des Gesetzesartikels wird umgebaut. In Absatz 1 von Art. 970 ZGB wird als Grundsatz die Einsichtnahme mit Interessennachweis geregelt (bisheriger Abs. 2). Die Ausnahme der voraussetzungslosen Einsicht (bisheriger Art. 970 Abs. 1) wird neu in Abs. 2 umschrieben. Ohne Interessennachweis wird Einsicht gewährt hinsichtlich der Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers und die Eigentumsform sowie das Erwerbsda-tum (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht beschränkt sich nach wie vor auf eine objektbezogene Betrachtungsweise. Die voraussetzungslose Öffentlichkeit gibt somit keinen Anspruch auf Auskünfte über alle einer bestimmten Person gehörenden Grundstücke.
In Abs. 3 wird dem Bundesrat überdies die Kompetenz zugewiesen, die Einsichtnahme ohne Glaubhaftmachen eines Interesses in Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen zuzulassen, soweit der Schutz der Persönlichkeit dadurch nicht betroffen ist (Art. 970 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Anordnungen auf der Stufe der Grundbuchverordnung sollen in den ersten Monaten dieses Jahres in Kraft gesetzt werden. Weiterhin ausgeschlossen vom freien Zugang ist zwingend die Einsicht in die Kolonne der Grundpfandrechte und der Vormerkungen.
Das Obligatorium der Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken wird wieder aufgehoben (Art. 970a ZGB). Den Kantonen wird die Befugnis eingeräumt, die Veröffentlichung von Eigentumsänderungen vorzuschreiben. Diese Gesetzesänderung korrigiert ein vorschnelles und unbedachtes Handeln in einer besonderen wirtschaftlichen Situation (vgl. dazu Jürg Schmid, N. 1 ff. zu Art. 970a ZGB).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Fusionsgesetz Änderung von HRegV, GBV und BewV | | Handelsregisterverordnung (HRegV). Änderung vom 21. April 2004;
Grundbuchverordnung (GBV). Änderung vom 21. April 2001;
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV). Änderung vom 21. April 2004.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des ZGB Trennungsfrist im Scheidungsrecht: Änderung vom 19. Dezember 2003 (AS 2004 S. 2161);
Elektronische Führung der Personenstandsregister: Änderung vom 5. Oktober 2001 (AS 2004 S. 2911). | | Das auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretene Scheidungsrecht bedarf bereits einer Nachbesserung. Die Trennungsfrist von vier Jahren, innert welcher in der Regel nicht auf Scheidung geklagt werden kann (Art. 114 ZGB), hat sich schon bald als zu lang erwiesen. Sie wird mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf zwei Jahre reduziert.
Im ZGB wird die Rechtsgrundlage für die Führung der Personenstandsregister mittels EDV geschaffen. Gleichzeitig werden die sich im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Daten ergebenden Anliegen an den Datenschutz geregelt. Neu betreibt der Bund eine zentrale Datenbank, welche durch die Kantone zu finanzieren ist. Der Einsatz elektronischer Hilfsmittel trägt nicht immer zur Praktikabilität der Einrichtung bei. Vor allem die übergangsrechtliche Regelung führt dazu, dass es Notare und Behörden, wozu auch die Grundbuchämter zählen, schwierig haben werden, das Nebeneinander von konventionellen und elektronischen Registerauszügen zu interpretieren – Schade! Da unter dem neuen System zurzeit keine Familienscheine im herkömmlichen Sinne ausgestellt werden können, wird insbesondere bei der Ausstellung von Erbbescheinigungen darauf zu achten sein, dass nicht jedes als Familienausweis bezeichnete Dokument dafür verwendet werden kann.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des SchKG Anmerkung des Konkurses und der Nachlassstundung im Grundbuch (Art. 176 Abs. 2 und 296 zweiter Satz SchKG) und Arbeitnehmerforderungen (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. a). | | Von den beiden erwähnten, auf den 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungserlassen zum SchKG ist derjenige über die Anmerkungen des Konkurses und der Nachlassstundung im Verkehr mit Grundstücken von besonderer Bedeutung. Durch eine Änderung von Art. 176 Abs. 2 SchKG wird neu vorgeschrieben, dass der Konkurs „spätestens zwei Tage nach Eröffnung“ im Grundbuch anzumerken sei. Für die Anmerkung der Bewilligung der Nachlassstundung wird eine gleiche Frist vorgeschrieben (Art. 296 zweiter Satz SchKG).
Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Nach herrschender Lehre gilt diese Ungültigkeit auch gegenüber dem immobiliarsachenrechtlichen Gutglaubensschutz nach Art. 973 ZGB. Mit der dieser Gesetzesänderung zu Grunde liegenden parlamentarischen Initiative Cina sollte der Vorrang des Konkursbeschlags (Art. 204 Abs. 1 SchKG) zu Gunsten des immobiliarsachenrechtlichen Gutglaubensschutzes (Art. 973 Abs. 1 ZGB) durchbrochen werden. Bereits die vorberatende nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat diesen Systemwechsel aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Um den geäusserten Bedenken Beachtung zu schenken, wurde eine Frist für die Vornahme der Anmerkung im Grundbuch vorgeschlagen. Mit den zwei Tagen soll, nach dem Kommentar der nationalrätlichen Kommission, sowohl dem Gericht wie auch dem Grundbuchverwalter je einen Tag für die Anordnung bzw. zum Vollzug der Anmerkung zur Verfügung stehen. Die Frist berechnet sich nach Art. 31 Abs. 1 SchKG. Entsteht aus der Nichteinhaltung dieser Frist ein Schaden, so greift die Staatshaftung (Art. 5 SchKG).
Mit dieser neuen Regelung wird der Ball dem Konkurs- bzw. dem Nachlassgericht zugespielt. Die Problematik besteht jedoch darin, dass dieses Gericht kaum Kenntnis vom Immobilienbesitz des Gemeinschuldners hat. Im Falle der Konkurseröffnung gestützt auf Antrag des Schuldners kann das Gericht den Schuldner zu seinem Immobilienbesitz befragen und daraufhin dem zuständigen Grundbuchamt (siehe www.zbgr.ch – „Grundbuchämter“) die entsprechende Anzeige machen. Im Falle der Betreibung auf Konkurseröffnung ist der Schuldner nicht verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen (Art. 168 SchKG). Dem Konkursgericht fehlt damit die Möglichkeit, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Aus Praktikabilitätsgründen wird sich für das Konkurs- bzw. Nachlassgericht folgendes Vorgehen abzeichnen:
• Das Konkursgericht teilt dem bzw. den Grundbuchämtern in seinem Konkurskreis und demjenigen am letzten Wohnort oder Sitz des Gemeinschuldners, sofern dem Gericht bekannt, jede Konkurseröffnung mit.
• Verfügt das Konkursgericht über Hinweise auf Immobilienbesitz des Gemeinschuldners in anderen Grundbuchkreisen, so teilt es die Konkurseröffnung auch den anderen Grundbuchämtern mit.
• Die Konkursgerichte sind nicht verpflichtet, ohne Anhaltspunkte jedem Grundbuchamt im Kanton oder in Schweiz Mitteilung über die Konkurseröffnungen zu machen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Beachtung dieser Punkte kein Haftungsrisiko des Staates besteht, wenn der Gemeinschuldner über ein in einem andern Grundbuchkreis liegendes Grundstück, das dem Konkursgericht nicht bekannt ist, verfügt.
Der Grundbuchverwalter, dem eine Konkurseröffnungsanzeige zugestellt wird, hat zu prüfen, ob der Schuldner im Grundbuch seines Kreises in seinem Kreis als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist. Auf Grund der Mitteilung des Gerichtes hat er die entsprechende Anmerkung vorzunehmen. Er hat dabei nicht auf einem formellen Anmeldungsantrag zu bestehen; er ist vielmehr verpflichtet, die Mitteilung über die Konkurseröffnung von Amtes wegen als Anmeldung der entsprechenden Anmerkung zu behandeln. Anderseits ist der Grundbuchverwalter, dem eine Konkurseröffnungsmitteilung zugestellt wird und wenn er kein Grundeigentum des Gemeinschuldners feststellen kann, nicht verpflichtet, eine formelle Abweisung einer Grundbuchanmeldung zu verfügen.
Es ist zu bedauern, dass der Gesetzgeber die Interessenabwägung zwischen den Gläubigern des Gemeinschuldners und dem Gutglaubensschutz Dritter im Rechtsverkehr einseitig zu Gunsten der Gläubiger entschieden hat. Das Risiko wird, einmal mehr, dem Staat in die Schuhe geschoben. Es wäre wohl zu verantworten gewesen, den Schutz des gutgläubigen Dritten, über den Anwendungsbereich des Immobiliarsachenrechts hinaus, bis zur Veröffentlichung der Konkurseröffnung bzw. deren Anmerkung im Grundbuch zu gewährleisten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Testamentszusatzes Einfügung in das Testament unter einer vorhandenen Unterschrift. | | Es ist unbestritten, dass das Fehlen der Unterschrift des Testators auf seiner eigenhändigen letztwilligen Verfügung eine Nichtigkeit und nicht nur eine Ungültigkeit der Verfügung nach sich zieht. Dieser Grundsatz gilt auch für Nachträge und Ergänzungen. In BGE 129 III 580 = ZBGR 85 S. 350 erfolgte die Ergänzung der Verfügung nachweisbar durch die Testatorin. Sie hat die Ergänzung überdies vor ihrer Unterschrift auf dem geänderten Testament eingefügt. Das Bundesgericht verneinte die Nichtigkeit der Ergänzung mit der Begründung, dass es sich hier nicht um ein gänzliches Fehlen der Unterschrift handle, sondern um eine „Unterstellung einer Einfügung in das Testament unter eine vorhandene Unterschrift“. Damit stellt das Bundesgericht den Willen des Testators über die Anforderungen der Formstrenge. Das Bundesgericht hätte wohl anders entschieden, wenn der Nachtrag nach der Unterschrift auf das Testament gesetzt worden wäre. Unklar ist dabei, ob ein Randvermerk neben dem geschriebenen Testamentstext als „Einfügung“ unter die bestehende Unterschrift qualifiziert würde, oder ob der Ergänzungstext ganz oder mindestens teilweise in den bestehenden Text eingefügt sein muss. Solche Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn von klaren Formvorschriften abgewichen wird.
Immerhin bleibt auch nach diesem Entscheid offen, ob das Bundesgericht auf entsprechende Klage hin die nicht unterzeichnete Ergänzung ungültig erklären würde. Im vorstehenden Streit konnte nur noch die Nichtigkeit, nicht aber die Ungültigkeit geltend gemacht werden. Die Frage der Ungültigkeit solcher Ergänzungen bleibt somit offen.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Änderungsbeschluss der Bundesversammlung vom 8. Oktober 2004. | | Die eidgenössischen Räte haben eine weitere Lockerung des BewG beschlossen, welche auf einen parlamentarischen Vorstoss von Nationalrat Georges Theiler zurückzuführen ist. Im Zentrum steht die Ermöglichung des bewilligungsfreien Erwerbs von Anteilen an börsenkotierten Immobilienaktiengesellschaften durch Personen im Ausland. Diese Änderung dürfte kaum zu beanstanden sein. Wesentlicher problematisch ist der ebenfalls neu eingeführte bewilligungsfreie Erwerb, wenn der ausländische Erwerber bereits Mit- oder Gesamteigentümer des Grundstücks ist. Damit stehen Tür und Tor offen, dass der Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung durch den Zukauf der übrigen Einheiten bewilligungsfrei Alleineigentümer des ganzen Grundstücks werden kann. Eine weitere Lockerung wird für den nicht-gesetzlichen Erben geschaffen, der das geerbte Grundstück auflagenfrei behalten kann, wenn er enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nachweisen kann.
Die gänzliche Aufhebung des BewG wird immer dringender. Bundesrat Blocher hat denn auch vor dem Nationalrat erklärt, dass ihm bis Ende dieses Jahres Vorschläge der Verwaltung über allenfalls notwendige flankierende Massnahmen, etwa raumplanerischer oder wirtschaftlicher Natur, unterbreitet werden müssen. Bestensfalls könnten somit 2005 Bericht und Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vorliegen.
Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Fusionsgesetz (FusG) Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 (AS 2003 S. 6691; SR 221.301). | | Das neue Fusionsgesetz regelt die privatrechtlichen Aspekte der Fusion, der Spaltung, der Umwandlung und der Vermögensübertragung. Die neuen Bestimmungen sollen die bestehenden Vorschriften des Obligationenrechts über die Fusion und Umwandlung ersetzen und bedeutende Regelungslücken schliessen. Während die Tatbestände der Fusion und der Umwandlung bereits bisher bekannt waren, soll nun zusätzlich die Neustrukturierung von Unternehmen durch die Einführung der Rechtsinstitute der Spaltung und der Vermögensübertragung erleichtert werden. Die Spaltung erlaubt eine Neuzuteilung des Vermögens und der Mitgliedschaftsrechte, die Vermögensübertragung ermöglicht die Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon von einem Rechtsträger auf einen anderen.
Dass sich neue Rechtsinstitute nicht klaglos in ein Rechtssystem einfügen lassen, muss offenbar hingenommen werden. So wird mit der Spaltung und der Vermögensübertra-gung der bisher klar definierte Vorgang der Universalsukzession (mit Betonung auf Universal!) mit unklaren Konturen versehen. Bisher war der Begriff der Universalsukzession klar abgegrenzt zu demjenigen der Singularsukzession. Im Bereich der Spaltung wie auch der Vermögensübertragung werden diese beiden Vorgänge miteinander vermischt, indem in einem Inventar diejenigen Vermögenswerte spezifiziert werden müssen, welche durch eine Gesamtrechtsfolge vom einen auf den anderen Rechtsträger übergehen (Christina Schmid-Tschirren spricht in ZBGR 85 S. 235 von einer „partiellen Universalsukzession“; - wohl ein Widerspruch in sich selbst). Während die von einer Universalsukzession unter bisherigem Recht erfassten Aktiven und Passiven aufgrund der klaren, gesamthaften Zuordnung zum bisherigen Rechtsträger unzweifelhaft definiert waren, ist diese Zuordnung von der Umschreibung in einem Inventar abhängig. Die Zukunft wird weisen, wie praxisverträglich diese wenig systemtreue Entwicklung eines Rechtsvorganges sein wird.
Aus beurkundungsrechtlicher Sicht kann mit Befriedigung festgestellt werden, dass das Parlament in letzter Minute die Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Vermö-gensübertragung unter den Formzwang der öffentlichen Beurkundung gestellt hat (vgl. dazu Schmid-Tschirren, ZBGR 85 S. 233). Zu begrüssen ist auch, dass das Parlament nach einer Lösung gesucht hat, dass eine Urkundsperson ausschliesslich zuständig ist für die öffentliche Beurkundung des Übertragungsvertrags für an verschiedenen Orten in der Schweiz gelegene Grundstücke. Es wäre angebracht gewesen, auch für die öffentliche Beurkundung von Sacheinlageverträgen über Grundstücke eine einheitliche Zuständigkeitsregelung vorzuschreiben. Es bleibt zu hoffen, dass die Kantone sich in diesem Bereich konziliant verhalten werden. Unverständlich ist dagegen, dass die Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers zuständig erklärt wird (Art. 70 Abs. 2 letzter Satz FusG). Mit dieser Vorschrift wird in die örtliche Zuständigkeitsregelung der Kantone eingegriffen, was wenig Sinn macht. Da es sich um einen Vertrag über dingliche Rechte an Grundstücken (und nicht um einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag) handelt, wäre die Anknüpfung an die Zuständigkeit für die Errichtung einer einzigen Urkunde an den Ort eines Grundstücks wohl sinnvoller gewesen.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Wohnbauförderung und Grundbuch Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003 (AS 2003 S. 3083, SR 842).
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) vom 26. November 2003 (AS 2004 S. 551, SR 842.1).
| | Das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003, welches das Gesetz vom 19. März 1965 ablöst, ist auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getreten. Die dazugehörige Verordnung hat der Bundesrat auf den 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt. Mit diesen Erlassen wird die Förderung von preisgünstigem Wohnraum den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Gemäss Art. 20 WFG darf während der Dauer der Bundeshilfe der subventionierte Wohnraum nicht zweckentfremdet werden. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu, welche im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden (Art. 20 Abs. 3 WFG).
Die Anmerkungen nach diesem Gesetz und deren Änderungen sind gebührenfrei (Art. 45 Abs. 1 WFG), ebenso die Grundbuchauszüge, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt (Art. 45 Abs. 2 WFG).
Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des zuständigen Bundesamtes (Art. 24 und 34 WFV). Der Grundbuchverwalter hat diese Verfügungsbeschränkung zu beachten.
Gemäss Art. 50 WFV darf der Grundbucheintrag für den Erwerb von Wohnraum, für den Bundeshilfe beantragt worden ist, erst erfolgen, wenn die zuständige Stelle den Betrag zugesichert hat. Ausnahmsweise kann der Grundbucheintrag vorher erfolgen, wenn die zuständige Stelle dies schriftlich bewilligt hat. Da eine Verwaltungsbehörde nicht in das Eintragungsverfahren eingreifen kann, ist diese Verordnungsbestimmung so auszulegen, dass der Grundbuchverwalter eine entsprechende Grundbuchanmeldung abzuweisen hat, wenn ihm bekannt ist, dass der Erwerber des Grundstücks Bundeshilfe gemäss WFG beantragt hat.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | ZGB Änderung des Zivilgesetzbuches (Pflanzenrecht – Pflanzensuperficies; Nutzniessung an Gebäude- oder Grundstücksteilen) vom 20. Juni 2003 (AS 2003 S. 4121).
| | Im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Reformpaket „Agrar-Reform 2007“ (BBl 2002 S. 4721) wird auch das Zivilgesetzbuch geändert. Mit dieser Änderung werden zwei Anliegen aus landwirtschaftlichen Kreisen erfüllt: die Einführung der Pflan-zensuperficies (Art. 678 Abs. 2 und 3 ZGB) und die Zulässigkeit der Nutzniessung an Tei-len eines Gebäudes oder eines Grundstücks (Art. 745 Abs. 3 ZGB). Der Bundesrat hat die Änderung des ZGB auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (AS 2003 S. 4122).
Die Anlage von Dauerkulturen, wie Reben und Obstanlagen, sind oft kostspielig, sodass sie von einem Pächter ohne fremde Mittel kaum finanziert werden können. Der Gesetzgeber hat daher auf ein altes Rechtsinstitut zurückgegriffen, das vor Inkrafttreten des ZGB in vielen kantonalen Gesetzgebungen existierte. Nach dem neuen Abs. 2 von Art. 678 ZGB kann nun eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden. Damit steht das Eigentum an diesen Pflanzen und an Anlagen von Pflanzen dem Dienstbarkeitsberechtigten zu. Unter Anlagen von Pflanzen sind sowohl die Pflanzen selbst wie auch die Vorrichtungen, welche den Pflanzen Halt und Schutz gewähren, zu verstehen. Nicht unter diesen Begriff fällt der Wald. Die rechtliche Grundlage für den Betrieb einer Reben- oder Obstanlage durch eine nicht mit dem Grundeigentümer identische Person bildet in der Regel ein Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens. Die Pflanzenrechtsdienstbarkeit wird zusätzlich zum Pachtvertrag begründet. Dem belasteten Grundeigentümer steht im Falle der Beendigung des Pachtvertrags ein Recht auf Ablösung der Dienstbarkeit zu, so zum Beispiel wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht bereit ist, die Dienstbarkeit auf den neuen Pächter zu übertragen.
Eine grundpfandrechtliche Verpfändung der Pfanzendienstbarkeit ist jedoch nur möglich, wenn diese als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltet und im Grund-buch als Grundstück aufgenommen worden ist. Die Mindestdauer einer Pflanzenrechtsdienstbarkeit beträgt zehn Jahre. Nach dem unveränderten Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 GBV gilt ein Recht nur als dauernd, wenn es auf mindestens dreissig Jahre begründet wird. Diese Voraussetzung zur Aufnahme des Rechts als Grundstück in das Grundbuch gilt auch für die Pfanzenrechtsdienstbarkeit. Eigenartig erscheint die Vorstellung, dass das dingliche Recht vom Bestand eines obligatorischen Rechts, einem Pachtvertrag, abhängig sein soll. Vergleicht man das Pflanzenrecht mit dem Baurecht, so muss doch das Pflanzenrecht bereits das Recht auf Benützung und Bewirtschaftung des Bodens beinhalten. Ein Pachtvertrag erscheint damit aus sachenrechtlichen Überlegungen als überflüssig. Das würde wohl den Grundsätzen des bäuerlichen Bodenrechts widersprechen, da das als Pflanzenrecht ausgestaltete Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht den Beschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts untersteht.
Übergangsrechtlich bedeutet diese Gesetzesänderung, dass zur Zeit noch nach altem kantonalen Recht bestehende Pflanzenrechte, seien sie im Grundbuch im Sinne von Art. 45 Abs. 1 SchlT ZGB angemerkt, oder sei das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt, als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden können (Art. 43 Abs. 1 SchlT ZGB). Das in Art. 45 Abs. 1 SchlT ZGB angeführte Beispiel „Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden“, als nach dem ZGB nicht mehr begründbares dingliches Recht, hätte daher im Gesetz gestrichen werden müssen.
Als Begründung für die Zulassung einer Nutzniessung an Gebäude- oder Grundstücksteilen (Art. 745 Abs. 3 ZGB) wird angeführt, dass es das Realteilungsverbot nach BBGB verunmögliche, bei der familienrechtlichen Betriebsübergabe das „Stöckli“ dem Abtreter zu Eigentum zuweisen zu können. Bisher wurde dem Abtreter und dessen Ehefrau ein Wohnrecht am „Stöckli“ oder an einer Wohnung eingeräumt. Weshalb diese Lösung nicht zu befriedigen vermag, ist für den Rezensenten nicht nachvollziehbar. Die nun realisierte Lösung führt zu einem grundlegenden Eingriff in das Immobiliarsachenrecht, ist es nun doch möglich, an einzelnen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder gar an einzelnen Räumen ein oder mehrere Nutzniessungsrechte zu begründen. Die Zulässigkeit einer Nutzniessung an Teilen eines Gebäudes hat das Bundesgericht unter dem bisheri-gen Recht vorwiegend aus Gründen der Praktikabilität, aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt (BGE 116 II 281 = ZBGR 73 S. 363). Demgegenüber wird in der neueren Literatur mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass die Aufteilung der Nutzniessung auf Teile eines Grundstücks zulässig sei (Max Baumann, Zürcher Kommentar, N. 25 ff. zu Art. 745 ZGB). Diese Argumentationen vermögen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Abgrenzung der Rechtsstellung des Eigentümers zu derjenigen des Nutzniessers und unter mehreren Nutzniessern unklar ist. Problematisch ist die Abgrenzung sowohl in örtlicher Hinsicht (für Baurechte an Grundstücksteilen schreibt das Bun-desrecht im Interesse der Rechtssicherheit die Vermarkung der Dienstbarkeitsgrenze vor; Art. 7 Abs. 1 VAV) wie auch in Bezug auf die Lastenregelung und der Rechtsstellung des Nutzniessungsberechtigen gegenüber Dritten (Grundpfandgläubiger, Versicherer, Bauhandwerker, Mieter und Pächter etc.). Bei der Begründung einer Nutzniessung an einem selbständigen Gebäude, wie einem „Stöckli“, können diese Probleme durch eine entsprechende Parteivereinbarung minimiert werden. Durch die nun Gesetz gewordene grundsätzliche Öffnung kann die Begründung von Nutzniessungen an einzelnen Gebäudeteilen (Wohnungen, Räumen) ad absurdum geführt werden. Die neue Ordnung lässt eine Art Stockwerk“eigentum“ auf der Basis von Nutzniessungsrechten offen, ohne dass die verschiedenen Rechtsbeziehungen mindestens ihren Grundzügen nach gesetzlich geregelt sind. Es ist gesetzgeberisch problematisch, aus dem Gesichtswinkel einer spezifischen In-teressenlage ein allgemeines Rechtsinstitut in seiner grundsätzlichen Ausgestaltung zu verändern ohne zu berücksichtigen, welche Auswirkungen diese Änderungen in den übrigen Anwendungsbereichen hat.
Im Interesse der Rechtssicherheit wird der Notar bei der Errichtung einer Nutzniessungsdienstbarkeit, deren Ausübung auf einen Teil eines Gebäudes oder eines Grundstücks beschränkt ist, eine klare Umschreibung der von der Nutzniessung belasteten Gebäudeteilen oder von den Parteien einen Servitutsplan verlangen, in welchem die materiell belastete Fläche des Grundstücks eingezeichnet ist. Es ist weiter zu empfehlen, im Dienstbarkeitsvertrag die Aufteilung der Lasten bezüglich der mit der Nutzniessung materiell belasteten Gebäudeteile oder Grundstücksfläche im Einzelnen zu regeln.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | BGBB und LPG Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 20. Juni 2003 (AS 2003 S. 4123; SR 211.412.11).
Änderung des Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). vom 20. Juni 2003 (AS 2003 S. 4127; SR 211.213.2).
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV). Änderung vom 26. November 2003 (AS 2003 S. 5369; SR 913.1). | | Der Bundesrat hat die von der Bundesversammlung am 20. Juni 2003 beschlossenen Änderungen des BGBB und der LPG auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Die Änderung des BGBB hat im Wesentlichen eine Abgrenzung des Begriffs des landwirt-schaftlichen Gewerbes hinsichtlich der Betriebsgrösse nach unten zum Gegenstand. Im Übrigen werden die im BGBB und im LPG verwendeten Begriffe vereinheitlicht und die beiden Gesetze auf Bestimmungen des LwG abgestimmt. Das LPG wird überdies an die Bestimmungen des Obli-gationenrechts über die Miete und Pacht angepasst.
Die Gewährung von Investitionshilfen an einen Pächter oder eine Pächterin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 SVV wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens dreissig Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten. Diese Bestimmung bringt einen Grundbuchrechtler nur zum Kopfschütteln: Man fragt sich, wie diese Verpflichtung rechtsverbindlich begründet und sichergestellt werden kann.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Tiere sind keine Sachen mehr Änderung von ZGB, OR und SchKG per 1. April 2003 | | Der Bundesrat hat die Änderung des ZGB, des OR und des SchKG über den „Grundsatzartikel Tiere“ auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt (AS 2003 S. 463).
Die zentrale Neuerung findet sich im neuen Art. 641a ZGB. Nach diesem Grundsatzartikel sind Tiere keine Sachen. Subsidiär gelten für Tiere nach wie vor die für Sachen anwendbaren Vorschriften. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit, für Tiere besondere Regelungen zu erlassen. Solche besonderen Bestimmungen bestehen im Erbrecht, im Sachenrecht (Aufteilung von Mit- oder Gesamteigentum), im Haftpflichtrecht und im Schuldbetreibungsrecht.
Nach Art. 482 Abs. 4 ZGB gilt die Zuwendung von Todes wegen, mit welcher ein Tier bedacht wird als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen. Nur am Rande möge erwähnt sein, dass damit der Eugen-Hubersche Grundsatz, wonach ein Artikel des ZGB so klar formuliert sein muss, dass dies in drei Absätzen möglich ist, verletzt wird. Nach der neuen Bestimmung fällt zum Beispiel eine testamentarische Anordnung, nach welcher ein Tier als Erbe eingesetzt wird, nicht als unmögliche Verfügung dahin, sondern wird als Zuteilung des Eigentums am Tier verbunden mit der Auflage des Sorgerechtes ausgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Haustiere im engeren Sinne, sondern für Tiere allgemein.
Bei Haustieren, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, kann im Streifalle das Gericht angerufen werden, welches über die Zuteilung des Tieres zu Alleineigentum entscheidet und der andern Partei allenfalls eine Entschädigung zuspricht. Diese Bestimmung wird aktuell bei der Auflösung einer Gemeinschaft, sei es bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft. Sie gilt, trotz ihrer systematischen Einordnung in das Recht über die Auflösung des Miteigentums auch für die Auflösung einer Gesamthandschaft (Art. 654 Abs. 2 ZGB).
Besondere Bestimmungen werden im Zusammenhang mit dem Fund von Haustieren und deren Ersitzung in das ZGB eingefügt. Im Obligationenrecht werden Bestimmungen eingefügt, welche den Schadenersatz bei Verletzung oder Tötung von Haustieren im Falle unerlaubter Handlungen regeln. Haustiere gelten neu ausdrücklich als unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG).
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Erneute Änderung des BewG Änderung des Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 22. März 2002 (AS 2002 S. 2467; SR 211.412.41).
Änderung der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) vom 3. Juli 2002 (AS 2002 S. 2469; SR 211.412.411). | | Das BewG wird in kurzen Abständen bereits das dritte Mal geändert, eine weitere Änderung des Gesetzes liegt in der Vernehmlassung. Diese Änderungswelle erleichtert die Gesetzesanwendung in keiner Weise. Alle Änderungen haben eine Lockerung des Verbotes des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland zum Gegenstand. Man mag sich mit Fug fragen, ob es noch gerechtfertigt sei, das Erwerbsverbot, das nur noch dem Schutz der Gebirgsregionen dient, gesamtschweizerisch aufrecht zu erhalten.
Mit der jüngsten Gesetzesänderung soll der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel von einer Person im Ausland nicht mehr dem kantonalen Kontingent angerechnet werden. Die Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt sind gering, da mit Ausnahme des Kantons Wallis in keinem Kanton die zur Verfügung stehenden Kontingente gänzlich ausgeschöpft werden. Die Änderung wird damit begründet, dass bei einem Verkauf durch einen Ausländer an einen Ausländer nur dann eine Vergrösserung des Eigentums in ausländischen Händen erfolgt, wenn das Kontingent bereits ausgeschöpft ist.
Wird ein Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung durch eine Person im Ausland erworben, ist auch dieser Erwerb nicht mehr dem Kontingent anzurechnen, wenn bereits der Erwerb eines Miteigentumsanteils an dieser Wohnung dem Kontingent belastet worden ist. Damit wird der Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Ferienwohnung im „Time-sharing“ – Modell begünstigt.
Der Bundesrat hat die kantonalen Kontingente nicht mehr in zweijährigen Perioden, sondern von Fall zu Fall festzusetzen.
Mit der Änderung der Bewilligungsverordnung setzt der Bundesrat die Höchstzahl der Bewilligungskontingente auf 1400 (bisher 1420) fest und bestimmt die Zuteilung an die einzelnen Kantone.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Lex Koller soll massvoll gelockert werden Bundesrat schickt Gesetzesrevision in die Vernehmlassung | | Der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland soll in Zukunft nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Dies sieht eine Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vor, die
der Bundesrat anfangs Juli 2002 in die Vernehmlassung geschickt hat.
Zurzeit unterliegt der Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds durch Personen im Ausland nicht der Bewilligungspflicht, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Für den Erwerb von
Anteilen an einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinne
(Wohnimmobiliengesellschaft) hingegen kann eine Bewilligung grundsätzlich nicht erteilt werden. Die Gesetzesrevision will den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften grundsätzlich gleich behandeln wie den Erwerb von Anteilen von Immobilienanlagefonds.
Die Gesetzesvorlage sieht vor, den Erwerb von Anteil an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.
Neben weiteren Änderungen von Gesetzesbestimmungen schlägt der Bundesrat vor, in der Ausführungsverordnung die Beschränkung der Nettowohnfläche für Zweit- und Ferienwohnungen von 100 auf 200 m2 zu erhöhen. Mit dieser neuen Bestimmung können auch die Bedürfnisse von Ausländern besser berücksichtigt werden.
Weitere Auskünfte:
Jürg Schumacher, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 32.
(Pressemitteilung BAJ)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des OR vom 22. Dezember 1999 (Die kaufmännische Buchführung) Der Bundesrat hat die Änderung, welche die elektronische Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher neu regelt, auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt. | | Der Bundesrat hat die von den eidgenössischen Räten beschlossene Änderung von Art. 957, 961 bis 964 auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt. Der Zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts (Art. 957 ff.) enthält die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden. Die diesbezügliche Regelung (Art. 962 und 963), die seit dem 1. Juli 1976 in Kraft ist, unterscheidet insbesondere zwischen „Bildträgern“ und „Datenträgern“.
Hauptziel der Revision ist der Verzicht auf diese rechtliche Unterscheidung. Gleichzeitig wird die elektronische Führung der Bücher ausdrücklich anerkannt und gleich geregelt wie deren Aufbewahrung. So sollen inskünftig die Bücher elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden dürfen, sofern die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden.
Der Entwurf enthält eine „kleine Revision“. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Bestimmungen, die sowohl die Führung wie auch die Aufbewahrung der Bücher unmittelbar betreffen, dem heutigen Stand der technischen Entwicklung anzupassen. Diese Anpassungen bedingen ihrerseits Änderungen einzelner Vorschriften. Zudem werden Positionen, die gesicherter Lehre und Judikatur entsprechen und der einfacheren Rechtsanwendung dienen, gesetzlich verankert.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit erfährt auch die BewV eine Änderung. | | Der Bundesrat hat die Verordnung zum BewG an die Änderung dieses Gesetzes (ZGB 83 S. 189) als Folge des Inkrafttretens des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 S. 701) und der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; AS 2002 S. 685) angepasst. Im Wesentlichen erfährt die Umschreibung der Personen im Ausland (Art. 2) eine Änderung. Danach gelten die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht mehr als Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG in der Fassung gemäss AS 2002 S. 686). In Art. 18a Abs. 3 werden die Voraussetzungen des bewilligungsfreien Erwerbs einer Zweitwohnung durch Grenzgänger (Art. 7 lit. j BewG) umschrieben. Da mit dem bewilligungsfreien Erwerb durch Grenzgänger in Abgrenzung zu Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG ein neuer Begriff von „Zweitwohnungen“ geschaffen worden ist, musste in Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Begriff der Zweitwohnung durch den Hinweis auf die entsprechende Gesetzesbestimmung ergänzt werden.
Diese Änderung der Verordnung ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des Bundesgesetzes über die Bundestrafrechtspflege (BStP) Neuer Anmerkungstatbestand einer Grundbuchsperre | | Der Bundesrat hat die von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1999 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Im Rahmen dieser Änderung ist auch Art. 65 geändert worden. Neu besteht die Möglichkeit, die strafprozessrechtliche Beschlagnahme von Grundstücken, die voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 59 StGB unterliegen, in der Form einer Grundbuchsperre vorzunehmen (Abs. 1). Diese Grundbuchsperre kann im Grundbuch angemerkt werden (Abs. 2). Die Anmerkung erfolgt auf Grund einer entsprechenden Verfügung des Bundesanwaltes oder der zuständigen kantonalen Untersuchungsbehörden.
(sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit erfährt auch das BewG eine Änderung. | | Das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-päischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) hat die Änderung verschiedener Bundesgesetze zum Gegenstand. Diese Änderungen erfolgen durch das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 (AS 2002 S. 701). Dieses Gesetz hat der Bundesrat mit einer hier nicht interessierenden Einschrän-kung auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt (AS 2002 S. 722). In diesem Zusammenhang wurden die Art. 5 Abs. 1 lit. a, abis und d, Art. 7 lit. j und Art. 12 lit. d geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt. Auf den gleichen Tag hat der Bundesrat des Bundesgesetz betref-fend die Bestimmungen über die Freizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Frei-handelsassoziation (EFTA) in Kraft gesetzt (AS 2002 S. 685). Durch dieses Bundesgesetz wird das BewG in Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 7 lit. j erneut geändert (AS 2002 S. 686). Es ist ungewöhnlich, dass ein Bundesgesetz mit Wirkung ab demselben Zeitpunkt gleich zweimal geändert wird. Die beiden Änderungsgesetze enthalten keine Hinweise darauf, in welcher Reihenfolge das BewG geändert wird. Dies muss aus Sinn und Zweck der Änderungen abgeleitet werden. Dieser besteht darin, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und diejenigen der EFTA gleich zu behandeln. Pikanterweise kann die Reihenfolge der Publikation der Änderungsgesetze in der AS nicht zur Lösung dieser Frage beitragen, da auf S. 686 die zweite Modifikation des BewG und erst auf S. 702 die erste Modifikation derselben Gesetzesbestimmungen publiziert wird. Nach Ansicht des Rezensenten hätten die Gesetzesänderungen ihrer Reihenfolge entsprechend in der AS publiziert werden müssen.
Die Änderungen des BewG haben im Wesentlichen zum Gegenstand, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht mehr als Personen im Ausland gelten (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG in der Fassung gemäss AS 2002 S. 686). EU- und EFTA-Staatsangehörige, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, können sodann bewilligungsfrei eine Zweitwohnung in der Region des Arbeitsortes erwerben (Art. 7 lit. a BewG in der Fassung gemäss AS 2002 S. 686). Damit können EU- und EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz bewilligungsfrei Grundstücke erwerben, wie auch die von solchen Personen beherrschte juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit nicht mehr als Personen im Ausland gelten.
EU-Mitgliedstaaten
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Grossbritanien
- Irland
- Italien
- Luxemburg
- Niederlande
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Spanien
EFTA-Staaten
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
(sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des ZGB vom 5. Oktober 2001 (Erbrecht des überlebenden Ehegatten) In Art. 473 ZGB wird die verfügungsfreie Quote gesetzlich festgelegt | | Am 18. Dezember 1997 reichte Nationalrat Marc Suter eine
Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein,
es sei Art. 473 ZGB so zu ergänzen, dass künftig geklärt ist, in welchem
Ausmass dem überlebenden Ehepartner neben der Nutzniessung eine
Eigentumsquote zugewendet werden darf, ohne den Pflichtteil der
Nachkommen zu verletzen.
Die Revision des Ehe- und Erbrechts von 1984, die am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten ist, brachte eine kontroverse Diskussion über die Grösse
der unter dem Gesichtspunkt von Art. 473 ZGB bestehenden verfügbaren
Quote in Gang. Während Geiser, Wissmann, Druey, Breitschmid und
Simonius/Sutter die 1/8 - Theorie vertreten, stellen sich Steinauer,
Weimar, Piotet, Näf-Hofmann, Guinand/Stettler und Sandoz hinter die 3/8
- Theorie. Tuor/Schnyder/Schmid und Staehelin vertreten die 2/8 -
Theorie (vgl. dazu Daniel Staehelin, Basler Kommentar, N. 6 ff. zu Art.
473 ZGB).
Die Rechtskommission des Nationalrates hat sich für eine Änderung des
Art. 473 ZGB entschieden und will gesetzlich festgestellt haben, dass
die verfügbare Quote 3/8 betrage. Eine Minderheit wollte die verfügbare
Quote auf einen Viertel festsetzen. Der Bundesrat setzte sich für die ¼
- Lösung ein, worauf sich die Rechtskommission dem Antrag des
Bundesrates anschloss. Damit hat die Politik mit einem
freundeidgenössischen Kompromiss den Achselstreit mit einer
"Viertel-Lösung" entschieden.
Nach der nun von den Eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2001
verabschiedeten Änderung von Art. 473 ZGB erfolgt eine Begünstigung des
überlebenden Ehegatten neu nur noch gegenüber gemeinsamer Nachkommen
(Abs. 1); in Abs. 2 wird festgehalten, dass die verfügbare Quote einen
Viertel betrage. Abs. 3 ZGB bleibt unverändert.
Der neue Art. 473 ZGB lautet neu wie folgt:
1) Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von
Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem
ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2) Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen
Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung
beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.
3) unverändert.
Die Gesetzesänderung ist am 1. März 2002 in
Kraft getreten (AS 2001 S. 269).
(sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Aktualität aus dem Gesellschaftsrecht Sacheinlage- und Sachübernahmefähigkeit von Internetseiten und Domain Names | | Internetseiten bestehen aus Software, grafischer Gestaltung und Text. Alle drei Elemente sind urheberrechtlich geschützt. Urheberrechte sind, sofern der Sacheinleger über sie verfügen kann und einer Weiterübertragung von der Gesellschaft auf einem Dritten keine vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen, grundsätzlich aktivierbar, übertragbar (Art. 16 Urheberrechtsgesetz), verfügbar und verwertbar (Art. 18 Urheberrechtsgesetz). Einer Sacheinlage bzw. -übernahme steht somit prinzipiell nichts im Wege.
Die schweizerische Lehre hat zur Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Verwertbarkeit von Domain Names noch nicht oder nur am Rande Stellung genommen. In der deutschen Lehre und Judikatur sind diese Fragen umstritten. Abgelehnt wurde die Pfändbarkeit in Deutschland u.a. mit dem Argument, Domain Names hätten Namensfunktion und sie seien deshalb keine vom Inhaber losgelösten selbständigen Rechte; sie seien aufgrund des höchstpersönlichen Charakters nicht pfändbar. Dass die Registrierungsstelle die Übertragbarkeit von Domain Names vorsehe, spiele keine Rolle, da es sich nur um eine technische Regel handle, die über die materielle Zulässigkeit der Übertragung eines Domain Names nichts aussage.
Da die Vorschriften zur Sacheinlage/Sachübernahme die Kapitalaufbringung und somit den Gläubigerschutz betreffen, und die Rechtslage zur Zeit noch nicht geklärt ist, halten wir bis auf weiteres an unserer Praxis fest, Domain Names aufgrund der fehlenden rechtlichen Sicherstellung der Verwertbarkeit als nicht sacheinlage- bzw. sachübernahmefähig zu qualifizieren. Wir verfolgen die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage aufmerksam und werden gegebenenfalls prüfen, ob unsere Praxis aufgrund der aktuellen Entwicklungen angepasst werden muss.
Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 15. August 2001, Ziff. 7, an die kantonalen Handelsregisterbehören
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht Orientierung über die Geschäftstätigkeit, Gesetzgebung und neue Erlasse, Richtlinien für die Grundbuchführung, Gerichts- und Verwaltungspraxis an der Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Grundbuchverwalter vom 7. September 2001 in Martigny.
| | GBVT-011 (deutsche Fassung)
GBVT-01-F (version française) |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Mindestnennwert von Aktien Änderung des OR auf den 1. Mai 2001 | | Der Bundesrat hat die Änderung des OR über den Mindestnennwert von
Aktien auf den 1. Mai 2001 in Kraft gesetzt. Nach dem neuen Wortlaut von
Art. 622 Abs. 4 OR muss der Nennwert der Aktie (bisher mindestens Fr.
10.--) neu noch mindestens 1 Rappen betragen. Diese Vorschrift gilt
sowohl für die Ausgabe von neuen Aktien als auch für die Zerlegung von
bereits ausgegebenen Aktien. Die Begründung für diese Gesetzesänderung
liegt in der Erleichterung des Börsenganges für Unternehmen im Bereich
der neuen Technologien und des Risikokapitals. Weiter soll es
Gesellschaften, deren Aktien einen zu grossen Kurswert haben, ermöglichen,
ein Splitting durchzuführen, um die Handelbarkeit an den Börsen zu
erleichtern.
Mit der Revision entfällt der zweite Satz von Art. 622 Abs. 4 OR,
wonach im Sanierungsfall einer Gesellschaft der Nennwert deren Aktien
unter den gesetzlichen Mindestnennwert von Fr. 10.- herabgesetzt werden
konnte, dahin. Damit wird die Festsetzung des Aktiennennwertes auf null
Franken im Falle der Sanierung einer Gesellschaft ausgeschlossen. Man
mag sich fragen, weshalb nicht der grundsätzliche Schritt zur
nennwertlosen Aktie beschritten worden ist.
(sd) |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Öffentliche Beurkundung einer Bürgschaftsurkunde Redaktionelle Bemerkung zu ZBGR 82 S. 185 (BGE 125 III 131)
| | Das in ZBGR 82 S. 185 wiedergegebene Urteil des Bundesgerichtes (BGE 125 III 131 hat die Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung einer
Bürgschaftsverpflichtung zum Gegenstand. Bekanntlich erfolgen diese
Beurkundungen gestützt auf ein von der Bank verfasstes
Bürgschaftsformular. Das Beurkundungsverfahren erfolgte nach
waadtländischem Beurkundungsrecht, wonach in einem ?acte en brevet? auf
die Klauseln der Bürgschaftsverpflichtung auf einem separaten Blatt, dem
Bürgschaftsformular, Bezug genommen wird. Der Notar hat den acte en
brevet mit dem Bürgschaftsformular mit einem Notariatssiegel und damit
urkundenrechtlich verbunden. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das
vom Notar praktizierte und dem kantonalen Recht entsprechende Vorgehen
den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Beurkundungsverfahren
entspricht.
Das Bundesgericht fasst in seinem Entscheid die nach Bundesrecht
erforderlichen Elemente, welche der öffentlichen Beurkundung bedürfen,
zusammen. Es weist darauf hin, dass aufgrund seiner feststehenden Praxis
die objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte einer
Bürgschaftserklärung der öffentlichen Beurkundung bedürfen, wobei von
den subjektiv wesentlichen Punkten nur diejenigen der Beurkundung
bedürfen, welche die Rechtsstellung des Bürgen belasten. Die
Bürgschaftserklärung des Bürgen ergibt sich nur aus dem acte en brevet
in Verbindung mit dem Bürgschaftsformular.
Im zweiten Teil des Urteils geht das Bundesgericht der Frage nach, ob
die Kenntnisnahme der ganzen Urkunde (acte en brevet und
Formularvertrag) durch den Bürgen im Beisein der Urkundsperson zu den
bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Beurkundungsverfahren
gehört. Die Ausführungen des Bundesgerichts zeugen in dieser Hinsicht
nicht von bestechender Klarheit. Aus der Beurkundungsformel ergibt sich,
dass der Notar den acte en brevet dem Bürgen vorgelesen hat, nachdem
dieser vom ?beiliegenden?, dem acte en brevet beigehefteten
Bürgschaftsformular Kenntnis genommen habe. Es verweist in diesem
Zusammenhang auf Denis Piotet (JdT 1996 III 2), der davon aus geht, dass
der Zweck der öffentlichen Beurkundung nur erfüllt sei, wenn der Notar
dem Bürgen das vorgedruckte Formular zumindest zu lesen gibt und diese
Lesung bescheinigt wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der
Beurkundungsformel lediglich, dass der Bürge vom Inhalt des
vorgedruckten Bürgschaftsvertrags Kenntnis genommen habe. Das
Bundesgericht nimmt (wohl zugunsten der waadtländischen
Beurkundungspraxis) an, dass der Bürge das (immerhin auf der Bank
unterzeichnete Bürgschaftsformular!) in der Gegenwart des Notars still
gelesen hat. Es geht somit davon aus, dass damit der Form der
öffentlichen Beurkundung Genüge getan sei.
Aus diesem Entscheid sind für die Beurkundungspraxis folgende Schlüsse
zu ziehen:
a) Besteht die öffentliche Urkunde aus einem Formulartext und einer
Beurkundungserklärung, so sind beide Schriftstücke fest und unter
Notariatssiegel zu einer Urkunde zu verbinden.
b) Aus der Beurkundungsformel hat sich eindeutig zu ergeben, dass die
gesamte Urkunde (Formular und Beurkundungserklärung) durch den Notar
vorgelesen oder in seiner Gegenwart durch die Urkundspartei selbst
gelesen, von ihr als richtig anerkannt und unterzeichnet wurde.
c) Die vor dem Notar beigesetzte Unterschrift der Urkundspartei hat
sowohl das Formular wie auch die Beurkundungserklärung abzudecken.
d) Die Urkundsperson darf sich nicht nur darauf beschränken zu
überwachen, dass die Urkundspartei den Urkundeninhalt zur Kenntnis
genommen hat, sie hat sich auch darüber zu vergewissern, dass sie der
rechtlichen Tragweite ihres Inhalts bewusst ist.
(sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Löschungen nach Art. 976 ZGB | | Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 29. März 2001 (Dossier Nr. 5A.22/2000) erkannt, dass das vom Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht vorgeschlagene verfassungsmässige Vorgehen bei Löschungen (vgl. den Amtsbericht 1996, Ziff. 3.3, ZBGR 77 S. 405 ff., Einschreibung der Anmeldung zur Löschung bzw. Eröffnung des Löschungsverfahrens von Amtes wegen im Tagebuch, Erlass einer Verfügung mit dem Hinweis, dass die Löschung im Hauptbuch vollzogen werde, wenn die Verfügung nicht innert 30 Tagen angefochten wird) unzulässig sei.
Als Konsequenz aus diesem Entscheid ergibt sich, dass die Bestimmung von Art. 976 ZGB nur noch sehr restriktiv anzuwenden ist, will der Kanton nicht eine Staatshafungsklage nach Art. 955 ZGB in Kauf nehmen. Eine Löschung darf ohne Zustimmung der berechtigten Person (Art. 964 Abs. 1 ZGB) grundsätzlich nur noch vorgenommen werden, wenn sich aus Urkunden ergibt, dass das Recht untergegangen ist. Als Beispiele dafür können in Betracht fallen: Die aus einer unübertragbaren Personaldienstbarkeit berechtigte Person ist gestorben; das Recht war zeitlich befristet und die Frist ist abgelaufen; eine Liegenschaft in parzelliert worden und die Lasten wurden, ohne eine Bereinigung vorzunehmen, auf alle Teilstücke übertragen, obwohl die Last örtlich auf dem Teilstück, auf dem sie gelöscht werden soll, nie gelegen hat. Dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall lag kein solcher Sachverhalt zu Grunde.
Auszug aus dem Rundschreiben des Bundesamtes für Justiz, Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, vom 22. Mai 2001 an die kantonalen Grundbuchinspektorate |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Aus dem Bundesgericht (Uferwasser) Streit ums nackte Eigentum | | Des Kaisers Bart im Uferwasser
Das Bundesgericht hat im Streit um den Grenzverlauf einer Uferparzelle in der Genfer Gemeinde Anières auf eine Beschwerde des Kantons Genf hin ein Urteil der kantonalen Cour de Justice als willkürlich aufgehoben. Der Entscheid in Lausanne fiel einstimmig, doch lässt sich auf Grund der öffentlichen Urteilsberatung noch nicht mit Sicherheit ausmachen, worauf genau der Vorwurf der Willkür in der schriftlichen Urteilsbegründung abgestützt werden wird.
Die fragliche Parzelle am Ufer des Lac Léman umfasste im Jahre 1851
noch 3340 Quadratmeter, und sie ist auch mit diesen Massen im lokalen
Dufourplan eingezeichnet. Im Verlaufe der Zeit wurde der Seespiegel
indes spürbar angehoben, wodurch über 300 Quadratmeter des
Grundstücks definitiv überschwemmt wurden. Bei der Einführung des
eidgenössischen Grundbuches kam es dann zum Streit darüber, wem
das überflutete Land gehört. Der Kanton machte geltend, der See samt
dem Grund darunter sei Domaine public, und die privaten Eigentümer
bestanden darauf, dass die Grenzziehung gemäss Dufourplan ins
Grundbuch übernommen wird.
Nachdem untere Instanzen zugunsten des Kantons entschieden hatten,
gelangte die Cour de Justice zum Schluss, gemäss einschlägiger
kantonaler Gesetzgebung gehöre der Seegrund nicht zum Domaine
public, weshalb das private Grundstück noch immer 3340 Quadratmeter
messe. Dieses Urteil ist jetzt von der II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts für willkürlich erklärt und aufgehoben worden. Die
praktische Bedeutung des Entscheids darf allerdings nicht überschätzt
werden. Wohl kann sich die höhere Quadratmeterzahl bei einem Verkauf
der Liegenschaft als «psychologischer Mehrwert» erweisen, wie ein
Richter meinte. Im Übrigen aber dürfte die Frage, wem das nackte
Eigentum an einem nicht nutzbaren Landstreifen im See gehört,
weitgehend Streit um des Kaisers Bart sein . . .
Urteil 5P.147/2000 vom 15. März 2001 - schriftliche Urteilsberatung ausstehend. Quelle: Neue Zürcher Zeitung, Ressort Inland, 20. März 2001, Nr. 66, Seite 15.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Aus dem Bundesgericht (Steuerbefreite Post?) Steuerbefreite Post? Einstweilen offen gelassene Frage | | Das Bundesgericht lässt die Frage einstweilen offen, ob die Post auch nach der Privatisierung grundsätzlich von Handänderungssteuern befreit bleibt, wie dies Art. 10 des Garantiegesetzes für den Bund und seine Anstalten vorsieht (vgl. BGE 111 Ib 6 E.4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden war im Zusammenhang mit einem Grundstückshandel in Davos zum Schluss gelangt, die
Rechtsprechung zur Steuerbefreiung der Post sei überholt, seit diese in
Teilbereichen zu privaten Anbietern in Konkurrenz steht. Die
Steuerbefreiung brächte der privatisierten Post einen
Wettbewerbsvorteil, der sich nicht mit dem Verfassungsrecht der
Wirtschaftsfreiheit vertrage (Art. 27 Bundesverfassung).
Wie es sich damit verhält, mochte das von der Post angerufene
Bundesgericht indes nicht näher prüfen, weil die Steuerbefreiung im
konkret beurteilten Fall aus anderem Grund entfiel. Ausschlaggebend
war der Umstand, dass die Post sich beim fraglichen Grundstückgeschäft als Veräusserer vertraglich zur Übernahme der
halben Handänderungssteuer verpflichtet hatte, die ohne eine solche
Vereinbarung gemäss gesetzlicher Regelung vom Erwerber allein zu tragen gewesen wäre. Die freiwillige hälftige Übernahme der
Handänderungssteuer kommt unter dem Strich einer Reduktion des
Kaufpreises gleich. Die Frage einer Steuerbefreiung würde sich laut dem
einstimmig gefällten Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung nur
dann stellen, wenn der Erwerber nicht zahlungsfähig wäre und die Post
als solidarisch haftender Veräusserer des Grundstücks belangt würde. -
Anzumerken bleibt, dass die Post selbstverständlich für Gewinne
besteuert wird, die sie aus den neben dem Universaldienst betriebenen
Wettbewerbsdiensten erzielt (Art. 13 Postorganisationsgesetz).
Urteil 2A.173/2000 vom 13. Dezember 2000 - BGE-Publikation vorgesehen. Quelle: Neue Zürcher Zeitung, Ressort Inland, 4. Januar 2001, Nr. 2, Seite 11. |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Gesetzgebung (MWSTG) Der Bundesrat hat das Mehrwertsteuergesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. | | Am 1. Januar 2001 wird die seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehende Mehrwert-steuerverordnung durch das Bundesgesetz über die Mehrwersteuer (Mehrwertsteuerge-setz, MWSTG) vom 2. September 1999 (AS 2000 S. 1300; SR 641.20) abgelöst. Zwecks Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs (NEAT) werden die Steuersätze um einen Promille erhöht. Gleichzeitig werden auch die Saldosteuersätze sowie der Pauschalansätze für das Gemeinwesen (bisher 3,4%, 5,1% und 5,9%) um je einen Promille angehoben. Das Verfahren über die Steuererhöhung ist gleich geregelt wie bei der Steuersatzerhöhung auf den 1. Januar 1999.
Die Broschüre "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" sowie die Branchenbroschüre Nr. 17 für Rechtsanwälte und Notare sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern oder im Internet (www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm) erhältlich. (sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Gesetzgebung (GestG) Einheitliche Regelung des Gerichtsstandes in Zivilsachen in der Schweiz mit Wirkung ab 1. Januar 2001. | | Am 1. Januar 2001 tritt das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. März 2000 (AS 2000 S. 2355; SR 272) in Kraft. Das neue Gesetz bildet einen ersten Schritt in der Harmonisierung des Zivilprozessrechts in der Schweiz. Es bringt eine für die ganze Schweiz einheitliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Gesetz eine Harmonisierung mit dem Europarecht erzielt. Dabei geht es vor allem um die Anpassung unseres Rechts an das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen.
Als zentraler Grundsatz bleibt die gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz der beklagten Partei. Damit ist der Wohnsitz in der ganzen Schweiz verstanden. Das Gesetz kennt aber auch Ausnahmen. So kann beispielsweise der Konsument gegen den Anbieter an seinem eigenen Wohnsitz klagen. Der Gerichtsstand ist dann zwingend, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 19 des Gesetzes regelt die Zuständigkeit für Klagen über Grundstücke. Abs. 1 lit. a legt den Gerichtsstand für dingliche Klagen, das sind die Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an Grundstücken, an den Ort der gelegenen Sache. Das entspricht den bisherigem kantonalen Prozessordnungen. Anders als in den meisten kantonalen Prozessrechten ist dieser Gerichtsstand nicht zwingend.
Abs. 1 lit. b übernimmt für Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer die Regel von Art. 712l Abs. 2 ZGB, wonach ebenfalls das Gericht am Ort des gelegenen Grundstücks zuständig ist. Der Gerichtsstand wird neu nicht mehr im ZGB geregelt.
Abs. 1 lit. c regelt die örtliche Zuständigkeit für andere, d.h. nicht dingliche Klagen, die sich auf ein Grundstück beziehen. Im Unterschied zu den dinglichen Klagen gibt das Gesetz hier nicht nur einen einzigen Gerichtsstand vor, sondern stellt der klagenden Partei neben dem Ort der gelegenen Sache auch das Domizil der beklagten Partei zur Wahl. Damit werden neu neben den Streitigkeiten über realobligatorische Ansprüche auch für obligatorische Klagen, wie jene auf Übertragung von Grundeigentum oder die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig sein.
Der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache ist dispositiv. Demgegenüber sieht das Lugano-Übereinkommen für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, zwingend die Zuständigkeit eines Gerichts jenes Vertragsstaates vor, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (Art. 16 Nr. 1 lit. a LugÜ).
Art. 19 Abs. 2 GestG regelt den Fall, in dem eine Klage mehrere Grundstücke betrifft. Zuständig ist dann das Gericht am Ort, wo sich das flächenmässig grössere Grundstück befindet. (sd)
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Bäuerliches Bodenrecht Verzeichnis der gemäss Art. 79 Abs. 2 BGBB anerkannten Körperschaften | | Für die Überschreitung der Belastungsgrenze ist keine Bewilligung erforderlich, wenn das Grundpfandrechtdarlehen von einer vom Bund anerkannten Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder einer Institution des kantonalen öffentlichen Rechts gewährt oder verbürgt wird (Art. 76 BGBB).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat folgendes Verzeichnis der anerkannten Körperschaften veröffentlicht.
Deutsch: Verzeichnis (Word-Dokument)
Français: Liste (Document Word) |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Freiberufliche Notare in geschütztem Markt Hohe Tarife - kein Preiswettbewerb | | Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen variieren von Kanton
zu Kanton beträchtlich. Freiberufliche Notare stellen in aller Regel
markant höhere Rechnungen als Amtsnotare und sind dank kantonal
festgesetzten Tarifen keinem Preiswettbewerb ausgesetzt. Die
Wettbewerbsbehörden beobachten die Notariatstarife aufmerksam,
doch sind ihnen weitgehend die Hände gebunden.
fon. Besonders bedeutsame Entscheide im Leben wollen gut überlegt
sein. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte. Um den Einzelnen vor
unbedachten Taten zu schützen und überdies den Rechtsverkehr zu
sichern, verlangt das Gesetz, dass Verträge mit weit reichender Wirkung -
wie ein Hauskauf oder ein Ehe- oder Erbvertrag - öffentlich beurkundet
werden. Wie die öffentliche Beurkundung zu organisieren ist, entscheiden
allein die Kantone. Drei Formen haben sich herausgebildet:
das freiberufliche Notariat, in dem Private als Urkundspersonen fungieren
und das in der Romandie, im Tessin sowie vereinzelt in der
Deutschschweiz praktiziert wird, das Amts- oder Beamtennotariat sowie
ein gemischtes System, bei dem freiberufliche Notare und Amtsnotare sich
die Aufgaben teilen.
Markante Unterschiede bei den Gebühren.
Die drei Systeme differieren in verschiedener Hinsicht. Der Kunde
bekommt den Unterschied vor allem im Portemonnaie zu spüren, denn die
Tarife für notarielle Leistungen schwingen in Kantonen mit freiberuflichem
Notariat markant obenaus. Ein Zahlenbeispiel: Die Beurkundung eines
Kaufvertrags über eine Liegenschaft im Wert von einer Million Franken
kostet in Zürich 1000 Franken, in Genf 4000 Franken. Zahlt ein Ehepaar in
Schwyz für einen Ehevertrag zwischen 50 und 800 Franken, muss ein
Ehepaar in Basel- Stadt zwischen 400 bis 2000 Franken dafür berappen,
je nach wirtschaftlichen Verhältnissen, Zeit- und Arbeitsaufwand. Dass
unter diesen Umständen Zweifel aufkommen, ob die von den
Berufsnotaren verlangten Gebühren noch in einem vernünftigen Verhältnis
zur geleisteten Arbeit stehen, ist verständlich.
Diesen Preisvergleich lässt Andreas Notter, Generalsekretär des
Schweizerischen Notarenverbandes - des Dachverbandes der
freiberuflichen Notare - und bernischer Notar, nur bedingt gelten. Die
Amtsnotare könnten ihre Leistungen günstiger erbringen, da der Kanton
für gewisse Aufwendungen - wie etwa die Infrastruktur - aufkomme und
dem Kunden folglich nicht die effektiven Kosten in Rechnung gestellt
würden. Zudem sei die Qualität der Arbeit nicht zu vergleichen. Die
freiberuflichen Notare seien Juristen mit fundierter Ausbildung, die für ihre
Klienten eine massgeschneiderte Lösung kreieren könnten, während als
Amtsnotare meist juristisch ungeschulte Gemeinde- oder Bezirksschreiber
walteten, die bei komplexen Geschäften schnell an ihre Grenzen stiessen.
Und schliesslich: Freiberufliche Notare müssten sich dem Wettbewerb
stellen und durch ihre Leistungen überzeugen.
«Wettbewerb» mit fixen Preisen.
Doch dieser «Wettbewerb» unter freiberuflichen Notaren spielt in einem
ganz zentralen Punkt gerade nicht: beim Preis. Da die Notare eine
staatliche Funktion ausüben, meinen die Kantone, das Entgelt für ihre
Leistungen in Tarifordnungen festlegen zu müssen. Auf Grund dieser
staatlich abgesicherten Tarife hat kein Notar zu befürchten, von einem
Berufskollegen im selben Kanton preislich konkurrenziert zu werden. Die
freiberuflichen Notare sind also selbständig tätig und arbeiten auf eigene
Rechnung, (viele führen daneben noch eine Anwaltspraxis), doch tun sie
dies in einem geschützten Markt. Eine Freigabe der Notariatsgebühren, die
eine Preissenkung bringen könnte, ist in den Kantonen mit freiberuflichem
Notariat kein Thema.
Wem dient der Gebührentarif?
Den eidgenössischen Wettbewerbsbehörden sind bei den Notariatstarifen
weitgehend die Hände gebunden. Da es sich um behördlich festgesetzte
Preisordnungen handelt, muss sich die Wettbewerbskommission wie auch
der Preisüberwacher auf blosse Empfehlungen beschränken. Die
Wettbewerbskommission hat vor einiger Zeit angeregt, die
Gebührenordnungen aufzuheben und damit einen echten Wettbewerb
unter freiberuflichen Notaren zuzulassen. Beim Schweizerischen
Notarenverband indes ist diese Idee nicht auf Gegenliebe gestossen. Eine
Abschaffung des Gebührentarifs sei nicht im Interesse der Kunden, meint
Andreas Notter. Denn ohne zum Voraus bekannten Tarif sei es für den
Laien kaum abzuschätzen, wie teuer ihn ein Geschäft zu stehen komme
und ob die Rechnung, die ihm der Notar zum Schluss präsentiere,
gerechtfertigt sei. Zudem koste dank den Tarifen der «beste» Notar im
Kanton gleich viel wie jeder andere. Freilich: Inwieweit der Gebührentarif
dem Schutz der Kunden dient und inwieweit er im Interesse der Notare
selber liegt, darüber gehen die Meinungen auseinander. - Auch der
Preisüberwacher hat ein Auge auf die Notariatstarife geworfen. Ende der
achtziger Jahre, als die Preise auf dem Liegenschaftsmarkt in die Höhe
schnellten, forderte er die Kantone mit freiberuflichem Notariat erstmals
auf, die proportional festgelegten Gebühren für Immobiliengeschäfte -
welche die Notariatskassen mehr als üblich zum Klingeln brachten - zu
senken. Einige Kantone hätten eine Korrektur vorgenommen, andere sich
der Empfehlung entschlossen widersetzt, sagt Rafael Corazza,
stellvertretender Preisüberwacher. Und er fügt an, dass die Notariatstarife
auf der Liste jener Geschäfte stünden, mit denen sich der Preisüberwacher
demnächst wieder befassen wolle. - Es kommt auch vor, dass die
Kantone aus eigenem Antrieb die Notariatstarife unter die Lupe nehmen.
So hat der Berner Grosse Rat im Juni beschlossen, die Tarife für die
Leistungen der freiberuflichen Berner Notare im Bereich der
Immobiliengeschäfte zu senken, da sie nach Angaben des Regierungsrats
«signifikant» über dem Durchschnitt liegen.
(Quelle: NZZ Nr. 152 vom 3. Juli 2000, Seite 11) |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Vormerkung des Rückfallsrecht bei Schenkung Redaktionelle Bemerkung zum Entscheid ZBGR 81 S. 187 | | Mit dem für die Vormerkbarkeit persönlicher Rechte im Grundbuch geltenden
Prinzip des numerus clausus wird hier begründet, dass ein Rückfallsrecht bei
einer gemischten Schenkung im Grundbuch nicht vorgemerkt werden könne. Als
gemischte Schenkung tritt in der Praxis in den weitaus meisten Fällen der
Erbvorbezug, das heisst die lebzeitige Abtretung unter Anrechnung an den
künftigen Erbteil, in Erscheinung. Die Absicht der Parteien geht in aller
Regel dahin, ein Grundstück von einem Elternteil auf einen Nachkommen zu
übertragen, wobei dieser als teilweise Gegenleistung die auf dem Grundstück
haftenden Grundpfandschulden und allenfalls ein Wohnrecht zugunsten der
Eltern übernehmen muss. Im Übrigen erfolgt die Abtretung des Grundstücks
schenkungsweise. In der Regel steht bei diesen Verträgen der Schenkungswille
und damit der schenkungsrechtliche Aspekt im Vordergrund, da ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es ist daher
nicht einzusehen, weshalb unter diesen Voraussetzungen die im
Schenkungsrecht vorgesehene Vormerkbarkeit eines Rückfallsrechts unter
Hinweis darauf verneint werden muss, dass diese Möglichkeit im Gesetz nicht
vorgesehen ist. Die gemischte Schenkung ist gesetzlich nicht geregelt und
dennoch finden auf solche Rechtsverhältnisse schenkungsrechtliche
Grundsätze, sowohl in zivilrechtlicher wie in erbrechtlicher Hinsicht
Anwendung. Es lässt sich daher wohl rechtfertigen, die Vormerkbarkeit des
Rückfallsrechts in jenen Fällen zu bejahen, in denen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter erbrechtlichen Gesichtspunkten
von einer gemischten Schenkung die Rede ist (BGE 120 II 420 Erw. 3a = ZBGR
78 S. 169 Erw. 3a).
(sd) |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Notar und Geldwäscherei Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; GwG) ist am 1. April 1998 in Kraft getreten. Das Gesetz ist als eines der Instrumente im Kampf gegen die Geldwäscherei und das organisierte Verbrechen gedacht. | | Das Gesetz definiert den Finanzintermediär, dem einerseits Sorgfaltspflichten übertragen sind und anderseits die Pflicht obliegt, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei und andere Delikte den Behörden Meldung zu erstatten. Als Finanzintermediäre gelten neben den Banken, Fondsleitungen, Versicherungseinrichtungen und Effektenhändler all jene Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Unter den Sorgfaltspflichten wird insbesondere die Pflicht verstanden, eine Vertragspartei zu identifizieren, Erklärungen bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die Finanzintermediäre unterstehen einer Aufsicht. Soweit keine spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden bestehen (wie z.B. für Banken und Versicherungen) haben sich die Finanzintermediäre bis zum 31. März 2000 einer entsprechenden Kontrollstelle zu unterstellen oder einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Im Zusammenhang mit dem Ablauf dieser Frist hat sich auch immer wieder die Frage gestellt, ob die Notare oder Notariate als Finanzintermediäre dem Gesetz unterstellt sind.
Vorauszuschicken ist, dass nur Personen, die berufsmässig handeln, unter die gesetzliche Difinition des Finanzintermediärs fallen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Unter das Gesetz fallen daher Personen, die berufsmässig für Dritte Vermögen verwalten, die im Rahmen eines Mandatsverhältnisses die Vollmacht haben, über fremde Vermögen frei oder im Rahmen spezifischer Instruktionen zu verfügen. Eine reine Anlageberatung, ohne für Dritte selbst Anlagen zu tätigen, führt daher nicht zu einem Finanzintermediär.
Notare und Anwälte sind der Meldepflicht nicht unterworfen, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB untersteht (Art. 9 Abs. 2 GwG). Daraus ergibt sich, dass die Notare im Kernbereich der notariellen Tätigkeit nicht als Finanzintermediäre gelten. Diese Umschreibung umfasst sowohl den Aufgabenbereich der freiberuflichen Notare wie der Amtsnotariate. Zum Kernbereich notarieller Tätigkeit zählt beispielsweise für das zürcherische Notariat der gesamte gesetzlich umschriebene Aufgabenbereich. Neben der eigentlichen Beurkundungstätigkeit fallen somit auch die ihm vom Richter übertragenen Verfahren in Erbschaftssachen in den Kernbereich. |
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998 (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht etc.) Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Bereich Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung. | | Im Zusammenhang mit der Änderung des ZGB durch Erlass eines neuen
Scheidungsrechts sind auch weitere Bestimmungen des ZGB geändert worden
(siehe AS 1999 S. 1118). Es wird oft übersehen, dass in diesem
Zusammenhang auch weitere Bestimmungen des ZGB geändert worden sind. So
sind die Vorschriften über das Zivilstandswesen (Art. 39-49 ZGB) und die
Vorschriften über das Verlöbnis, die Eheschliessung und die Trauung
sowie die Eheungültigkeit (Art. 90-110 ZGB der heutigen Zeit angepasst
worden. Neu ist nun (/endlich) auch, dass die Zivilstandsämter die
Erklärungen der dokumentenlosen heiratswilligen Personen direkt entgegen
nehmen (Art. 98 Abs. 3 ZGB). Die Notare sind somit in diesem Bereich von
der öffentlichen Beurkundung von Eidesstattlichen Erklärung, einem
beurkundungsrechtlich ohnehin problematischen Institut, entbunden.
Die Unterstützungspflicht der Geschwister wird in Anlehnung an die
Aufhebung des erbrechtlichen Pflichtteilsschutzes aufgehoben (Art. 328
und 382 Abs. 1 ZGB). In der Bestimmung über den Entzug des
Pflichtteilsrechtes (Art. 477 Ziff. 1 ZGB wird der Ausdruck "Verbrechen"
durch "Straftat" ersetzt. Die Bestimmungen über die Heimstätten (Art.
349-358 ZGB) werden aufgehoben. Generell wird anstelle von Richter der
Begriff "Gericht" verwendet.
Die Disziplinarbestimmung im Grundbuchwesen (Art. 957 Abs. 1 und 2 ZGB
wird formell in Übereinstimmung mit derjenigen im Zivilstandswesen (Art.
47 ZGB) gebracht, ohne dass eine materielle Änderung erfolgt.
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echo(News); ?> Details einblendenDetails ausblenden | Neues Scheidungsrecht Der Bundesrat hat das neue Scheidungsrecht auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (AS 1999 S. 1118). | | Die grundlegende Änderung des Scheidungsrechts besteht darin, dass das Schuldprinzip bei den Scheidungsvoraussetzungen abgeschafft wird. Neu steht die einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung der Ehegatten im Vordergrund.
Ist ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Kinder in seiner Obhut oder aus
einem andern wichtigen Grund auch nach der Scheidung auf die Wohnung der
Familie im Sinne von Art. 169 ZGB angewiesen, kann ihm das
Scheidungsgericht die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Vermieter
und beiden Ehegatten oder auch nur dem andern Ehegatten allein
abgeschlossenen Mietvertrag übertragen. Der bisherige Mieter haftet
gegenüber dem Vermieter noch während einer bestimmten Zeit solidarisch für
den Mietzins. Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem
andern ein Wohnrecht einräumen. Das Wohnrecht wird gegen Entschädigung oder
unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge befristet eingeräumt. Sofern das
Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen ist, müssen die
Voraussetzungen für dessen Eintragbarkeit erfüllt sein.
Die Entschädigung für die Ausübung des Rechts kann nicht als
realobligatorische Verpflichtung mit dem dinglichen Recht verknüpft werden.
Das Wohnrecht kann sodann nur in ganz beschränktem Umfang resultiv-bedingt
eingeräumt werden. So auf eine zeitliche Befristung oder für den Fall der
Wiederverheiratung. Das Dahinfallen des Wohnrechts zufolge eines
Konkubinates ist nicht möglich. Gemass Art. 778 ZGB hat der Wohnberechtigte die Lasten des gewöhnlichen
Unterhalts zu tragen, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht eingeräumt
worden ist. Als Unterhaltskosten gelten diejenigen für die Reinigung und
für Reparaturen, nicht aber Lasten, die sich aus dem Gebrauch des Objektes
ergeben wie Gebühren, Versicherungsprämien oder Hypothekarzinse. Da die
Einräumung des Wohnrechts als Teil des nachehelichen Unterhalts gelten, ist
eine ausdrückliche Regelung über die Tragung der Unterhaltskosten wie auch
der Hypothekarzinse und Nebenkosten erforderlich. Das ist jedoch nicht ein
Anliegen des Grundbuchverwalters, sondern des Gerichtes. Das Gericht kann auf Antrag hin das Wohnrecht schon vor Ablauf der Frist
einschränken oder aufheben, wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, sei
es, dass sich die Verhältnisse beim Verpflichteten oder beim Berechtigten
geändert haben.
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